21.12.2018

Das waren die Top Exits österreichischer Startups 2018

2018 erregten nicht nur große Investments für österreichische Startups Aufsehen, sondern auch zahlreiche spektakuläre Exits und (Mehrheits-)Übernahmen. Der brutkasten hat die wichtigsten nochmals aufgelistet und liefert einen Überblick. Spoiler Alert vorweg: Über die Kaufsummen wurde meist "Stillschweigen" vereinbart.
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Startup Exit

Nachdem der brutkasten bereits die größten Investments und Newcomer-Startups des Jahres 2018 Revue passieren hat lassen, werfen wir nun einen Blick auf die bedeutendsten Startup-Exits des Jahres. Sorgten in den vergangenen Jahren Exits von heimischen Shooting Stars, wie Runtastic und mySugar, für Aufsehen, so gab es auch dieses Jahr wieder zahlreiche spektakuläre Übernahmen. 

Grazer Startup iTranslate ging an Tinder-Mutter IAC Applications

Beginnen wir mit einem der wohl spektakulärsten Deals des Jahres: Das Grazer Startup iTranslate, bekannt für seine Übersetzungs-App, wurde im März vom amerikanischen Internetkonzern IAC Applications gekauft. Zu dem Konzern gehören unter anderem weltweit bekannte Firmen, wie die Videoplattform Vimeo oder das Dating-Portal Tinder. Der “Match” zwischen iTranslate und IAC Applications wurde mit 15. März 2018 wirksam, über die endgültige Kaufsumme vereinbarten jedoch beide Seiten Stillschweigen – es wird angenommen, dass sie im neunstelligen Bereich lag. Dem Exit gingen zahlreich Übernahmeangebote voraus, die das vierköpfige Gründerteam rund um iTranslate CEO Alexander Marktl jedoch bis zum Deal mit IAC Applications immer ausschlugen. Vor der Übernahme hielten drei der Gründer jeweils 24 Prozent, während Alexander Marktl über 28 Prozent der Anteile verfügte, die laut Firmenbuchauszug zu 100 Prozent an IAC Applications übergingen. 

(c) Michael Beck: Zach Roseman (VP of Operations, IAC Applications), Andreas Dolinsek (CTO, iTranslate), Alexander Marktl (CEO, iTranslate) und Tim Allen (CEO, IAC Applications).

=> mehr zum Exit von iTranslate


startup300 kaufte Pioneers und Crowdinvesting-Anbieter Conda

Für einen weiterer Paukenschlag in der heimischen Startup-Szene sorgten die beiden Übernahmen von Pioneers und Conda durch das Linzer “Startup-Ökosystem” startup300.

Der Deal zwischen startup300 und Pioneers – genauer gesagt der JFDI GmbH, die hinter Pioneers steht, ging nur wenige Tage vor dem Beginn des Pioneers Festival 2018 über die Bühne. Die JFDI GmbH wurde damals für einen „mittleren siebenstelligen Betrag“ zu 100 Prozent von startup300 übernommen. Die Zahlung erfolgte zu 40 Prozent in startup300-Aktien und zu 60 Prozent in Cash, wie Lehner im Mai gegenüber dem brutkasten bestätigte. Ein interessantes Detail am Rande: Business Angel Hansi Hansmann hielt bis zur Übernahme ein Viertel der JFDI-Anteile und ist zudem Aktionär und Aufsichtsrat bei startup300. Hansmann äußerte damals gegenüber dem brutkasten: „Das ist super für die Szene. Einen besseren Platz hätte Pioneers nicht finden können. Ich bin begeistert dabei zu sein.“

(c) Patrick Münnich: (vlnr): oben: Michael Eisler, Michael Altrichter, Hansi Hansmann, Andreas Tschas, Jürgen Furian, unten: Bernhard Lehner, Oliver Csendes

Im November setzte startup300 seine Einkaufstour fort und wurde zum Alleineigentümer des Wiener Crowdinvesting-Anbieters Conda. Vor Übernahme hielt startup300 bereits elf Prozent der Anteile. Die Übernahme wurde gleich wie bei Pioneers teils in Cash, teils in startup300-Aktien abgegolten, wobei über die Höhe des Kaufpreises ebenfalls Stillschweigen vereinbart wurde. Wie im Zuge des Deals Mitte November bekannt wurde, sollen die beiden Conda-Gründer Daniel Horak und Paul Pölter das Unternehmen als eigenständige Tochter weiterführen. Zu den strategischen Überlegungen hinter der Übernahme äußerte sich damals Michael Eisler, Co-Founder und Vorstand von startup300, wie folgt: „Conda hat eine skalierbare Technologie, die wir in der startup300 Gruppe als Backbone für Startup-Investments integrieren werden.“

=> mehr zum Exit von Pioneers

=> mehr zum Exit von Conda


Startup Exit: US-Software-Firma CloudBees kaufte Wiener Startup Codeship

2011 in Wien gegründet, wuchs das Startup Codeship in Boston zu einem IT-Dienstleister mit über 2000 Business-Kunden heran. Mehr als elf Millionen US-Dollar Kapital wurden in mehreren Runden aufgestellt. Anfang 2018 folgte dann der Exit: Konkurrent CloudBees übernahm das Unternehmen für einen nicht näher genannten Betrag. In einem ausführlichen Brutkasten Interview äußerte sich Codehip-Founder und (Ex-)CEO Moritz Plassnig im Februar diesen Jahres zu den Hintergründen des Deals.

