17.03.2021

Die Tokenisierung der Welt | Teil 3: Diese Vermögenswerte kann man tokenisieren

Anwalt und Krypto-Experte Oliver Völkel beleuchtet in der Serie "Die Tokenisierung der Welt" das Thema aus rechtlicher Sicht. Teil 3: Tokenisierbare Vermögenswerte
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Oliver Völkel erklärt Tokenisierung - Welche Vermögenswerte können tokenisiert werden?
Oliver Völkel | Porträt (c) SVLAW, Hintergrund (c) Adobe Stock - photobc1

Das Schlagwort „Tokenisierung“ kursiert nun bereits seit einigen Jahren durch den Äther. Nicht nur die Crypto-Community hat erkannt, dass durch den Einsatz Blockchain-basierter Token eine digitale Abbildung nahezu aller Vermögenswerte zumindest in den Bereich des Möglichen rückt. In unserer Beratungspraxis haben wir eine Vielzahl solcher Projekte begleitet. Mit dieser Beitrags-Serie möchten wir einen Überblick bieten, welche Modelle der Tokenisierung in der Praxis gängig sind, welche Alternativen darüber hinaus bestehen und welche rechtlichen und auch steuerlichen Überlegungen zu beachten sind.


Anm.: Als österreichische Rechtsanwälte befassen wir uns in diesem Beitrag mit der Praxis und der Rechtslage in Österreich. Die Rechtslage in anderen Ländern kann davon abweichen. Weiters soll dieser Beitrag lediglich einen ersten Überblick bieten. Er kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Welche Vermögenswerte können tokenisiert werden?

Auf Basis der im zweiten Teil dieser Serie vorgestellten rechtlichen Konstruktionen kann so gut wie jeder Vermögenswert tokenisiert werden. Um einen Eindruck von den Möglichkeiten zu bieten, stellen wir nachfolgend einige konkrete Beispiele vor. Zu all diesen Beispielen existieren praktische Fälle.

Tokenisierte Substanzgenussrechte

Nach unserer Beobachtung handelt es sich bei Substanzgenussrechten derzeit um das beliebteste Instrument, das tokenisiert wird. Substanzgenussrechte dienen der Unternehmensfinanzierung. Ein Unternehmen nimmt Kapital von Anlegern auf und verspricht dafür im Gegenzug eine Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie auch am Unternehmenswert. Ein Substanzgenussrecht kann rückzahlbar oder auch nicht-rückzahlbar ausgestaltet werden. Personen, die Substanzgenussrechte zeichnen haben damit – bis auf Mitspracherechte – eine Stellung ähnlich den Gesellschaftern des Unternehmens. Ihre Position ähnelt jenen von Kommanditisten bei einer Kommanditgesellschaft. Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung kann in Euro oder etwa auch in einer virtuellen Währung erfolgen, wie zB Ether. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung an jene Adressen auf der Ethereum-Blockchain, die sich in Besitz der Token befinden. Durch die Tokenisierung wird das Substanzgenussrecht zum übertragbaren Wertpapier im Sinne der EU- Gesetzgebung.

Aufgrund seiner Flexibilität ist das Substanzgenussrecht sehr beliebt. Es lassen sich damit sehr unterschiedliche Zwecke erreichen. Die aufgenommenen Mittel können in der Bilanz des Unternehmens – je nach Ausgestaltung – entweder im Eigenkapital oder im Fremdkapital ausgewiesen werden. Entscheidet sich das Unternehmen für die Eigenkapital-Variante, kann dies das Auftreten gegenüber anderen potentiellen Fremdkapitalgebern stärken.  

Tokenisierte Umsatzgenussrechte

Doch nicht nur das Substanzgenussrecht ist ein häufiges Instrument. Auch andere Arten von Genussrechten sind beliebt, etwa die Umsatzgenussrechte. Diese sind den Substanzgenussrechten insofern ähnlich, als es sich in beiden Fällen um das Versprechen des Unternehmens auf Zahlungen handelt, die von einer bestimmten Messgröße abhängig sind. Während diese Messgröße beim Substanzgenussrecht der Gewinn oder Verlust des Unternehmens ist, bildet beim Umsatzgenussrecht eben der Umsatz den Bezugspunkt. Gewinn und Verlust können bis zu einem gewissen Grad vom Unternehmen beeinflusst werden, etwa durch das Vorziehen von Investitionen. Beim Umsatz ist das nicht der Fall, was gegenüber potentiellen Investoren hervorgestrichen werden kann.  

