14.11.2020

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

Die Details zur Corona-Notverordnung, die Ausnahmen - und die Verordnung zum Download.
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Coronavirus-Kurve flacht in Österreich ab - Auflockerung der Maßnahmen am Ostermontag unrealistisch - Stagnation, Dunkelziffer
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Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.

So lange gelten die neuen Corona-Regeln

Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.

Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

Ausgangssperre mit Ausnahmen

Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
    familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
    b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
    d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
    individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    f) die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).

Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
    Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
    gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. Indoorspielplätze,
  9. Paintballanlagen,
  10. Museen,
  11. Museumsbahnen,
  12. Tierparks und Zoos

Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet

Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
    bäuerlichen Direktvermarktern,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
    Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
    Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
  12. Banken,
  13. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
    Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
    Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
    andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
    Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
    Telekommunikation,
  14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
  15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  16. Abfallentsorgungsbetriebe,
  17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  18. KFZ- und Fahrradverleih.

Corona-Regeln in Geschäften

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
    der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
    werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
    entsprechen.
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
  4. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern

zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
    gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
    zur Verfügung stehen; ist der
    Kundenbereich kleiner als 10 m2
    , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
    Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
    Voraussetzung hinzuweisen.
  2. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
    Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet

Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Corona-Ausnahmen in der Hotelerie

Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
    Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
    Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
    angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen

Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
    Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
    digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
    Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
    Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
    nicht möglich ist.

Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung

Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  2. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.

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Bitcoin
Foto: Adobe Stock

Nach Jahren der regulatorischen Unsicherheit, fallenden Preisen und Skandalen, hat sich seit 2024 eine deutliche Kehrtwende für die Kryptomärkte manifestiert. Das Jahr 2025 dürfte dabei noch eines drauf setzen. Während des Krypto-Winters sahen wir große Schritte in Sachen technologischer Innovationen und ein deutlich wachsendes Interesse von Seiten institutioneller Investoren. Nun stehen weitere bedeutende Veränderungen im Raum. Politische Weichenstellungen, insbesondere die Wahl eines krypto-freundlichen Präsidenten in den USA, schaffen neue Dynamiken, die das Jahr 2025 besonders spannend machen werden. 

Nachdem Bitcoin im Dezember 2024 die 100.000-Dollar-Marke geknackt hat, deutet vieles auf eine weitere Wachstumsdynamik hin. Die Geschichte könnte sich in einem weiteren großen Krypto-Bullrun wiederholen. In diesem Ausblick analysieren wir die wichtigsten Trends und Entwicklungen, die das Jahr 2025 prägen könnten. Welche Narrative werden das Jahr ausmachen? Auf welche technologischen und politischen Entwicklungen sollte man gefasst sein? Werden Kryptowährungen jetzt zu einem fixen Bestandteil des globalen Finanzsystems? Wir haben sieben Thesen für das Krypto-Jahr 2025 aufgestellt:

1. Ein weiterer Bullrun ist zu erwarten

Die These, dass Kryptowährungen ungefähr alle vier Jahre die Phase eines Bullenmarktes erleben, scheint sich erneut zu bewahrheiten. Seit der Präsidentschaftswahl in den USA am 05. November 2024 haben die Kryptomärkte beispiellose Kursanstiege erlebt. Innerhalb eines Monats, nach der Wahl des krypto-freundlich auftretenden Donald Trump zum 47. Präsidenten der USA, stieg die gesamte Marktkapitalisierung aller Kryptowährungen um beinahe 60 Prozent an. Exakt einen Monat nach der richtungsweisenden Wahl durchbrach Bitcoin dann gar erstmals die 100.000-Dollar-Marke und erreichte Mitte Dezember dann einen Höchststand von 108.353 US-Dollar auf der weltgrößten Krypto-Börse Binance.

Das globale Investmentunternehmen VanEck prognostiziert, dass der momentane Krypto-Bullenmarkt sich noch bis Ende 2025 fortsetzen wird. Schon im ersten Quartal erwarten die Analysten VanEcks einen ersten Höhepunkt. Zu diesem Zeitpunkt könnte der Bitcoin-Preis bei rund 180.000 US-Dollar liegen, während Ether – die native Kryptowährung der Ethereum-Blockchain –  die 6.000-Dollar-Marke überschreiten könnte. Auch andere führende Projekte wie Solana (über 500 Dollar) und Sui (über 10 Dollar) haben das Potenzial für starke Kursgewinne. Zu erwarten seien außerdem spekulative Exzesse, die wieder zu einer Blasenbildung und darauffolgend großen Preiskorrekturen führen könnten.

