30.01.2023

VERBUND X Ventures: „Uns geht es nicht um die Anzahl, sondern um die Wirkung“

Mit VERBUND X Ventures betreibt Österreichs größter Energieanbieter VERBUND seit kurzem einen Corporate VC. Wir sprachen mit Managing Director Franz Zöchbauer über die Hintergründe und Ziele.
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Franz Zöchbauer leitet Verbund X Ventures
Franz Zöchbauer leitet VERBUND X Ventures | (c) VERBUND
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In der Startup- und Scaleup-Finanzierung nimmt Corporate Venturing eine immer wichtigere Rolle ein. Seit kurzem baut auch Österreichs größter Energieanbieter VERBUND mit VERBUND X Ventures einen Corporate VC auf. Und dieser weist im Vergleich zu anderen einige Besonderheiten auf. Mit Managing Director Franz Zöchbauer sprachen wir über die Hintergründe und Ziele, das schwierige Marktumfeld und eine außergewöhnliche Corporate Startup-Strategie.


Warum hat VERBUND einen eigenen Corporate VC gestartet? Was war die Motivation dahinter? Was sind die Ziele?

Man muss sich dazu die aktuelle Situation am Energiemarkt vor Augen führen. Die Transformation des Energiesystems ist momentan von einer außerordentlichen Dynamik geprägt. Es gibt kaum einen anderen Wirtschaftsbereich, der gleichzeitig mit so viel Veränderung und Verantwortung konfrontiert ist, wie der Energiebereich. Im vergangenen Jahr ist diese Dynamik noch intensiver geworden. Die Zielsetzungen der Europäischen Union und der österreichischen Bundesregierung bis 2030 bzw. 2040 hätten bereits ausgereicht, um eine enorme Beschleunigung der Energiewende zu benötigen. Mit dem Krieg in der Ukraine und der Energiekrise wurde das nochmal angeschoben und hat eine neue Dimension erreicht.

Innovationen müssen nicht in zehn, 15 oder 20 Jahren auf die Straße gebracht werden, sondern bereits jetzt.

VERBUND leistet bereits jetzt einen großen Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Wir merken aber, dass im Innovationsbereich viel mehr Speed und Skalierung erforderlich ist. Innovationen müssen nicht in zehn, 15 oder 20 Jahren auf die Straße gebracht werden, sondern bereits jetzt. Daher haben wir uns entschlossen, VERBUND X Ventures als neues Inovationsinstrument zu gründen. Das ist für uns auch ein logischer nächster Schritt. Es gibt bereits den VERBUND X Accelerator, den wir 2019 gegründet haben. Damit haben wir in den letzten Jahren mehr als 2000 Startups gesehen. Wir haben mit vielen davon Pilotprojekte und Kooperationen gestartet. Jetzt möchten wir unseren Impact noch weiter steigern. Wir wollen auch Finanzierungen anbieten, um gemeinsam mit schnell wachsenden Startups die Probleme der Energiewende besser lösen zu können.

Du hast das komplexe Marktumfeld angesprochen. Was hat das für einen Einfluss auf VERBUND X Ventures?

Sowohl am Energiemarkt als auch am Kapitalmarkt sind die Rahmenbedingungen aktuell sehr herausfordernd. Die Herausforderungen ,vor denen wir stehen, sind uns bewusst. Wir kennen die Technologien, um die Energiewende erfolgreich auf den Boden zu bringen und auch die Höhe der notwendigen Investitionen. Es ist eher eine Frage der systematischen Implementierung mit Geschwindigkeit und Skalierung. Und das sollten wir mit großem Optimismus angehen.

In den vergangenen Jahren ist bereits extrem viel passiert in der Frage, wie Innovation für die Energiewende auf die Straße gebracht werden kann. 80 Prozent der weltweiten Investitionen im Energiesektor fließen in erneuerbare Energien, Netze und Speicher. Vor gerade einmal zehn Jahren wurde noch primär in fossile Energien investiert. Auch in der E-Mobilität ist die Entwicklung unübersehbar. Hier wird es besonders spannend, wenn wir nicht in Monaten oder Jahren, sondern in Dekaden denken. 2012 wurden weltweit 120.000 E-Fahrzeuge verkauft. Jetzt sind es vergleichbar viele pro Woche. Auch im Venture Capital-Bereich sehen wir, dass extrem viel Kapital in ClimateTech fließt – nicht nur in den USA, sondern auch in Europa.

