19.07.2023

Investments im Accelerator: VERBUND X holt Speedinvest und Elevator Ventures an Bord

Der VERBUND X Accelerator geht in die vierte Runde. Neben Kooperationsprojekten mit Corporate-Partnern winkt Teilnehmer-Startups diesmal auch die Chance auf ein Co-Investment durch renommierte VCs.
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Beim VERBUND X Demo Day pitchten sieben Teams ihre Proo of Concept-Projekte | (c) VERBUND
Beim VERBUND X Demo Day pitchten sieben Teams ihre Proo of Concept-Projekte | (c) VERBUND
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Dass VERBUND und seine Corporate-Partner es mit den Startup-Kooperationen im VERBUND X !!Accelerator ernst meinen, wurde auch im dritten Batch, der im April endete, klar bewiesen. Sieben von sieben Projekten werden auch nach dem Accelerator weiterverfolgt. Einige davon haben gute Chancen, in absehbarer Zeit in den regulären Betrieb überzugehen.

Co-Investments in VERBUND X Accelerator-Startups als erklärtes Ziel

Im vierten Batch, dessen Bewerberbungsphase nun startete und bis 25. August läuft, kommt für Bewerber-Startups, neben der Aussicht auf starke Kooperationsprojekte, noch eine weitere große Chance dazu. Der hauseigene Corporate VC VERBUND X Ventures holte Speedinvest und Elevator Ventures, den Corporate !!VC der Raiffeisenbank International (RBI), als neue Partner in den !!Accelerator. Gemeinsam suchen sie in zwei Suchfeldern Startups, mit dem erklärten Ziel, Co-Investments zu prüfen und zu tätigen.

Franz Zöchbauer leitet Verbund X Ventures
Franz Zöchbauer leitet VERBUND X Ventures | (c) VERBUND

„Während der letzten Jahre hatten wir über den VERBUND X !!Accelerator mehrere hundert Startup-Bewerbungen. Dieses Jahr wollen wir die Bewerbungen auch mit einem besonderen Fokus auf Investment-Optionen sichten und im besten Fall mit den anderen Venture Capital-Partnern, Speedinvest und Elevator Ventures, in Startups investieren, die skalierbare Geschäftsmodelle und Lösungen für den Energie- und Infrastrukturbereich entwickeln“, erklärt VERBUND X Ventures-Geschäftsführer Franz Zöchbauer.

„Wir können alle zusammen gar nicht innovativ und kollaborativ genug sein“

Und VERBUND CEO Michael Strugl kommentiert: „Wir stehen im Energiebereich vor derart vielschichtigen Herausforderungen, dass wir alle zusammen gar nicht innovativ und kollaborativ genug sein können“. Der !!Accelerator sei eine Plattform, in der die dafür nötigen Verbindungen mit anderen Branchenführern und Startups geschaffen würden, um Innovationen gemeinsam voranzutreiben. „Durch die Einbindung von Startup-Investments wird unsere Ambition und unser Impact im VERBUND X !!Accelerator nochmal um ein Vielfaches verstärkt“, so Strugl.

VERBUND X Accelerator Batch 4. Partner, Suchfelder und Zeitplan

Natürlich dürfen auch im vierten Batch des VERBUND X Accelerators die „klassischen“ Corporate-Startup-Kooperationsprojekte nicht zu kurz kommen. Als VERBUNDs Corporate-Partner sind dieses Jahr die Post, das Elevator Lab der RBI und Magna Powertrain an Bord. Zudem stehen ÖBAG, AIT, Microsoft und OMV als Community Partner bereit. Die vier Suchfelder im vierten Batch sind:

  • „Cross industry generative AI solutions“
  • „Solutions for Vehicle-to-Grid (V2G) applications“
  • „Solutions and technologies in building and energy efficiency management (VC-Searchfield)“
  • “EV infrastructure & e-mobility – new business models around EV charging (VC-Searchfield)”

Nach dem Ende der Bewerbungsphase am 25. August erfolgt die Auswahl jener Startups, die von 27. bis 29. September 2023 beim “ !!Innovation Camp“ dabei sind. Nach der Acceleration-Phase ab Oktober findet im Jänner der Demo Day statt.

Startschuss für Batch 5 bereits im Herbst

Dazu gibt es dieses Jahr ein weiteres Novum: Die Bewerbungsphase für den fünften Batch des VERBUND X Accelerators mit weiteren Corporate-Partnern und Suchfeldern wird bereits von 17. Oktober bis 24. November 2023 stattfinden, das !!Innovation Camp von 15. bis 17. Jänner. Letzteres fällt somit mit dem !!Demo Day von Batch 4 zusammen.

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15.07.2026

Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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