2. Dezentrales Finanzsystem (DeFi) und traditionelles Finanzsystem (TradFi) wachsen zusammen

Mit der Zulassung des ersten physisch hinterlegten Bitcoin-ETFs (eine beliebte Form von Investmentfonds, die den Preis von Vermögenswerten abbilden) in den USA zu Beginn des Jahres 2024, zogen Kryptowährungen endgültig in die oberste Liga der traditionelle Finanzwelt ein. Inzwischen werden mehr als 100 Milliarden US-Dollar in sogenannten Spot-ETFs verwaltet.

Zeitgleich entwickeln sich DeFi-Plattformen stetig weiter und beginnen, mehr Schnittstellen mit dem traditionellen Finanzsystem zu schaffen. Traditionelle Banken und Vermögensverwalter integrieren zunehmend blockchain-basierte Technologien, um effizientere und transparentere Finanzdienstleistungen anzubieten. Diese Zusammenarbeit könnte den Finanzsektor nachhaltig verändern und die Lücke zwischen traditionellen und dezentralen Lösungen schließen.

Ein Vorreiter im Zusammenwachsen der beiden Finanzwelten ist Chainlink, das über Kooperationen mit SWIFT, Euroclear und der DTCC (Depository Trust and Clearing Corporation) zeigt, wie Blockchain-Technologie in traditionelle Finanzsysteme integriert werden kann. Mit dem Chainlink Cross-Chain Interoperability Protocol (CCIP) wurde erfolgreich die Übertragung tokenisierter Vermögenswerte über verschiedene Blockchains getestet. Dabei prägte die DTCC sogenannte „BondTokens“, während SWIFT seine bestehende Infrastruktur nutzte, um Verbindungen zu Blockchain-Netzwerken herzustellen. Diese Initiative zeigt eindrucksvoll, wie durch Interoperabilität und Standardisierung die Effizienz und Transparenz der Finanzmärkte verbessert werden können.

3. Krypto-freundliche Regulierung weltweit nimmt zu

Durch die Wahl von Donald Trump als 47. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ändert sich die vormals kritische Haltung der Regulatoren in den USA gegenüber Krypto. Unter der Leitung von Gary Gensler hat die US-Börsenaufsicht SEC mehrere bedeutende Krypto-Unternehmen verklagt. Zu den prominentesten zählen Binance, Coinbase, Kraken, Uniswap und OpenSea. Die Klage gegen Ripple Labs und den XRP-Token zählt zu den bekanntesten Fällen, in denen die SEC den Verkauf von XRP als unregistriertes Wertpapier betrachtete. Dadurch herrschte lange Zeit große Unsicherheit unter Krypto-Unternehmen und -Protokollen. 

Nun hat Gary Gensler seinen Rücktritt für den 20. Januar 2025, den Tag der Amtseinführung von Donald Trump, angekündigt. Als Nachfolger wurde Paul Atkins nominiert, ein ehemaliger SEC-Kommissar, der für seine krypto-freundliche Haltung bekannt ist. Unter Trump soll zudem die neue Position eines Krypto-Beauftragten eingeführt werden und politische Berater aus der Kryptowelt sollen Exekutivmaßnahmen erarbeiten, um die bestehenden Anti-Krypto-Maßnahmen zu beenden. Er wählte David Sacks, einen ehemaligen PayPal-Manager, zum “White House A.I. & Crypto Czar”, der für die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens für die Kryptoindustrie verantwortlich sein soll.

Diese positiven regulatorischen Entwicklungen in den USA schaffen nun Wettbewerb zu anderen Jurisdiktionen und könnten von anderen Ländern zum Anlass genommen werden, ebenso ein vorteilhaftes regulatorisches Umfeld zu schaffen. Länder wie Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate haben sich bereits als Vorreiter in der Schaffung eines stabilen rechtlichen Rahmens für Kryptowährungen etabliert. Dies schafft Vertrauen und ebnet den Weg für mehr institutionelle Investitionen. Die klare Regulierung, staatliche Förderung und das zunehmende Interesse institutioneller Anleger könnten Bitcoin und Co. langfristig zu einem festen Pfeiler der globalen Finanzarchitektur machen.

4. Stablecoins werden hunderte Milliarden an Marktkapitalisierung ausmachen

Sogenannte Stablecoins, an Fiat-Währungen wie den Euro oder US-Dollar gekoppelte Kryptowährungen, haben sich als digitale Anker in der oft volatilen Kryptowährungslandschaft etabliert. Sie sind nicht nur ein beliebtes Instrument für schnelle und kostengünstige Transaktionen, sondern werden auch immer mehr zu einer ernstzunehmenden Alternative im internationalen Handel. Insbesondere Dollar-basierte Stablecoins – allen voran Tethers USDt – erreichen als effiziente Methode für weltweite Dollar-Transfers eine zunehmend größere Marktdurchdringung. Im Jahr 2025 könnte die Marktkapitalisierung der Stablecoins von momentan knapp über 200 Milliarden US-Dollar auf einen Wert von vielen hundert Milliarden Dollar steigen. 

