03.10.2022

Bei Diskriminierung davonkommen? Die WKO liefert „Tipp“ für Unternehmen

Auf ihrer Website gibt die WKO Tipps zum Verfahren der Gleichbehandlungskommission in Fällen von Diskriminierung. Andere Einrichtungen hinterfragen die Formulierung dieser Informationsauflistung.
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WKO Gebäude
(c) Manfred Burger

Wie im Zuge der Initiative #growrespect bereits in mehreren Artikeln erklärt wurde, greift bei Diskriminierung am Arbeitsplatz in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Für Betroffene gibt es verschiedene Anlauf- bzw. Beratungsstellen, die hier unterstützend und informierend auftreten. Ein möglicher Weg ist der Gang zur Gleichbehandlungskommission, wo man seine Diskriminierungserfahrungen anzeigen kann und diese geprüft werden. Zu der Frage, wie Unternehmen bei einem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vorgehen, will auch die Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Website Tipps geben. 

„Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme“

Hierzu wird auf der Seite unter anderem formuliert: “Tipp! Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme am GBK-Verfahren. Es gibt auch keine Strafen, wenn Sie sich nicht am Verfahren beteiligen oder einer Ladung nicht Folge leisten.” Dieser Hinweis wurde laut Website zuletzt am 01.01.2021 aktualisiert. Die Formulierung wirft die Frage auf, welche Botschaft die WKO hier an Betroffene und an Betriebe vermitteln möchte. Die Betonung, dass Unternehmen nicht aktiv werden müssen und damit ohne Strafe davon kommen können fällt besonders auf, da sie direkt am Anfang der Website hinter einem Ausrufezeichen aufgeführt wird.

In einem Statement gegenüber dem brutkasten erklärt die Gleichbehandlungsanwaltschaft, dass die Formulierung der WKO nochmal überdacht werden sollte. Dabei betonen sie die positiven Erfahrungen im Zuge dieser Verfahren.

Screenshot von der Website der WKO, Stand 03.10.2022, 12:30 Uhr

„Auch für Unternehmen wertvoll“

Nachdem das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zu Schlichtungen und Vergleichen bietet, hätten sie bereits sehr oft gute Lösungen mit Betroffenen und Unternehmen im Einvernehmen gefunden. „Außerdem erhalten Unternehmen auch Vorschläge zur Verbesserung der Situation. Ich denke, dass diese proaktive Herangehensweise auch für die Interessenvertretung der Unternehmen wertvoll ist“, meint Sandra Konstatzky von der GBA.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat sich laut eigener Aussage bereits bei der Wirtschaftskammer gemeldet: „Wir sind mit der Wirtschaftskammer diesbezüglich in Kontakt und ich gehe davon aus, dass dieser ‚Tipp‘ noch einmal überdacht wird“, so Konstatzky.

Arbeiterkammer: GBK-Verfahren ohne Kostenrisiko für Betroffene

Nicole Reiter ist bei der Arbeiterkammer in der Frauen- und Familienabteilung beschäftigt und während ihrer arbeitsrechtlichen Beratung mit vielen Betroffenen in Kontakt. Mit Blick auf die Erläuterungen der WKO betont auch sie, dass das „niederschwellige“ GBK-Verfahren, als Chance gesehen werden sollte. „Es ist eine Möglichkeit für eine außergerichtliche Beilegung von Konflikten infolge von Diskriminierung unter Einbeziehung der Sozialpartner. Die Chance der Schlichtung vor oder während einem GBK-Verfahren sollte daher genutzt werden“, meint Reiter. Zudem sei nicht außer Acht zu lassen, dass das Verfahren vor der GBK – im Gegensatz zu allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzungen – kostenlos ist.

Nach Anfrage um ein Statement äußerte die WKO: „Natürlich gilt es Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission aus betrieblicher Sicht ernst zu nehmen. Dennoch geben wir in dem vorliegenden Merkblatt die gültige Rechtslage neutral wieder. Es weist ausdrücklich auf die Nachteile hin, die sich für Unternehmen aus der Nichtteilnahme am Verfahren ergeben“.


Update: Nach Veröffentlichung des brutkasten-Berichts hat die WKO die Formulierung auf ihrer Website inzwischen geändert. Die Information wird nicht mehr unter „Tipp!“ gelistet.

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Die notarity-Gründer (vlnr.): Alexander Gugler, Sebastian Wodniansky, Jakobus Schuster, Max Pointinger | (c) Alexander Schindler

Im Sommer 2021 ging das Wiener LegalTech-Startup notarity mit einem klaren Produktversprechen an den Start: die Online-Abwicklung notarieller Dienstleistungen einfacher und angenehmer zu machen. Damit konnte im Heimatmarkt Österreich bald ein signifikanter Anteil der Notariate überzeugt werden, nicht aber die Notariatskammer, die über eine Tochtergesellschaft ein eigenes Angebot in dem Bereich hat. Es kam zu einem jahrelangen Rechtsstreit – brutkasten berichtete zuletzt über das Urteil in zweiter Instanz.

Rund 2.000 internationale Unternehmen als Nutzer

Unter anderem deswegen fokussiert notarity seit Jahren auf das internationale Geschäft. Schon Anfang 2024 verkündete man, mehr als die Hälfte des Umsatzes im Ausland zu erzielen. Mittlerweile sind es mehr als 70 Prozent, wie es nun vom Startup heißt. Dabei lege man einen besonderen Fokus auf internationale Konzerne.

Aktuell würden knapp 2.000 internationale Unternehmen mit großteils mehr als 500 Beschäftigten notarity für digitale Notariatsakte nutzen. Dazu zählen internationale Wirtschaftskanzleien wie DLA Piper und Baker McKenzie. Die Zahl digitaler Dokumenten-Beglaubigungen für internationale Unternehmen, Kanzleien und institutionelle Kunden über die Plattform habe sich im Vergleich zum Vorjahr vervierfacht.

Mit Umsatzverdopplung Break-even erreicht

So sei zuletzt auch eine Verdopplung des Umsatzes im Jahresvergleich gelungen. „Damit haben wir den Break-even erreicht und den entscheidenden Schritt vom wachstumsstarken Startup zum profitablen Global Champion gemacht“, kommentiert Co-Founder und CEO Jakobus Schuster. Rund 400 Notar:innen hätten mittlerweile mehr als eine Viertelmillion digitale Beglaubigungen über die Plattform abgewickelt, monatlich seien es derzeit rund 10.000.

Zu den wichtigsten Märkten außerhalb der EU zählen das Vereinigte Königreich, die USA, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Schweiz. „Mit dem Erreichen der Gewinnzone schaffen wir die Grundlage, um unsere internationale Expansion künftig aus einer Position finanzieller Stärke voranzutreiben“, so Schuster.

Novelle der Notariatsordnung 2020 als Anstoß

Möglich hat das alles auch die heimische Rechtslage gemacht. Mit einer 2020 beschlossenen Novelle der österreichischen Notariatsordnung wurde die Basis für Online-Notariatsdienstleistungen im Inland geschaffen. Mittlerweile gelten elektronische Beglaubigungen von Unterschriften über notarity in mehr als 100 Ländern. „Unser Produkt entstand unter hohen regulatorischen, datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen.

Genau diese Standards werden heute international immer wichtiger und haben uns den Eintritt in regulierte Märkte erheblich erleichtert“, sagt Schuster und gibt das Ziel aus: „die weltweit führende Infrastruktur für digitale Beglaubigungen internationaler Unternehmen bereitzustellen und diese Position in weiteren Märkten auszubauen.“

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