03.10.2022

Bei Diskriminierung davonkommen? Die WKO liefert “Tipp” für Unternehmen

Auf ihrer Website gibt die WKO Tipps zum Verfahren der Gleichbehandlungskommission in Fällen von Diskriminierung. Andere Einrichtungen hinterfragen die Formulierung dieser Informationsauflistung.
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WKO Gebäude
(c) Manfred Burger

Wie im Zuge der Initiative #growrespect bereits in mehreren Artikeln erklärt wurde, greift bei Diskriminierung am Arbeitsplatz in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Für Betroffene gibt es verschiedene Anlauf- bzw. Beratungsstellen, die hier unterstützend und informierend auftreten. Ein möglicher Weg ist der Gang zur Gleichbehandlungskommission, wo man seine Diskriminierungserfahrungen anzeigen kann und diese geprüft werden. Zu der Frage, wie Unternehmen bei einem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vorgehen, will auch die Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Website Tipps geben. 

“Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme”

Hierzu wird auf der Seite unter anderem formuliert: “Tipp! Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme am GBK-Verfahren. Es gibt auch keine Strafen, wenn Sie sich nicht am Verfahren beteiligen oder einer Ladung nicht Folge leisten.” Dieser Hinweis wurde laut Website zuletzt am 01.01.2021 aktualisiert. Die Formulierung wirft die Frage auf, welche Botschaft die WKO hier an Betroffene und an Betriebe vermitteln möchte. Die Betonung, dass Unternehmen nicht aktiv werden müssen und damit ohne Strafe davon kommen können fällt besonders auf, da sie direkt am Anfang der Website hinter einem Ausrufezeichen aufgeführt wird.

In einem Statement gegenüber dem brutkasten erklärt die Gleichbehandlungsanwaltschaft, dass die Formulierung der WKO nochmal überdacht werden sollte. Dabei betonen sie die positiven Erfahrungen im Zuge dieser Verfahren.

Screenshot von der Website der WKO, Stand 03.10.2022, 12:30 Uhr

“Auch für Unternehmen wertvoll”

Nachdem das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zu Schlichtungen und Vergleichen bietet, hätten sie bereits sehr oft gute Lösungen mit Betroffenen und Unternehmen im Einvernehmen gefunden. “Außerdem erhalten Unternehmen auch Vorschläge zur Verbesserung der Situation. Ich denke, dass diese proaktive Herangehensweise auch für die Interessenvertretung der Unternehmen wertvoll ist”, meint Sandra Konstatzky von der GBA.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat sich laut eigener Aussage bereits bei der Wirtschaftskammer gemeldet: “Wir sind mit der Wirtschaftskammer diesbezüglich in Kontakt und ich gehe davon aus, dass dieser ‘Tipp’ noch einmal überdacht wird”, so Konstatzky.

Arbeiterkammer: GBK-Verfahren ohne Kostenrisiko für Betroffene

Nicole Reiter ist bei der Arbeiterkammer in der Frauen- und Familienabteilung beschäftigt und während ihrer arbeitsrechtlichen Beratung mit vielen Betroffenen in Kontakt. Mit Blick auf die Erläuterungen der WKO betont auch sie, dass das “niederschwellige” GBK-Verfahren, als Chance gesehen werden sollte. “Es ist eine Möglichkeit für eine außergerichtliche Beilegung von Konflikten infolge von Diskriminierung unter Einbeziehung der Sozialpartner. Die Chance der Schlichtung vor oder während einem GBK-Verfahren sollte daher genutzt werden”, meint Reiter. Zudem sei nicht außer Acht zu lassen, dass das Verfahren vor der GBK – im Gegensatz zu allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzungen – kostenlos ist.

Nach Anfrage um ein Statement äußerte die WKO: “Natürlich gilt es Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission aus betrieblicher Sicht ernst zu nehmen. Dennoch geben wir in dem vorliegenden Merkblatt die gültige Rechtslage neutral wieder. Es weist ausdrücklich auf die Nachteile hin, die sich für Unternehmen aus der Nichtteilnahme am Verfahren ergeben”.


Update: Nach Veröffentlichung des brutkasten-Berichts hat die WKO die Formulierung auf ihrer Website inzwischen geändert. Die Information wird nicht mehr unter “Tipp!” gelistet.

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FlexCo Aws netidee
(c) AdobeStock

Die FlexCo habe sich “erfolgreich etabliert”, heißt es in einer Aussendung, die das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) heute ausschickte. Dazu die Zahl ein Jahr nach Start der neuen Rechtsform: “rund 800” FlexCos – konkret 784 wurden seit der Einführung gegründet. “Die Zahl zeigt, dass diese neue Möglichkeit bereits gut angenommen wird”, wird dazu Wirtschaftsminister Martin Kocher zitiert. Die Rechtsform werde nicht nur von Startups, sondern auch von anderen kleinen und mittleren Unternehmen genutzt.

FlexCo- und GmbH-Gründungen im Verhältnis 1:17

Setzt man die nun kommunizierte Zahl in den Kontext, kann man allerdings zumindest noch einiges an Luft nach oben attestieren. Den etwas weniger als 800 gegründeten FlexCos stehen laut Daten der “Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes” (EVI) mehr als 13.500 GmbH-Neugründungen zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2024 gegenüber. Auf eine FlexCo-Gründung kamen im Vorjahr also rund 17 GmbH-Gründungen.

Steigerung um 27 Prozent im zweiten Halbjahr

Zudem gab es nur eine moderate Steigerung bei den FlexCo-Gründungen vom ersten auf das zweite Halbjahr. 336 FlexCos wurden von Jänner bis Ende Juni 2024 gegründet, neun GmbHs in FlexCos umgewandelt, wie brutkasten im Sommer berichtete. Entsprechend kamen im zweiten Halbjahr 439 FlexCo-Neu- bzw. Umgründungen hinzu. Das entspricht einer Steigerung um 27 Prozent. Von einem Boom der neuen Rechtsform kann also jedenfalls nach einem Jahr nicht die Rede sein.

Durchsetzung im Lauf der nächste Jahre?

Doch was nicht ist, kann freilich noch werden. Startup-Anwalt und FlexCo-Experte Keyvan Rastegar schätzte gegenüber brutkasten schon bei der FlexCo-Halbjahresbilanz im Sommer 2024, dass die Durchsetzung der neuen Gesellschaftsform einige Jahre dauern dürfte: “Ich persönlich gehe davon aus, dass der österreichische Markt erst überhaupt vom Neuen erfahren und die Änderungen verstehen muss, bis eine gewisse Vertrautheit einkehrt und dann die Mühlen unaufhaltsam mahlen.”

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