(c) Codeship: Moritz Plassnig

=> mehr zum Exit von Codeship (Interview)


Post erwarb aws-Anteile von Grazer Startup sendhybrid

Das Grazer Startup sendhybrid hat sich auf den elektronischen Dokumentenversand und die elektronische Abwicklung von Verträgen spezialisiert. Bereits im Herbst 2016 kaufte die österreichische Post AG 26 Prozent des Startups, um den Service “E-Brief” aufzubauen. Mitte September wurde bekannt, dass die Post ihre Anteile auf 51 Prozent aufgestockt hatte und somit zum Mehrheitseigentümer von sendhybrid wurde. Der Mehrheitsübernahme erfolgte unter anderem durch den Kauf von Anteilen des aws Gründerfonds, der bereits seit 2014 mit 25 Prozent an sendhybrid beteiligt war. Bei der 51 prozentigen Beteiligung der Post an sendhybrid soll es jedoch nicht bleiben: Bis 2021 plant die österreichische Post AG den Kauf der restlichen Anteile.

(c) sendhybrid: Die Geschäftsführer Peter Danner, Josef Maier, und Oliver Bernecker

=> mehr zum Exit von sendhybrid


US-Tierarzneimittelhersteller Zoetis übernahm oberösterreichisches Agrar-Startup Smartbow

Im Juni übernahm der milliardenschwere US-Tierarzneimittelhersteller Zoetis für eine nicht näher bezifferte Summe das oberösterreichische Agrar-Startup Smartbow. Vermutlich handelte es sich hierbei um einen zweistelligen Millionenbetrag. Das Startup rund um Gründer Wolfgang Auer hat intelligente Ohrmarken für Rinder, Schweine und Ziegen zur Überwachung ihrer Gesundheit entwickelt. Im Zuge der Übernahme verkaufte auch der OÖ.Hightech-Fond seine 13-prozentigen Anteile an den US-Konzern.

(c) Smartbow. CEO von Smartbow Wolfgang Auer

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Nextsense Übernahme durch Hexagon AB

Wie im Mai bekannt wurde, übernahm der schwedischen Konzern Hexagon AB den Grazer Messtechnik-Spezialist Nextsense. Insidern zufolge soll ein „hoher achtstelliger Betrag“ gezahlt worden sein. Hexagon AB verzeichnete im Jahr 2017 einen Jahresumsatz von rund 3,5 Milliarden Euro und zählt derzeit etwa 18.000 Mitarbeiter. Wie Business Angel Herbert Gartner, der von Beginn an bei Nextsense beteiligt war, im Mai betonte, hätte Hexagon AB bis zur Übernahme kein vergleichbares Produkt in diesem Segment gehabt. Nextsense entwickelte ein mobiles, handgeführtes Gerät mit entsprechender Software, mit dem besonders genaue Profil- und Oberflächenmessungen durchgeführt werden können, wie sie beispielsweise im Eisenbahnbereich zur Anwendung kommen.

(c) Michael Beck – v.l.n.r.: Herbert Gartner (CEO, eQventure), Clemens Gasser (CEO, Nextsense) und Tal Vagman (Director Strategy Development, Hexagon)

=> mehr zum Exit von Nextsense


Exit für Wiener Growth-Hacking-Company Hackabu

Wie vor zirka einem Monat bekannt wurde, hat auch die Wiener Growth-Hacking-Company Hackabu einen neuen Mehrheitseigentümer bekommen. Die im Kerngeschäft auf Cashback-Lösungen spezialisierte MyWorld Unternehmensgruppe übernahm über die in London angesiedelte MyWorld Brain Group Limited rund 80 Prozent der Wiener Growth-Hacking-Company. Auf Anfrage des brutkastens wollte Hackabu-Co-Founder Alexander Meyer keine Details zum Deal nennen – Meyer hält nun die verbleibenden 20 Prozent am Unternehmen. Co-Founder und damaliger Geschäftsfüher Tamir Israely hat sich nach dem Exit hingegen gänzlich von Hackabu zurückgezogen. Die neue Geschäftsführung übernahm Anfang Dezember Lorena Skiljan (der brutkasten berichtete).

(c) Hackabu: Die Co-Founder Alexander Meyer und Tamir Israely

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world4you ging an deutschen Internet-Riesen United Internet.