Stichwort Venture Capital. Auch in diesem Bereich war das Marktumfeld zuletzt herausfordernd.

Die aktuelle Situation auf den Finanzmärkten macht Finanzierungen für Startups schwieriger. Gerade in diesen Zeiten ist es wichtig, dass Corporate Venture-Einheiten einen Teil auffangen und gute Startups mit innovativen Geschäftsmodellen weiterbringen. Blackrock CEO Larry Fink meint, die nächsten 1000 Unicorns werden im ClimateTech-Bereich sein. Hier gibt es eine extrem starke Dynamik. Hier wird extrem viel passieren.

Für uns bei VERBUND ist es auch eine Art „Frühwarnsystem“: Wo entstehen die neuen Dynamiken? Wo entstehen die rasch wachsenden Unternehmen? Wie können wir diese unterstützen? Und wie können wir damit die Energiewende beschleunigen? Unser VERBUND-Motto, „Wir sind die Kraft der Wende“, wollen wir nun noch viel breiter im Innovations- und Venture-Bereich verwirklichen.

Bringen sich die Teilnehmer-Startups des VERBUND X Accelerators in eine besonders gute Position für ein Investment durch VERBUND X Ventures?

Selbstverständlich! Das sind Startups, die wir bereits kennen. Die werden wir natürlich auch in Bezug auf mögliche Finanzierungsrunden sehr gut prüfen. Wenn man bereits Pilotprojekte oder Proof of Concepts mit ihnen umgesetzt hat, weiß man, welche Kraft und welche Kompetenz sie haben. Aus der Brille von VERBUND X Ventures schauen wir dann nicht mehr nur auf die Kooperationsmöglichkeiten, sondern auch auf das Geschäftsmodell, die Vision und das Wachstumsszenario.

Wie viel Kapital steht bei VERBUND X Ventures für Startup-Investments bereit?

Im Gegensatz zu klassischen VCs oder auch manchen andern Corporate VCs haben wir keine fixe Fondslaufzeit und kein Gesamtvolumen. Wir sind in einer Evergreen-Struktur organisiert. Es gibt Budgetmittel, die wir für Investments abrufen können. Das hat auch den Vorteil, dass wir nicht gezwungen sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu verkaufen, wie es bei Fonds ja üblich ist. Damit können wir die Startups bestmöglich auf ihrer Wachstumsreise begleiten.

Und ist eine übliche Investmenthöhe definiert worden, oder wird auch das flexibel gestaltet?

Da haben wir unsere Investment-These schon gut durchdekliniert. Wir zielen auf Investments von der Seed-Stage bis Late Series A ab. Die Ticketgröße ist mit 250.000 bis maximal fünf Millionen Euro für ein Erstinvestment definiert. Unser Ziel ist dabei, nicht nur Erstinvestments zu tätigen, sondern die Startups dann auch längerfristig zu begleiten und Follow-up-Investments durchführen zu können.

Was sind die Branchen, in denen gesucht wird? Geht es nur um Energiestartups oder auch um andere Bereiche?

Es geht primär um den Energiesektor. Denn VERBUND X Ventures ist auch ein Instrument, um einen Beitrag zur Erfüllung der Zielsetzungen von VERBUND als Energiekonzern zu leisten. Wir suchen also nach Startups im Energie- und ClimateTech-Umfeld. Einen besonderen Fokus legen wir auf Themen wie dezentrales Energiesystem, E-Mobilität und Digitalisierung im Energiesektor. Diesen Scope haben wir bewusst etwas breiter gelassen, um einen möglichst guten Dealflow zu generieren.

