18.05.2021

Darum wettet der Fondsmanager aus „The Big Short“ eine halbe Milliarde gegen Tesla

Durch den Film "The Big Short" wurde seine Wette auf eine Immobilienblase in den USA weltbekannt. Jetzt setzt Michael Burry 534 Mio. Dollar auf einen Kursverfall der Tesla-Aktie.
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Tesla
Foto: Aleksei Potov/Adobe Stock

Er ist wahrscheinlich einer der bekanntesten „Shortseller“ der Welt – der US-Investor Michael Burry, der die Spekulationsblase am US-Immobilienmarkt im Vorfeld der Finanzkrise 2007-09 als einer der ersten erkannte. Die Geschichte dahinter erzählte der Wirtschaftsjournalist Michael Lewis in einem Buch, das auch verfilmt wurde und einen Oscar gewann: „The Big Short“. Burry wurde in dem Film von Christian Bale verkörpert. Der reale Michael Burry ist aber weiter aktiv – und hat nun ein neues Ziel ausgemacht: Die Tesla-Aktie.

Wie aus bei der US-Börsenaufsicht eingerichten Dokumenten hervorgeht, hielt Burrys Hedgefonds Scion Asset Management Ende März Put-Optionen auf die Tesla-Aktie im Wert von 534 Mio. Dollar. Diese würden im Wert steigen, wenn der Kurs der Tesla-Aktie sinkt.

Gefallen sind die Titel des Elektroautoherstellers in den vergangenen Wochen tatsächlich bereits. Nach dem sehr starken Vorjahr mit einer Jahresperformance von über 700 Prozent, ging es 2021 bisher nach unten. Seit Jahresbeginn sank der Kurs der Aktie von etwas über 700 Dollar auf zuletzt 577 Dollar – ein Minus von 18 Prozent. Von ihrem Ende Jänner erreichten Rekordstand sind die Tesla-Papiere sogar um knapp 35 Prozent gefallen. Burry dürfte aber mit einer weiteren Abwärtsbewegung rechnen.

Abhängigkeit vom Verkauf von Umweltzertifikaten

Der Fondsmanager selbst äußerte sich zuletzt nicht mehr öffentlich zu Tesla und hat auch seinen Twitter-Account gelöscht. Allerdings dürfte Burry seine Short-Position schon länger aufgebaut haben. Bereits im vergangenen Dezember hatte er auf Twitter angekündigt, dass sein Unternehmen auf einen Kursverfall der Tesla-Aktie wetten würde.

Burry schrieb damals, er würde Tesla-CEO Elon Musk empfehlen, zum seiner Meinung nach „lächerlichen“ Kursniveau Kapital aufzunehmen – damit der Elektroautohersteller von der aus Sicht des Investors zu hohen Bewertung profitieren könnte. Burry bezeichnete es außerdem als Alarmsignal, dass Tesla auf den Verkauf von Umweltzertifikaten, sogenannten „Regulatory Credits“ angewiesen sei, um Gewinne zu machen.

Tesla verkauft diese regulatorischen Gutschriften an andere Autohersteller, die zu wenig Elektroautos produzieren, um die Vorschriften – etwa in Kalifornien oder in Europa – einzuhalten. Im ersten Quartal 2021 nahm Tesla so 518 Mio. Dollar ein – der gesamte Nettogewinn lag bei 438 Mio. Dollar.

Burry setzte auch auf Gamestop-Kursanstieg

Ob Burry mit seiner Wette gegen Telsa ähnlich erfolgreich sein wird wie mit seiner mittlerweile legendären Spekulation auf eine Blase am US-Immobilienmarkt, wird sich erst zeigen. Bei einer anderen Episode, die mittlerweile in die Börsengeschichte eingegangen ist, war Burry ebenfalls beteiligt – und zwar an der Saga rund um die Gamestop-Aktie. In Einklang mit zahlreichen Privatanlegern, die sich über das Reddit-Forum r/wallstreetbets koordinierten, hat Burry Anfang des Jahres erfolgreich auf einen Kursanstieg der Aktie gesetzt.

Tesla wiederum ist zuletzt vor allem wegen Aussagen von CEO Elon Musk zu Kryptowährungen in die Schlagzeilen geraten. Vergangene Woche hatte Musk überraschend angekündigt, dass der Elektroautohersteller keine Bitcoin-Zahlungen mehr akzeptiere – weil man Bedenken aufgrund der Umweltauswirkungen des Bitcoin-Minings habe. Tesla hatte diese Bezahloption erst seit März am US-Markt angeboten. In den Tagen nach der Ankündigung kam es auf Musks Twitter-Account kontroversen Diskussionen, die auch die Stimmung am Kryptomarkt trübten.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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