Auch das Umsatzgenussrecht kann recht flexibel ausgestaltet werden. Es kann rückzahlbar, oder nicht-rückzahlbar sein. Es können bestimmte Mindest- und Höchstschwellen der Beteiligung festgelegt werden, oder die Umsatzbeteiligung kann von anderen Faktoren abhängig gemacht werden. Durch die Tokenisierung wird das Umsatzgenussrecht zum übertragbaren Wertpapier im Sinne der EU-Gesetzgebung.

Tokenisierte Nachrangdarlehen

Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist jenes Instrument, das sich im Bereich des Crowdfundings derzeit der größten Beliebtheit erfreut. Bei einem Nachrangdarlehen nimmt das Unternehmen Gelder auf, verspricht gewöhnlich eine dem Risiko angemessene Verzinsung und eine Rückzahlung am Ende einer festgelegten Laufzeit. Die qualifizierte Nachrangigkeit führt dazu, dass die Geldgeber erst nach allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern eine Zahlung fordern dürfen. Können versprochene Zins- oder auch die Rückzahlung nicht geleistet werden, so muss wegen der qualifizierten Nachrangigkeit auch kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auch das Nachrangdarlehen wird durch den Vorgang der Tokenisierung zum übertragbaren Wertpapier im Sinne der EU-Gesetzgebung.

Exkurs: Möglichkeiten bei der Tokenisierung von Schuldtiteln

Die drei zuvor dargestellten tokenisierten Instrumente haben gemeinsam, dass sie der Unternehmensfinanzierung dienen und dass es sich um die Ausgabe von Schuldtiteln handelt, also letztlich um Versprechen des geldsuchenden Unternehmens. Die wesentlichen Vorteile einer solchen Mittelaufnahme sind dabei

  • die Möglichkeit zur Anpassung an die Erfordernisse des Unternehmens,
  • die mögliche Externalisierung von Unternehmensrisiken, und
  • die größere Flexibilität beim Einsatz der Vermögenswerte des Unternehmens 

Anpassung an Erfordernisse des Unternehmens

Bei der Emission tokenisierter Schuldtitel wird nicht Geld von Kreditgebern ausgeliehen, sondern die versprochenen Zins- und Rückzahlungen werden als Produkt verkauft. Anders als beim Bankkredit bestimmt das Unternehmen, zu welchen Bedingungen Geld aufgenommen werden soll. Bei der Gestaltung der Werttokenbedingungen kann damit auf finanzielle und steuerliche Besonderheiten Rücksicht genommen werden.

Von zentraler Bedeutung sind zunächst die Regelungen zur Verzinsung. Sie kann fix oder variabel erfolgen; Zinsen können laufend bedient werden oder es erfolgt während der Laufzeit des Instruments gar keine Verzinsung, sondern die Rückzahlung am Ende der Laufzeit fällt höher aus. Bei variabler Verzinsung kann an externe Messgrößen angeknüpft werden (EURIBOR, Inflationsindex, Rohstoffpreise, Wechselkurse, etc) oder an interne Kennzahlen (EBIT, Umsatz, interne Kennzahlen).

Ebenso flexibel ist die Regelung der Rückzahlung. Sie kann entweder durch laufende Raten erfolgen (etwa pro Quartal oder Jahr), oder es erfolgt während der Laufzeit keine Tilgung. In diesem Fall wird das Instrument in der Regel am Laufzeitende vollständig zurückbezahlt. Sollen Tilgungen während der Laufzeit erfolgen, kann auch die jeweilige Höhe unterschiedlich ausgestaltet werden. Wie oben herausgearbeitet, können auch Instrumente begeben werden, die gar nicht rückzahlbar sind.

Externalisierung von Unternehmensrisiken

Wegen der Flexibilität bei der Ausgestaltung der Zahlungen, können die tokenisierten Instrumente neben der Finanzierung auch als Instrument zur (teilweisen) Risikoabsicherung dienen. In manchen Fällen ist das Potential offensichtlich, in anderen Fällen erfordert es eine eingehende Prüfung.

Beispiel 1: Das Ergebnis des Unternehmens A ist wesentlich vom Stahlpreis abhängig. Das Unternehmen trägt das Risiko steigender Rohstoffkosten. Die Verzinsung könnte so ausgestaltet werden, dass bei sinkenden Stahlpreisen die Verzinsung steigt, und bei steigendem Stahlpreis sinkt. 

Beispiel 2: Ein Kunde des Unternehmens B möchte einen Großvertrag in Saudischen Riyal abschließen. Das Unternehmen trägt damit das Wechselkursrisiko. Die Rückzahlung des Instruments könnte so ausgestaltet werden, dass sie zu einem bestimmten Kurs in Riyal erfolgen kann.