VERBUND gründet auch eigene Corporate Startups. Diese sind ebenfalls VERBUND X Ventures untergeordnet. Warum diese Kombination und was ist die Zielsetzung?

Genau, VERBUND X Ventures investiert nicht nur in externe Startups, sondern will mit Investitionen in „Corporate Startups“ auch innovative Geschäftsideen, die aus dem Unternehmen kommen, beim Wachstum und den Markteintritt unterstützen und so die Energiewende beschleunigen. Hierzu ist das passende Governance-Umfeld notwendig, um als Enabler für schnelle Entscheidungsfindungsprozesse zu Venture Building und Startup Engagement zu agieren, aber auch den Rahmen bieten, um neue Geschäftsideen abseits des VERBUND Kerngeschäfts mit der notwendigen Geschwindigkeit umzusetzen. Es soll also ein Beitrag sein, Skalierung neu zu denken, Themen rascher auf die Straße zu bekommen und das ganze Unternehmen zu transformieren, indem wir Dinge auch kulturell anders machen.

Kommt auch für ein Corporate Startup des VERBUND ein Exit infrage?

Genau. Unser erstes Corporate Startups etwa ist zu Beginn in 100 Prozent-Besitz des VERBUNDS. Aber wir wissen, um es längerfristig wie ein Startup führen zu können, würde VERBUND sich auch von der Mehrheit trennen und andere Investoren hereinholen. Dieser Ansatz ist vielleicht ungewöhnlich. Aber wir haben schon bei der Gründung des VERBUND X Accelerators beschlossen, dass wir das nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Corporate Partnern machen wollen. Dort hatten wir gleich von Beginn an andere führende österreichische Unternehmen und Ecosystem-Partner wie Speedinvest dabei.

„VERBUND würde sich auch von der Mehrheit trennen und andere Investoren hereinholen.

Ähnlich ist es bei VERBUND X Ventures. Wir wollen bevorzugt nicht alleiniger Investor, sondern lieber Co-Investor sein. Und wenn wir denken, andere Investoren sind sinnvoll, um die besten Voraussetzungen für das Startup oder Corporate Startup zu schaffen, damit es erfolgreich am Markt skalieren kann, dann versuchen wir, diese hereinzuholen.

Eines eurer Corporate Startups ist bereits bekannt: HalloSonne. Worum geht es da?

Mit HalloSonne wollen wir einen Beitrag leisten, die dezentrale Energiewende in Österreich zu beschleunigen. Es geht dabei um ein Geschäftsmodell, das nicht unbekannt ist, das wir im VERBUND auch in einer Business Unit haben: Miet-PV, also eine Möglichkeit für Hausbesitzer:innen, möglichst unkompliziert Photovoltaik-Anlagen zu bekommen.

Dieses Geschäftsmodell wollen wir mit HalloSonne skalieren. Denn wir haben im europäischen Umfeld gesehen, dass es eine Menge Startups in dem Bereich gibt, die momentan rasch skalieren und teilweise innerhalb kürzester Zeit Milliardenbewertungen erreichen. Unser Ziel ist es, mit HalloSonne ein ähnlich schnell wachsendes Startup im dezentralen PV-Bereich aufzubauen. Wir wollen ein sehr einfaches Full-Service-Paket für die Kund:innen bieten und gleichzeitig den Installationsbetrieben ein Angebot machen, mit dem sie die dezentrale Energiewende in den Regionen ermöglichen können.

VERBUND X Ventures ist noch jung. Es wurde noch kein Investment publik gemacht. Was können wir für dieses Jahr erwarten?

Die erste Zielsetzung ist, unser eigenes Startup in die Skalierung zu bringen. Die zweite ist es, ein kleines, fokussiertes Portfolio aufzubauen. Wir wollen zu Beginn bewusst nur einige wenige Investments tätigen, um den Startups dann auch die nötige Unterstützung bei ihrem weiteren Wachstum bieten zu können. Uns geht es nicht um die Anzahl, sondern um die Wirkung. Wir wollen einen Impuls setzen, die Energiewende zu beschleunigen.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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