03.07.2019

Was man bei der Unternehmensnachfolge beachten sollte

Für Startup-Gründer ist die Nachfolge oft noch kein Thema. Wir sprachen mit Notar Christoph Mondel, warum man sich dennoch damit beschäftigen sollte.
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Wer gerade gründet, denkt meist nicht darüber nach, wer den Betrieb einmal übernehmen wird. „Der Fokus liegt natürlich auf Wachstumsplänen. Wenn aber mehrere Partner das Unternehmen gemeinsam führen, muss man sich auch als Jungunternehmer darüber Gedanken machen, was mit den Anteilen passiert, wenn einer der Partner aussteigt oder stirbt“, erklärt der Klosterneuburger Notar Christoph Mondel.

+++Was passiert, wenn der Startup-Geschäftsführer außer Gefecht ist?+++

Wer übernimmt diese Anteile, und zu welchem Preis? „Wer die Unternehmensnachfolge nicht regelt, riskiert, dass ein fachlich oder persönlich nicht geeigneter Nachfolger das Ruder übernimmt“, sagt Mondel. Das schade dann dem gesamten Unternehmen. „Kommen mehrere Personen als Übernehmer in Frage und ist die Nachfolge nicht geregelt, kann das zu Streit und im schlimmsten Fall zur Zerschlagung des Unternehmens führen.“ Vor allem bei innerfamiliärer Nachfolge müsse man sich darüber Gedanken machen.

Im zuvor erwähnten Fall des Mitgründers, der aussteigt, könne man etwa über den Gesellschaftsvertrag vorsorgen. „Über sogenannte Aufgriffsrechte kann bestimmten Personen ein Vorrecht an Gesellschaftsanteilen eingeräumt werden“, erklärt der Notar. Wenn das Unternehmen nur einen Gesellschafter hat, könne man die Nachfolge auch über ein Testament regeln. „Was im Gesellschaftsvertrag angeordnet ist, geht Regelungen im Testament aber vor“, sagt Mondel.

+++Notare: Die unparteiische Instanz im Startup-Dschungel+++

Doch die Übernahmethematik geht noch weit über die Regelung der Besitzverhältnisse hinaus: „Je umfassender die Aufgabe des Firmeninhabers oder Geschäftsführers ist, je persönlicher er das Unternehmen führt, desto umfangreicher sind die Agenden für den Nachfolger und desto zeitintensiver gestaltet sich der Übergabeprozess“, sagt Mondel.

Auf den Unternehmensnachfolger kämen einige Herausforderungen zu. „Vor allem muss er sich natürlich persönlich in der Lage fühlen, die Aufgabe zu bewältigen. Von der rechtlichen Seite hat er sich da rüber Klarheit zu verschaffen, welche Verantwortung er in finanzieller, steuerrechtlicher und organisatorischer Hinsicht übernimmt“, erklärt der Notar. Das gelte auch, wenn man sich in ein Unternehmen „einkauft“.


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Reploid, Biogena, Herosan
© Reploid - Philip Pauer, CEO und Gründer von Reploid.

Mit dem Einstieg beim steirischen Petfood-Unternehmen Herosan Healthcare setzte das Welser Scaleup Reploid bereits im Oktober 2025 einen Schritt im Bereich Heimtierfutter (wie brutkasten berichtete). Nun, konkret mit Ende Juni 2026, hat das Unternehmen die Beteiligung an dem steirischen Tiergesundheits- und Haustiernahrungs-Unternehmen von 34 % auf über 50 % aufgestockt.

Reploid treibt vertikale Integration voran

„Wir treiben die vertikale Integration konsequent voran und steigern damit die Effizienz der Wertschöpfungskette. Gleichzeitig können wir den Konsumenten mehr und mehr innovative Produkte anbieten – vom Hundefutter über Dünger bis hin zu Bio-Edelpilzen aus Österreich“, sagt Philip Pauer, CEO und Gründer von Reploid.

Seit dem Einstieg von Reploid im Herbst 2025 und der anschließenden Vertiefung der Zusammenarbeit hat sich Herosan in der Geschäftsentwicklung gesteigert, wie es heißt. Im ersten Halbjahr 2026 erhöhte sich der Umsatz gegenüber dem Vorjahreszeitraum um knapp zwei Drittel auf 2,3 Mio. Euro. Mit Unterstützung der Reploid-Strukturen baute Herosan zudem die Vertriebsaktivitäten in der Schweiz und in Italien aus.

Der Zugang zu Insektenlarven von Reploid sowie zu Pilzmyzel der Reploid-Tochter Vitus GmbH, einem österreichischen Produzenten von Bio-Edelpilzen, habe die Lieferkette erweitert und stabilisiert. Mit dem Ausscheiden eines Altgesellschafters und der mehrheitlichen Übernahme durch Reploid verfüge Herosan nun über die Voraussetzungen für die weitere Geschäftsentwicklung, liest man in der Aussendung.

Auch Biogena steigt ein

Nach der Anteilsaufstockung von Reploid steigt auch die Biogena Management Holding GmbH mit 13,7 % bei Herosan ein. Die Gruppe ist unter der Marke Biogena Pets bereits im Bereich Tiergesundheit tätig, konkret mit Premium-Nahrungsergänzungsmitteln für Hunde. Die restlichen 33,0 % der Gesellschaftsanteile an Herosan hält die PT26 Holding GmbH der beiden Gründer und Geschäftsführer Cornelia Pint und Daniel Taurer.

„Die ganzheitliche Betrachtung der Gesundheit war für mich einer der zentralen Beweggründe, Biogena und in weiterer Folge Biogena Pets zu gründen. Da auch Herosan diesen Ansatz verfolgt, freue ich mich über den gelungenen Einstieg bei diesem innovativen Unternehmen aus der Steiermark“, sagt Albert Schmidbauer, Founder und CEO der Biogena Group.

Daniel Taurer, Geschäftsführer und Mitbegründer von Herosan, ergänzt: „Bei Herosan haben wir in den letzten Jahren ein hochwertiges Produktsortiment rund um das Tierwohl entwickelt – nun gehen wir den nächsten Schritt. Mit Reploid und Biogena stehen starke Partner an unserer Seite, die unseren Wachstumskurs nicht nur unterstützen, sondern aktiv beschleunigen.“

Auf Basis von Reploid-Rohstoffen

Zudem wurde Alimentastic von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer als Vertriebsplattform für Food- und Konsumgüter aufgebaut und soll als Schnittstelle zwischen Herstellern und Lebensmittel-, Fach- und Großhandel fungieren. Im Juli 2026 übernahm Reploid von der Schmidbauer zuzurechnenden Akira Management Holding 25,1 % an Alimentastic und erhielt eine Option, die Beteiligung innerhalb von drei Jahren auf über 51 % zu erhöhen.

Zusätzlich hält bereits die Addendum Holding von Reploid-Gründer Philip Pauer 25,5 %, womit sich laut Firmenbuch 51 % der Anteile in dessen Einflusssphäre befinden. Alimentastic übernimmt unter anderem Produktentwicklung, Distribution und Vertrieb und soll künftig mehrere neue Produktlinien auf Basis von Reploid-Rohstoffen in Deutschland und Österreich in den Handel bringen; erste Listungen bei großen Supermarktketten sind bereits vereinbart.

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