Das Linzer Unternehmen world4you wurde das Unternehmen zu 100 Prozent an den deutschen Internet-Riesen United Internet verkauft. Der genaue Preis ist nicht bekannt, soll sich aber im „hohen zweistelligen Millionenbereich“ bewegen. Mit mehr als 100.000 Kunden und über 250.000 Domains ist das 1998 gegründete Linzer Unternehmen world4you Internet Services der Webhosting-Marktführer in Österreich. Der Bilanzgewinn stieg zuletzt von 13,1 auf 15,7 Millionen Euro. Im Gegensatz dazu erwirtschaftete United Internet rund 650 Millionen Euro Gewinn. Ralph Dommermuth, Geschäftsführer von United Internet, betonte im Zuge des Exits: “Mit der Übernahme von world4You können wir unsere führende Marktposition im europäischen Hosting- und Cloud-Applications-Business weiter ausbauen und unsere Marktposition in Österreich deutlich stärken.” Trotz der Übernahme durch United Internet blieb die Marke world4you erhalten.

(c) world4you: Gründer und Geschäftsführer Johannes Kührer

=> mehr zum Exit von world4you


Schweizer Baumaschinenhersteller Ammann Group übernahm Wiener hiQ solutions

Das 2012 gegründete Unternehmen hiQ solutions ist auf Services im Bereich Bauprozessoptimierung für den Straßenbau spezialisiert. hiQ solutions gilt als Technologieführer in seinem Bereich im DACH-Raum. Der Schweizer Ammann-Konzern übernahm hiQ solutions im März für einen nicht genannten Betrag. Konkret wurde das Wiener Unternehmen von der neu gegründeten Q Point AG geschluckt, die aus der Ausgliederung der Abteilung “Digitale Produkte” des Amman-Konzerns entstand.

(c) Q Point: Digital-Lösung von hiQ Solutions im Asphalt-Bau

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ViraTherapeutics für 210 Mio. von Boehringer Ingelheim übernommen

Der deutsche Pharma-Riese übernahm, wie im September bekanntgegeben wurde, sämtliche Anteile am MedUni Innsbruck-Spinoff ViraTherapeutics für insgesamt 210 Millionen Euro. ViraTherapeutics entwickelte eine virenbasierte Krebstherapie. Die Übernahme war dabei bereits länger vorbereitet. Seit 2016 bestand eine enge Kooperation mit Kaufoption. Der Boehringer Ingelheim Venture Fund (BIVF) war bereits mit rund 36 Prozent beteiligt, bevor nun die komplette Übernahme durch den Konzern erfolgte. Mit einem Jahresumsatz von mehr als 18 Milliarden Euro im Jahr 2017 ist Böhringer Ingelheim das größte forschende Pharma-Unternehmen Deutschlands. Nach eigenen Angaben flossen im Vorjahr 17 Prozent des Gesamtumsatzes in Forschung und Entwicklung.

(c) ViraTherapeutics: Das Team

=> mehr zum Exit von ViraTherapeutics


Wiener Startup nextSalesroom ging an spanische Go-PopUp

Seit 2014 versuchte das Wiener Startup nextSalesroom in der DACH-Region sein Popup-Store-Konzept zu etablieren. Damit schaffte es das Team um die Gründer Hannes Baumgartner, Andreas Jungblut und Armin Schleicher zur Marktführerschaft in Österreich. Im März diesen Jahres wurde bekannt, dass das Startup vom europäischen Marktführer Go-PopUp geschluckt wurde. Über den Betrag wurde – wie so oft, Stillschweigen – vereinbart.

(c) nextSalesroom: Die Founder

=> mehr zum Exit von nextSalesroom


Wiener mPAY24 geht an AnaCap und heidelpay

Die E-Commerce-Zahlungsplattform mPay24 wurde 1995 von Tom Wolf gegründet. Seit 2002 fungierte das Unternehmen als Payment Service Provider. 2015 verkaufte Wolf mPay24 an die früheren paysafecard-Geschäftsführer Michael Müller und Bernd Egger. Wie im Jänner diesen Jahres bekannt wurde, stand ein erneuter Verkauf an. Die deutsche heidelpay-Gruppe und die Private-Equity-Gesellschaft AnaCap übernahm die Zahlungsplattform. Zum Kaufpreis äußerten sich weder Müller, Egger, noch heidelpay-CEO Mirko Hülleman. Im Zuge des Exits nannte Hüllemann die Übernahme einen “Meilenstein in der Umsetzung der Wachstumsstrategie im Bereich von E-Commerce-Zahlungsleistungen”. Die von ihm geführte Gruppe betreut weltweit über 16.000 Kunden.

(c) mPAY24: Die mPAY24-Geschäftsführer Bernd Egger und Michael Müller

=> mehr zum Exit von mPAY24


=> zu den österreichischen Newcomer-Startups 2018

=> zu den größten Investments 2018

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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