15.06.2026
KAPITALMARKT

Wiener Börse auf Rekordkurs, doch heimische Tech-IPOs fehlen weiter

Beim Jahrespressegespräch legt die Wiener Börse Rekordzahlen für 2025 vor und benennt zugleich den größten Hebel für die heimische Startup-Szene: mehr heimisches Kapital für Scaleups. CEO Christoph Boschan sieht den Standort auf einem guten Weg, aber noch nicht am Ziel.
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v.l.n.r.: Angelika Sommer-Hemetsberger (stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende) und Christoph Boschan (CEO), Wiener Börse AG | (c) Wiener Börse AG/Alexander Felten

Die Wiener Börse hat 2025 das beste Jahr ihrer Geschichte abgeschlossen. Das Ergebnis vor Steuern stieg auf 53,4 Mio. Euro (2024: 50,1 Mio.), der Umsatz auf 90,1 Mio. Euro. Der ATX Total Return legte um 52,17 Prozent zu, der heimische Leitindex überschritt heuer erstmals die Marke von 15.000 Punkten. 31 Prozent der österreichischen Wohnbevölkerung besitzen mittlerweile Wertpapiere, ein relativer Zuwachs von rund 25 Prozent gegenüber der ersten Erhebung 2023.

Beim Blick auf die Neuzugänge zeigt sich, wo der Standort noch Luft nach oben hat: Unter den drei neuen Listings im Wachstumssegment direct market plus war 2025 kein klassisches Tech- oder Software-Unternehmen. Steyr Motors war bereits seit Herbst 2024 im Frankfurter Scale-Segment notiert und kam im Februar 2025 als Zweitlisting nach Wien, dazu kamen das Biotech-Unternehmen REPLOID aus Wels und die Südtiroler Dental-Holding Gallmetzer HealthCare. Dass Kandidaten wie der Krypto-Broker Bitpanda ihre Börsenpläne laut einem Bloomberg-Bericht vom Jahresanfang Richtung Frankfurt richten, was das Unternehmen bislang nicht bestätigt hat, illustriert eine europaweite Herausforderung: Den großen Wachstumsfinanzierungen fehlt es auf dem Kontinent an Tiefe.

Boschan: Der Engpass ist das Kapital

Auf die Frage nach dem nächsten großen IPO verweist Boschan auf laufende Gespräche mit potenziellen Emittent:innen und die Bedeutung des richtigen Zeitpunkts. Den eigentlichen Hebel sieht der CEO ohnehin nicht bei der Infrastruktur. Die Handelsplätze, die Segmente, die Technik seien längst vorhanden. Entscheidend sei, was darüber transportiert werde: das Kapital. Europas zentraler Wettbewerbsnachteil sei die Frage, wo die großen Capital Pools liegen. Kapitalmärkte ließen sich nicht allein regulatorisch herstellen.

Auf der Angebotsseite hat sich zuletzt einiges getan, auch auf Drängen der Börse. Mit der Umsetzung des EU Listing Acts in nationales Recht, dessen zentrale Bestimmungen am 6. Juni 2026 in Kraft getreten sind, werden Börsengänge auch im Standard und Prime Market deutlich erleichtert: Die geforderte Bestandsdauer einer Aktiengesellschaft sinkt von drei Jahren auf eines, der Mindeststreubesitz von 25 auf zehn Prozent, und die Schwelle für die nationale Prospektpflicht steigt von 250.000 auf zwei Millionen Euro. Das Paket geht über das ohnehin liberalere direct market plus hinaus, das die Börse zudem zum EU-KMU-Wachstumsmarkt aufwerten will, mit dem erklärten Ziel, die Abwanderung von Startups und Tech-Unternehmen in die USA einzudämmen.

Dass solche Schritte nötig, aber für sich genommen kein Wendepunkt sind, sieht man auch in der Szene so. Anwalt Philipp Kinsky etwa nannte den Listing Act ein überfälliges Signal, zweifelte aber, ob die Erleichterungen ohne Harmonisierung im Steuer- und Gesellschaftsrecht die Standortnachteile gegenüber den USA wettmachen. Boschans Botschaft deckt sich damit: Bessere Leitungen seien wichtig, entscheidend bleibe aber das Kapital, das durch sie fließt.

350 Milliarden als Chance

Genau hier verortet die Börse den größten Hebel: in den über 350 Milliarden Euro, die in Österreich niedrig verzinst auf Einlagen und in Bargeld liegen. Boschan wirbt für eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge mit automatischer Teilnahme nach internationalem Vorbild sowie für steuerbegünstigte Investitionskonten. Während Tschechien Kursgewinne nach drei Jahren Haltefrist steuerfrei stellt und Deutschland und Polen vorangehen, belaste Österreich eigenverantwortliche Vorsorge mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer auf bereits versteuertes Einkommen.

Die Richtung stimmt also: ein Rekordjahr, ein IPO-Fenster, das unter Analyst:innen 2026 europaweit als günstig gilt, und frische regulatorische Erleichterungen. Die Börse hat ihren Teil geliefert. Damit aus dem Kapitalmarktpotenzial auch Wachstumskapital für die nächste Generation heimischer Scaleups wird, ist nun vor allem die Politik am Zug.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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