29.05.2019

E-Scooter: Diese neuen Verkehrsregeln gelten ab 1. Juni

Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die am 1. Juni in Kraft tritt, stellt die E-Scooter-Nutzung in den meisten Belangen rechtlich mit Fahrradfahren gleich.
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E-Scooter: Diese Verkehrsregeln gelten ab 1. Juni 2019
(c) Dominik Perlaki / der brutkasten: E-Scooter am Gehsteig vor dem Wiener weXelerate

Manche sehen in ihnen eine (positive) Revolution der urbanen Mobilität. Andere sprechen bereits von einer „E-Scooter-Plage“ und sagen den elektrischen Tretrollern ein ähnliches Schicksal voraus, wie es die unzähligen gelben Fahrräder hatten. Alleine in Wien gibt es mit Bird, Tier, Wind, Lime, Flash und Hive mittlerweile bereits sechs Anbieter. So sehr sich an den E-Rollern die Geister scheiden mögen – zumindest rechtlich herrscht hierzulande nach einer Novelle der Straßenverkehrsordnung, die am Samstag (1. Juni) inkrafttritt, nun Klarheit.

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„Die meisten für Fahrräder geltenden Regeln“

Denn bislang galten aufgrund rechtlicher Grauzonen in den Bundesländern unterschiedliche Regeln. Mit der aktuellen Novelle halten die E-Scooter nun Einzug in die Bundesgesetzgebung. Die Schlagrichtung der neuen Regelung dürfte nicht sonderlich überraschen. „Auch wenn es sich rechtlich nicht um Fahrräder handelt, werden die meisten für Fahrräder geltenden Regeln auch auf E-Tretroller anwendbar sein“, erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried in einer Aussendung.

E-Scooter müssen auf die Fahrbahn

Demnach dürfen E-Roller-Fahrer nun, gesetzlich verankert, den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten und müssen vorhandene Radfahranlagen benutzen. Ist kein Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen. Allerdings kann die zuständige Behörde (auf Gemeindeebene) das Befahren von bestimmten Gehsteigen und Gehwegen in Schrittgeschwindigkeit erlauben. Kinder dürfen nun – analog zum Fahrrad – übrigens ab zwölf Jahren alleine mit dem E-Tretroller fahren (oder brauchen einen Radfahrausweis). Bis zum 12. Geburtstag gilt zudem die Radhelmpflicht.

StVO-Novelle: E-Roller trifft Leichenwagen

Ganz sicher scheint man sich aber noch nicht zu sein, dass der E-Scooter zum fixen Bestandteil des (urbanen) Verkehrs wird. „Ein eigenes Verkehrszeichen wird es jedenfalls nicht geben“, sagt ÖAMTC-Experte Authried. Auch ob die Verbannung von E-Scootern auf die Fahrbahn die Verkehrssicherheit tatsächlich erhöht, bleibt abzuwarten. Ob es als Zeichen zu werten ist, dass die aktuelle StVO-Novelle auch neue Regelungen für Leichenwägen beinhaltet (allerdings für das Befahren der Rettungsgasse auf Autobahnen), sei dahingestellt.

⇒ Die StVO-Novelle im Wortlaut

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(c) Karin Hackl Wirtschaftsagentur Wien

Die Stadt Wien und die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien haben die Einreichphase für ihr gemeinsames Finanzierungsinstrument Wiener Wachstum gestartet. Insgesamt stehen dafür sieben Millionen Euro Startkapital zur Verfügung. Ziel ist es, die Eigenkapitalbasis wachstumsorientierter Unternehmen zu stärken und ihnen die nächsten Entwicklungsschritte zu ermöglichen.

Bereits im April dieses Jahres wurde das Finanzierungsmodell angekündigt. Hinter der Initiative steht eine gemeinsame Gesellschaft der Wirtschaftsagentur Wien und der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien. Beide Partner stellen jeweils 3,5 Millionen Euro zur Verfügung.

„Mit Wiener Wachstum wollen wir KMU in kritischen Wachstumsphasen gezielt begleiten und Investitionen in Innovation, Internationalisierung sowie Technologie ermöglichen“, erklärt Martin Hauer, Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien.

Wer kann sich bewerben?

Das Angebot richtet sich an Wiener Startups, Scaleups sowie KMU aus der Gesundheits- und Digitalwirtschaft. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen aus den Bereichen Life Sciences, Medizintechnik, Pharma und Diagnostik sowie Software, Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und Cybersecurity.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Unternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen sind, über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen und seit „mindestens zwei bis drei Jahren“ eine Betriebsstätte in Wien haben. Unterstützt werden sollen insbesondere Vorhaben zur Skalierung, Internationalisierung, technologischen Weiterentwicklung oder Erweiterung von Produktionskapazitäten.

Keine klassische Förderung, sondern eine Beteiligung

Bei Wiener Wachstum handelt es sich nicht um eine klassische Förderung, sondern um eine Finanzierung. Die vereinbarte Summe wird vollständig an die Unternehmen ausbezahlt. Im Gegenzug führen erfolgreiche Unternehmen später einen vertraglich vereinbarten Anteil ihrer Gewinne an Wiener Wachstum zurück. Diese sollen künftig für weitere Unternehmensfinanzierungen eingesetzt werden und damit einen langfristigen Finanzierungskreislauf schaffen.

„Wir beschreiten mit Wiener Wachstum einen ganz neuen Weg abseits unserer bestehenden Fördermöglichkeiten“, erklärt Vizebürgermeisterin und Wirtschaftsstadträtin Barbara Novak. Die Finanzierung stärke die Eigenkapitalbasis der Unternehmen und werde flexibel an deren Anforderungen angepasst.

Pro Unternehmen sind Finanzierungen zwischen 100.000 und 500.000 Euro möglich. Dabei kommen beispielsweise direkte Unternehmensbeteiligungen oder eigenkapitalähnliche Finanzierungen, etwa in Form qualifizierter Nachrangdarlehen, infrage. Bei direkten Beteiligungen liegt die Beteiligungsquote bei maximal 25 Prozent. Der vorgesehene Beteiligungszeit beträgt sieben bis zehn Jahre mit einer klaren Exitstrategie. Die konkreten Konditionen werden individuell vereinbart.

Einreichungen ab sofort möglich

Interessierte Unternehmen können sich ab sofort über die Website der Wirtschaftsagentur Wien für eine Finanzierung bewerben. Eine fixe Einreichfrist gibt es nicht. Nach einer ersten Prüfung der eingereichten Unterlagen folgen Gespräche über ein mögliches Investment sowie eine vertiefte Unternehmensprüfung. Der gesamte Prozess kann laut Wirtschaftsagentur Wien vier bis sechs Monate dauern.

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