05.05.2020

Zeppy nach „2min2mio“-Enttäuschung: „Würden Bewertung noch höher machen“

Zeppy produziert wasserdichte Bluetooth-Lautsprecher, die weitaus mehr Verwendungsbereiche haben, als es auf den ersten Blick scheint. Nachdem das Startup bei "2 Minuten 2 Millionen" keinen Investor finden konnte, erzählt Co-Founder Jürgen Reichl was sie heute bei einem solchen Auftritt anders machen würden, wie die Corona-Krise auf sie wirkt und welche Chancen der Ausdruck "taktile Kommunikation" nun fürs Unternehmen bietet.
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(c) zeppy - Rafael Kubisz und Jürgen Reichl arbeiten intensiv an der Weiterentwicklung von zeppy.

„Zweiter Pitch wesentlich besser“, hatte TV-Investor Hans Peter Haselsteiner ausgerufen, nachdem die beiden Gründer Rafael Kubisz und Jürgen Reichl zeppy nach den zwei Minuten der TV-Startup-Show zu Beginn des Auftritts erneut erklärt hatten. Investment kam keines, jedoch hatte der Bau-Tycoon signalisiert, dass es nach der Aufzeichnung zu Gesprächen kommen könnte. So geschah es, jedoch drängte sich dann die Pandemie dazwischen.

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Gespräche mit Haselsteiner noch nicht abgeschlossen

„Ja, in der Show haben wir leider keine Investment-Zusage bekommen, waren und sind mit der Investmentfirma von Herrn Haselsteiner  (Anm.: Peak Pride mit Beteiligung der beiden Ex-Kanzler Christian Kern und Alfred Gusenbauer) in Kontakt und es haben sich sehr interessante Gespräche ergeben. Jedoch sind diese leider durch die Corona-Krise in den vergangen zwei Monaten auch ins Stocken geraten. Wir bleiben hier am Ball und sind auch weiterhin dabei, weitere Märkte zu erschließen“, sagt Reichl.

Koppelung ein Geheimnis

Zeppy konnte bei „2 Minuten 2 Millionen“ wiederholt für Staunen sorgen. Nicht zuletzt, als der wasserdichte Bluetooth-Lautsprecher seine Koppelungsfunktion preisgab. Das Gerät kann mit bis zu acht anderen Zeppys ohne App und W-Lan durch bloße Berührung gekoppelt werden. Reichl dazu: „Wir sind sehr stolz darauf, dass wir alle Funktionen von zeppy ohne die Verwendung Apps, NFC oder WLAN erreichen. Wie das Pairing genau funktioniert, bleibt vorerst unser Geheimnis. Bis die Patente durch sind“.

Ziele für zeppy erreicht

Die Gründer sehen nach dem TV-Auftritt ihre Ziele als erreicht an. „Wir wollten im ersten Schritt des Pitches neben dem Interesse der Investoren auch die Aufmerksamkeit der Zuseher, der Konsumenten, wecken, da wir ja ein fertiges verkaufsfähiges Produkt haben. Unsere Hoffnung, dass wir in eine offene Diskussion kommen und erklären können was hinter zeppy steht, ist dann aufgegangen“ sagt Reichl. In der Restrospektive würde das Team allerdings diesmal einem solchen Auftritt gelassener gegenüberstehen, wie er weiter erklärt.

20 Minuten 20 Millionen?

„Die Zeit ist halt wirklich super knapp für ein Produkt, welches erklärungsbedürftig ist und bei dem man schnell in den ‚Topf‘ von normalen wasserdichten Bluetooth-Lautsprechern geworfen wird. Für zeppy bräuchten wir ein „20 Minuten 20 Millionen“-Format. Eine andere Bewertung würden wir dennoch nicht machen, wenn dann eher noch höher anlegen. Es steckt sehr viel privates Investment von uns in dem Produkt. Man darf nicht vergessen, dass die zeppy GmbH keine Schulden und ein fertiges Produkt entwickelt hat. Und dabei keine Förderungen oder Investments von anderen Investoren aufgenommen wurden. Die vielen Projekte und Ideen für die Zukunft sind aber ohne zusätzliches Kapital schwer umsetzbar, das ist uns bewusst“, so Reichl weiter.

Hoffnungsvolle Umsatzentwicklung

Mittlerweile und Monate nach der Aufzeichnung ist zeppy nun auf shöpping.at und shöpy.at gelistet und konnte weitere Bestellungen aus der Pool-Branche einheimsen. Das Gründer-Duo kann noch nicht von den Umsätzen leben und befindet sich noch in den jeweiligen Hauptberufen, doch die Umsatzentwicklung der letzten Wochen lässt hoffen. Das Startup konnte gleich mehrere 100 Stück von zeppy an den Kunden bringen.

Viele Features

Die Gründer betonen, dass sich ihr Produkt von der Konkurrenz drastisch unterscheidet. „Dass er schwimmt, sanddicht und dabei extrem leicht ist, ist ja aus der Startup Show bekannt. Unser Zeppy kann nicht nur Wasser abbekommen, sondern funktioniert auch darin. Neben diesem Vorteil und dem Nahfeldsound, der es erlaubt Musik zu hören, ohne andere zu belästigen, sei das Gerät auch für die Automobil-Industrie spannend, meint Reichl. Kinder könnten auf den Rücksitzen etwas gänzlich anderes hören als die Eltern vorne, so die Idee.

