14.11.2020

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

Die Details zur Corona-Notverordnung, die Ausnahmen - und die Verordnung zum Download.
/artikel/zweiter-corona-lockdown-verordnung-download-ausnahmen
Coronavirus-Kurve flacht in Österreich ab - Auflockerung der Maßnahmen am Ostermontag unrealistisch - Stagnation, Dunkelziffer
(c) Adobe Stock - candy1812

Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.

So lange gelten die neuen Corona-Regeln

Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.

Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

Ausgangssperre mit Ausnahmen

Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
    familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
    b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
    d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
    individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    f) die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).

Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
    Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
    gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. Indoorspielplätze,
  9. Paintballanlagen,
  10. Museen,
  11. Museumsbahnen,
  12. Tierparks und Zoos

Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet

Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
    bäuerlichen Direktvermarktern,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
    Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
    Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
  12. Banken,
  13. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
    Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
    Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
    andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
    Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
    Telekommunikation,
  14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
  15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  16. Abfallentsorgungsbetriebe,
  17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  18. KFZ- und Fahrradverleih.

Corona-Regeln in Geschäften

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
    der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
    werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
    entsprechen.
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
  4. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern

zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
    gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
    zur Verfügung stehen; ist der
    Kundenbereich kleiner als 10 m2
    , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
    Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
    Voraussetzung hinzuweisen.
  2. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
    Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet

Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Corona-Ausnahmen in der Hotelerie

Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
    Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
    Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
    angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen

Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
    Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
    digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
    Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
    Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
    nicht möglich ist.

Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung

Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  2. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.

Deine ungelesenen Artikel:
14.11.2024

Lolyo-Founder: “Ängstliche Personen können nicht motiviert arbeiten”

Die Mitarbeiter-App Lolyo aus Raaba, Steiermark, soll durch eine verbesserte Firmenkommunikation die Ängste von Mitarbeiter:innen lindern. Besonders in Krisenzeiten, wo Unternehmen mit Einbußen oder anderen Hürden zu kämpfen haben. Mit diesem Konzept hat das Startup bisher über 300 Kunden in 15 Ländern gewinnen können.
/artikel/lolyo-founder-aengstliche-personen-koennen-nicht-motiviert-arbeiten
14.11.2024

Lolyo-Founder: “Ängstliche Personen können nicht motiviert arbeiten”

Die Mitarbeiter-App Lolyo aus Raaba, Steiermark, soll durch eine verbesserte Firmenkommunikation die Ängste von Mitarbeiter:innen lindern. Besonders in Krisenzeiten, wo Unternehmen mit Einbußen oder anderen Hürden zu kämpfen haben. Mit diesem Konzept hat das Startup bisher über 300 Kunden in 15 Ländern gewinnen können.
/artikel/lolyo-founder-aengstliche-personen-koennen-nicht-motiviert-arbeiten
Die Geschäftsführer der cycoders GmbH: CTO – DI (FH) Martin Guess, CEO – Thomas Mörth Bildrechte: cycoders GmbH
(c) cycoders GmbH - Die Geschäftsführer von cycoders Martin Guess und CEO Thomas Mörth.

Getuschel. Hinter vorgehaltener Hand wird geflüstert, Gespräche erst fortgesetzt, wenn die Führungskraft außer Hörweite ist. Man mutmaßt, man nimmt an. Man glaubt, dass die Firma Probleme hat und sich womöglich von Leuten trennen muss. Die Sorge wächst und man fürchtet, dass es einen treffen könnte. Und an die Arbeit zu denken, ist mit einem solchen Gefühl nur schwer möglich. So ähnlich geht es zu Krisenzeiten in Unternehmen zu, weiß Lolyo Co-Founder und CEO Thomas Mörth, der auch gemeinsam mit Martin Guess Geschäftsführer von cycoders ist. Er möchte mit seiner App Ängste von Mitarbeiter:innen lindern.

Lolyo mit direktem Draht

Die Idee dazu kam ihm vor ein paar Jahren, als er in seiner Werbeagentur kundenseitig den Wunsch verspürte, eine verbesserte digitale und interne Kommunikation zu entwickeln. “Es gab am Markt bereits einige Lösungen, aber die waren zu teuer oder zu kompliziert”, erzählt er. “Also haben wir entschieden, das wir uns der Sache annehmen.”

