19.05.2021

Aus für Billa Russland – 161 Supermärkte gehen an Lenta LLC

Die Rewe International zieht sich mit Billa aus Russland zurück, da trotz hoher Investitionen bisher keine Top-Marktposition erzielt werden konnte.
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Billa in Russland
© Rewe International AG

Billa ist in Russland Geschichte – das hat die Rewe International heute (Anm. 19.4.) bekannt gegeben. Seit dem Markteintritt des österreichischen Lebensmittelhändlers im Jahr 2004 ist das Filialnetz im flächenmäßig größten Land der Erde auf 161 Märkte im Großraum Moskau mit mehr als 5.400 Mitarbeitern angewachsen. Über die Tochter Billa Russia GmbH werden nun alle Anteile des operativen Vollsortimentsgeschäfts an Lenta LLC, eine der größten russischen Groß- und Einzelhandelsketten, verkauft. Arbeitsplätze, Filialen sowie Logistik-Standorte sollen erhalten bleiben und künftig unter der Marke Lenta weitergeführt werden. Der Deal steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der russischen Wettbewerbsbehörde.

Die Rewe International AG, die vom Standort in Wiener Neudorf aus das internationale Handelsgeschäft in zehn Ländern steuert und für 2020 trotz Umsatzplus durchwachsen bilanziert hat, möchte sich zukünftig im Vollsortiment CEE, das betrifft die Vertriebsschienen Billa und die litauische Handelskette iki, auf die Präsenz in EU-Märkten konzentrieren. Espen B. Larsen, seit 2021 Rewe International-Vorstand für das Vollsortiment CEE erklärt: „Unser strategisches Ziel ist es, in allen Ländern, in denen wir mit unseren Märkten präsent sind, eine Top-Marktposition zu erreichen und möglichst hohe Synergieeffekte zu erzielen. Vor diesem Hintergrund prüfen und bereinigen wir laufend unser Portfolio. Die Marksituation in Russland, Größenordnung, Vernetztheit und Entwicklung des Marktes lassen dies trotz hoher Investitionen nicht zu, daher haben wir entschieden, uns im Vollsortiment auf die erfolgreichen EU-Märkte zu konzentrieren und unsere Mittel in diese Länder zu fokussieren. Dies ist der folgerichtige nächste Schritt unserer Strategie und neuen Positionierung im Vollsortiment CEE.“

Espen B. Larsen, Vorstand Rewe International AG
Espen B. Larsen, Vorstand Rewe International AG © Rewe Group / Gergely
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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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