Baumuster zeppy

Zudem scheint auch der Medizin-Bereich für zeppy ein spannendes Feld zu sein. Der Lautsprecher überträgt Schall direkt auf den menschlichen Körper, weil man die Membran und das Gehäuse direkt am Körper „ankoppeln“ kann, wie Reichl es bezeichnet: „Sprich: man kann sich auf zeppy drauflegen. Das ist für Gehörlose und auch für die Medizin sehr spannend. Viele Leute, die mit unserem Produkt schon intensiver in Berührung gekommen sind, sehen darin eine Art ‚Baumuster‘, welches in derart vielen unterschiedlichen Anwendungen zum Einsatz kommen kann. Hier liegen die großen Chancen über die Produkt-Diversifizierungen“.

Taktil Audio als Geschäftsfeld?

Deshalb hat das zeppy-Team die letzten Wochen damit verbracht, in das Thema „Taktil Audio für Gehörlose“ einzusteigen. Zur Erläuterung: Der taktilen Kommunikation liegen der Tastsinn, die haptische Wahrnehmung und Sensationen wie Kitzel, Berührung, Bewegung, Vibration, Temperatur, Druck und Spannung zugrunde. Dafür ist Nähe erforderlich, damit Berührung und Hautkontakt überhaupt stattfinden können. In ihrem Fall wurde das Beispiel Tanzen mit einem gehörlosen Partner in der Show als Beispiel aufgezogen. „Per Brustgurt kann eine taube Person den zeppy etwa beim Tanzen tragen und mit dem Partner „on time“ im Takt sein“, so die Gründer.

Brustgurt in Entwicklung

„Bei diesem Projekt haben wir sehr positives Feedback bekommen. Es haben sich Tänzer aus Deutschland gemeldet und auch ein Journalist für die DGZ (Deutsche Gehörlosen Zeitung). Wir wollen das großartige Feedback auch in die Entwicklung des Brust-Tragegurts für zeppy einfließen lassen“, erklärt Reichl.

Version mit Festspeicher geplant

Weiters arbeitet das Startup an einer neuen Version mit Festspeicher und einem neuen Soundprotokoll mit virtuellem Subwoofer. Durch die aktuelle Situation geht die Weiterentwicklung leider langsamer voran als ursprünglich geplant.

„Immersive Sound“ und neue Materialkombinationen

„Eigentlich wollten wir auch schon im April wieder ins Sound-Studio in Florida und da die neuen Soundfiles programmieren. Mit zeppy sind wir voll im Rennen was ‚immersive‘ Sound betrifft, und diesen Anschluss wollen wir halten. Ebenso sind wir an neuen Materialkombinationen dran: Beispielsweise mit EPP, welches aus recyceltem Plastik aus dem Meer entsteht und einer Membran aus einem hochverdichtetem Holzlaminat. Das wird sehr spannend werden“, so Reichl weiter.

Angels gesucht

Abschließend lässt uns Reichl wissen, was überhaupt einer der Hauptgründe dafür war, zeppy ins Leben zu rufen. Den Gedanken „Made in Austria/Europe“ wieder möglich zu machen. „Ich selber bin ein Kind der 70er, bin mit Marken wie Grundig, Philips, Telefunken, Eumig, Saba oder Kapsch aufgewachsen. Heute sind diese Brands maximal ‚gelabelte‘ Fernost-Produkte und sie unterscheiden sich kaum voneinander. Mit zeppy wollen wir zeigen, dass mit kreativen neuen Ansätzen neuartige Produkte, die neue Geschäftsfelder im erweiterten Unterhaltungselektronikbereich –  und hier speziell im Audiobereich – geschaffen werden können“ sagt Reichl und hat einen Traum: „Zeppy und seine Folgeprodukte hier in Österreich zu fertigen, so dass es auch leistbar und am Puls der Zeit ist. Wir glauben daran, wenn wir die richtigen ‚Engel‘ für unser Produkt finden“.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Zeppy nach „2min2mio“-Enttäuschung: „Würden Bewertung noch höher machen“

  • „Zweiter Pitch wesentlich besser“, hatte TV-Investor Hans Peter Haselsteiner ausgerufen, nachdem die beiden Gründer Rafael Kubisz und Jürgen Reichl ihren zeppy nach den zwei Minuten der TV-Startup-Show zu Beginn des Auftritts erneut erklärt hatten.
  • Zu einem Investment kam es nicht, doch die Gespräche mit Haselsteiner sind noch nicht beendet.
  • Für zeppy bräuchten wir ein „20 Minuten 20 Millionen“-Format, mein Gründer Reichl.
  • Zeppy ist auch für den Medizinbereich spannend.
  • Das zeppy-Team hat daher die letzten Wochen damit verbracht in das Thema „Taktil Audio für Gehörlose“ einzusteigen.
  • Weiters arbeitet das Startup an einer neuen Version mit Festspeicher und einem neuen Soundprotokoll mit virtuellem Subwoofer.

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