Bis vor kurzem waren Stablecoins noch der einzige Weg für Großinvestoren, signifikante Mengen an Kapital in den Kryptomarkt zu investieren. Nun werden sie jedoch auch zunehmend in den Zahlungsverkehr des traditionellen Finanzsystems integriert und erreichen damit endgültig die Massen. Außerdem sei erwähnt, dass Donald Trump sich kategorisch gegen US-amerikanisches, digitales Zentralbankgeld (CBDC) ausgesprochen hat. Sollte er Wort halten, haben aller Wahrscheinlichkeit nach insbesondere USD-basierte Stablecoins ihren größten Siegeszug noch vor sich. 

5. Die Rolle AI und AI-Agents im Blockchain-Ökosystem

Künstliche Intelligenz (AI) und KI-Agenten (AI-Agents) spielen eine zunehmend bedeutendere Rolle im Blockchain-Ökosystem und treiben dessen Entwicklung maßgeblich voran. KI kann die Effizienz und Sicherheit von Blockchain-Anwendungen verbessern, indem sie intelligente Datenanalysen ermöglicht, Betrugsmuster erkennt und Entscheidungsprozesse automatisiert.

Besonders KI-Agenten – autonome Softwareeinheiten, die Aufgaben selbstständig ausführen – können im Blockchain-Bereich etwa Smart Contracts optimieren, Transaktionen verifizieren oder dezentralisierte Finanzanwendungen (DeFi) intelligent steuern. Außerdem können sie darüber hinaus selbständig Krypto-Wallets verwalten. Dass dies längst nicht mehr Science Fiction ist, zeigt der Fall des KI-Agenten Truth Terminal. Dieser hatte im Juli 2024 von Risikokapitalgeber Marc Andreessen Bitcoin im Wert von 50.000 US-Dollar zu seiner freien Verfügung erhalten. Kurz darauf begann Truth Terminal, über das “Goatse Evangelium” zu philosophieren, was zur Schaffung der Kryptowährung Goatseus Maximus (GOAT) führte. Im Oktober 2024 wurde GOAT von einem anonymen Entwickler auf der Solana-Blockchain erstellt und an Truth Terminal übertragen, woraufhin dieser zum ersten KI-Bot Millionär wurde.

Laut VanEcks Krypto-Prognosen für 2025 könnten KI-Agenten zukünftig sogar dazu beitragen, das Wachstum und die Skalierbarkeit dezentraler Netzwerke zu revolutionieren, indem sie sich an veränderte Marktbedingungen anpassen und Netzwerke effizienter verwalten. Die Kombination aus KI-Technologie und Blockchain schafft eine leistungsfähige Infrastruktur, die nicht nur Transparenz und Sicherheit gewährleistet, sondern auch die Grundlage für selbstverwaltete Systeme legt, die ohne menschliches Eingreifen dauerhaft fortbestehen können. So entsteht ein innovatives Ökosystem, das die Automatisierung und Effizienz von Wirtschaft und Technologie auf ein völlig neues Niveau hebt.

6. Tokenisierung von Vermögenswerten (RWA) schreitet voran

Die Tokenisierung realer Vermögenswerte (Real World Assets, RWA) wird zunehmend relevanter. Immobilien, Kunstwerke, Rohstoffe und andere, vormalig illiquide Anlageklassen, können durch Blockchain-Technologie digitalisiert und für eine breitere Investorenbasis zugänglich gemacht werden. Diese neue Zugänglichkeit sorgt für Liquidität und schafft für Kleinanleger die Möglichkeit, neue Anlageklassen zu erschließen. 

Neben der Zugänglichkeit, können durch Tokenisierung auch traditionelle Anlageprozesse effizienter gestaltet werden. Während sich mit Sicherheit sagen lässt, dass die Tokenisierung von Vermögenswerten auch 2025 weiter zunehmen wird, ist es noch kaum absehbar, inwieweit sich für Verbraucher schon im nächsten Jahr eine Rolle spielen wird. 

7. Die Spieltheorie entfaltet sich: Staaten kaufen Bitcoin

Im September 2021 war es der innovative Kleinstaat El Salvador, der die ganze Welt mit der Errichtung der weltweit ersten nationalen Bitcoin-Reserve verblüfft hat. Seither hat der zentralamerikanische Staat jeden Tag einen Bitcoin zugekauft, sowie selbst geschürft und hält heute rund 6.000. Auch das Himalaya-Königreich Bhutan hat 2022 begonnen, Bitcoin mit überschüssiger Energie aus Wasserkraft zu schürfen, und verfügt heute über knapp 13.000 Stück.