Heraus kam Lolyo, eine Mitarbeiter:innen-Mitmach-App als Kommunikationstool, das man aufs eigene Smartphone laden kann und so direkten Zugang zum Führungsteam erhält.

“Wenn man Mitarbeiter binden möchte, mitteilen, was man alles tut, dann war das bisher mit klassischen Kanälen schwierig”, so Mörth weiter. “So ein Tool ist heutzutage jedoch unverzichtbar und funktioniert nicht bloß einseitig, sondern auch umgekehrt. Es ist ein direkter Draht zur Unternehmensführung.”

Das Zeitalter der Verunsicherung

Gerade jetzt, wo Unternehmen Personal abbauen müssen oder zumindest die Gefahr dazu groß sei, herrsche in der Regel große Verunsicherung, weiß der Founder. “Das schlägt sich negativ in der Produktivität nieder, denn ängstliche Personen können nicht motiviert arbeiten.”

Die Folgen dieser negativen Gefühle können für alle Seiten verheerend sein: Die Arbeitsmoral verschlechtert sich und eine sinkende Produktivität, erhöhter Stress und Burnout-Gefahr schleichen sich ein und lähmen den täglichen Betrieb.

Mit den psychischen Folgen für die verbleibenden Mitarbeiter:innen hat sich Alexander Ahammer mit seinem Team vom VWL-Institut der Johannes Kepler Universität Linz in einer Studie beschäftigt. Eine der Erkenntnisse: Innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren nach dem Personalabbau der untersuchten Firmen erfolgten 6,8 Prozent mehr Medikamentenverschreibungen sowie 12,4 Prozent mehr Krankenhaustage, erwähnte der Ökonom 2022 in einem APA-Gespräch. Dass diese Ängste Arbeitgeber:innen viel Geld kosten können, wurde auch in einer Studie der FH Köln aus dem Jahr 2000 belegt, wie Mörth erwähnt. “Diese Angst kann man aber mit den richtigen Instrumenten wegnehmen.”

Lolyo als mobiles Intranet

Lolyo ist im Detail ein mobiles Intranet, das Mitarbeitende miteinander vernetzt. Die drei primären Kanäle – News, Pinnwand und Chat – sollen dabei einen optimalen Informationsfluss garantieren. Zudem enthält die App eine Vielzahl an Features, die das Engagement erhöhen und interne formelle Abläufe wesentlich vereinfachen soll. Im Idealfall soll sie für alle Mitarbeitenden den Zugang zu allen digitalen Services des Unternehmens anbieten.

Insgesamt gibt es 30 verschiedene Features, die von Terminen, Formularen, Umfragen über automatische Übersetzung bis hin zum Start eines eigenen Podcast-Kanals verschiedene Angebote parat halten. Der Mitmach-Booster von Lolyo ist zudem als Anreiz gedacht, aktiv zu bleiben. Wenn man sich Nachrichten durchliest, liked oder kommentiert, erhält man Punkte, die dann in einem vom Unternehmen aufgesetzten “Goodies Store” eingelöst werden können. “Das ist unser USP”, sagt Mörth. “Wir haben diese Art von ‘Gamification’ von Anfang an integriert.”

300 Kunden

Seit dem Beginn im Jahre 2018 konnte Lolyo 300 Kunden (Anm.: darunter Liebherr, Efco, Recheis, Wutscher Optik) aus 15 Ländern für sich gewinnen. “Corona war für uns ein glücklicher Fall, denn die Unternehmen mussten umdenken”, erinnert sich Mörth. “Der Bedarf nach guter Kommunikation hat sich ja damals plötzlich erhöht.”

Auch die Mundpropaganda war für das 16-Personen starke Team wesentlich. “Wir sind ein kleines Unternehmen und nicht investorengetrieben”, erklärt der Founder. “Und haben keine Millionen an Marketing-Budget. Der Erfolg kam über unsere ‘Word of Mouth-Taktik’. Damit konnten wir bisher unseren Umsatz jährlich verdoppeln.”

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download