Unter Alt-Neo-Präsident Trump könnte nun die USA nachrücken und eine Vorreiterrolle im globalen Spiel der staatlichen Bitcoin-Akzeptanz einnehmen. Trump hat einerseits bei der Bitcoin-Konferenz im amerikanischen Nashville lautstark verkündet, dass er sich für die Entfesselung von Bitcoin und der Krypto-Industrie einsetzen wird. Andererseits hat er angekündigt, eine strategische Bitcoin-Reserve aufbauen zu wollen. 

Den Grundstock einer solchen Bitcoin-Reserve – vergleichbar mit traditionellen Goldreserven – könnten die über 220.000 Bitcoin bilden, die derzeit im Besitz der USA sind. Diese wurden größtenteils durch Konfiskation aus illegalen Tätigkeiten angesammelt und könnten diesem Plan nach ins Staatsvermögen überführt werden. Diese Idee wird zunehmend in Verbindung mit einem möglichen “Bitcoin Act” diskutiert, der sogar noch darüber hinausgehen soll. Wenn es nach US-Senator Cynthia Lummi geht, soll das US-Finanzministerium über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt eine Million Bitcoin erwerben – etwa fünf Prozent des globalen Angebots.

Ein solcher Schritt würde die USA als Innovationsführer der Kryptoindustrie positionieren und Bitcoin als globale Wertreserve stärken. Eine strategische Bitcoin-Reserve könnte finanzielle Stabilität schaffen, wirtschaftliche Unsicherheiten absichern und das geopolitische Profil der USA schärfen. Gleichzeitig würde dies den US-Dollar stützen und potenziell zur Reduzierung der Staatsschulden beitragen. Sollten die USA Bitcoin als Wertreserve etablieren, wäre es wahrscheinlich, dass andere Länder diesem Beispiel folgen.

Ungewiss ist bis heute, ob auch Russland und China schon vor den USA mit dem Aufbau einer eigenen Bitcoin-Reserve begonnen haben. Russland prüfte angesichts westlicher Sanktionen, insbesondere nach Beginn des Ukraine-Kriegs, spätestens seit 2023 zunehmend alternative Finanzinstrumente wie Bitcoin. Diskussionen über eine nationale Bitcoin-Reserve wurden öffentlich, und Putin ließ unlängst aufhorchen, als er erklärte, dass niemand Bitcoin stoppen könne. Dies beweist zwar noch nicht, dass Russland Bitcoin gekauft hat, jedoch zumindest, dass Putin durchaus verstanden hat, wohin die Reise führt. 

Im Falle Chinas ist noch weniger bekannt, außer, dass auch das Reich der Mitte seit diesem Jahr zunehmend krypto-freundlicher wird. Einen kleinen Einblick in die Seele Chinas gab Binance-Gründer und Kryptomilliardär Changpeng Zhao (CZ) am 9. Dezember auf einer Krypto-Konferenz. Der gebürtige Chinese erklärte dort, dass ihn eine Ankündigung Chinas zu Bitcoin-Käufen eher wundern würde. Seiner These nach würde China im Verborgenen Bitcoin kaufen, bevor es dies bekannt macht – dass es früher oder später Bitcoin kauft, sei jedoch unausweichlich.  

Aus einer spieltheoretischen Perspektive heraus könnte man sogar die These aufstellen, dass die sogenannte Hyperbitcoinisierung unvermeidlich ist. Denn sobald eine hinreichende Anzahl schwergewichtiger Spieler Bitcoin hält, kann man es sich gar nicht mehr leisten, keine zu besitzen. Eventuell würde das Besitzen einer Bitcoin-Reserve gar zu einem Nash-Gleichgewicht führen, da sich kein Spieler mehr durch eine abweichende Strategie eine Verbesserung erhoffen könnte.

Fazit

Viele der Entwicklungen, die bereits im Jahr 2024 ihren Ausgangspunkt hatten, könnten im Jahr 2025 ihr volles Ausmaß realisieren. Mit der Zulassung der Exchange-Traded Funds (ETFs) für Bitcoin und Ethereum in den USA haben Kryptowährungen Einzug in das globale Finanzsystem genommen. Im Januar 2025 folgt nun die neue amerikanische Regierung, die sich stark krypto-freundlich positioniert hat und große, vorteilhafte Reformen für den Kryptomarkt plant. Das könnte ein Katalysator dafür sein, dass Kryptowährungen weltweit noch stärker in den Fokus rücken.

Als Krypto-Investor darf man sich wahrscheinlich auf ein an Spannung kaum zu übertreffendes Bullenmarkt-Jahr freuen, dass die Marktdurchdringung der Blockchain-Technologie und der Kryptoökonomie auf neue Spitzen treibt. Ob sich diese Prognosen bewahrheiten, kann nur die Zukunft zeigen. Wir von den Kryptologen bleiben jedenfalls täglich am Ball in diesem spannenden Jahr.

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