Beispiel 3: Das Unternehmen C finanziert die Errichtung eines Wohnhauses und möchte aus den Mieteinnahmen die Bau- und Erhaltungskosten finanzieren. Das Unternehmen trägt das langfristige Refinanzierungsrisiko. Das Instrument könnte mit langer Laufzeit ausgestaltet werden, und die Verzinsung und Tilgung könnte an den (auch in den Mietverträgen vorgesehenen) Inflationsindex gebunden werden.

Flexibilität beim Einsatz der Vermögenswerte

Banken verlangen seit dem Inkrafttreten der strengeren Eigenmittelvorschriften in der Regel eine hohe Besicherung bei der Vergabe von Krediten. Die Einräumung eines Pfandrechts auf Liegenschaften sowie Verpfändung von Betriebsmitteln und Forderungen sind übliche Praxis. Dies nimmt Unternehmen die Freiheit, mit diesen Gütern zu wirtschaften.

Die Mittelaufnahme mit den oben diskutierten (und auch anderen) Instrumenten erfolgt in der Regel ohne die Bestellung von Sicherheiten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Sicherheiten zu bestellen und auf diese Weise einen günstigeren Zinssatz am Markt zu erzielen.

Tokenisierte Verwendungszusagen

Bei der Tokenisierung von Verwendungszusagen handelt es sich um die jüngste Entwicklung tokenisierter Instrumente. Verwendungszusagen sind Versprechen eines Unternehmens, bei einem Dritten eine Leistung zu erwirken. Das Unternehmen ‚verwendet‘ sich dazu, dass ein Dritter leistet. Verwendungszusagen kommen meist dann zum Einsatz, wenn das Unternehmen ein Versprechen abgibt, das nur von einer anderen Person erfüllt werden kann. Im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung können Verwendungszusagen verschieden ausgestaltet werden. Beispiele aus der Praxis sind etwa:

  • Zusagen über eigene Geschäftsanteile: Sofern ein Unternehmen nicht über genehmigtes Kapital verfügt, können nur die Eigentümer des Unternehmens wirksame Versprechen hinsichtlich ihrer Anteile am Unternehmen machen. Das Unternehmen selbst kann aber beispielsweise die Verwendungszusage abgeben, dass bei Eintritt bestimmter Bedingungen eine Beteiligung des Tokeninhabers am Unternehmen erfolgen wird, etwa im Wege einer Anteilsübertragung oder Kapitalerhöhung.
  • Zusagen über die Gewinnverwendung: Ebenso wie nur den Eigentümern des Unternehmens die Anteile am Unternehmen zustehen, steht auch nur ihnen der Gewinn zu. Das Unternehmen kann aber im Wege der Verwendungszusage das Versprechen machen, für eine bestimmte Verwendung des ausgeschütteten Gewinns durch seine Eigentümer einzustehen. Auf diese Weise kann etwa das Versprechen gegeben werden, dass Gewinne an Tokeninhaber weitergeleitet werden.
  • Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen: Im Wege der Verwendungszusage kann eine Vielzahl von Vereinbarungen nachgebildet werden, die andernfalls nur zwischen Gesellschaftern des Unternehmens vereinbart werden könnten. Zu denken ist hier an Mitverkaufsrechte, Vorkaufsrechte oder Mitbestimmungsrechte. Diese Verwendungszusagen können auch mit den anderen oben vorgestellten Instrumenten kombiniert zum Einsatz kommen. So kann etwa ein tokenisiertes Substanzgenussrecht auch die Verwendungszusage enthalten, unter bestimmten Bedingungen Gesellschaftsanteile am Unternehmen zu erwerben.

Versprechen zulasten Dritter können diese Dritten selbstverständlich nicht wirksam verpflichten. Dafür ist stets auch die Zustimmung der verpflichteten Person erforderlich. Um dem Versprechen des Unternehmens Gewicht zu geben, muss es also dafür sorgen, dass der Dritte auch wirklich das Versprochene leistet, und zwar auch dann, wenn dieser Dritte das vielleicht nicht möchte. In den oben dargestellten Beispielen muss also die Verpflichtung des Unternehmens auf dessen Eigentümer überbunden werden.

In der Praxis geschieht dies auf zwei verschiedene Arten. Entweder die Satzung des Unternehmens wird um entsprechende Klauseln angepasst, die sicherstellen, dass die Eigentümer des Unternehmens diese vom Unternehmen gemachten Versprechen erfüllen müssen. Oder ein Treuhänder übernimmt die Gesellschaftsanteile und stellt auf diese Weise sicher, dass nach entsprechender Aufforderung durch das Unternehmen die gegebenen Versprechen erfüllt werden (siehe dazu oben das Modell 2.B bei der Tokenisierung).

Tokenisierung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden (zumindest in Österreich) mit Absicht „immobilisiert“. Um Anteile an einer GmbH zu übertragen, muss ein Abtretungsvertrag in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Auch das bloße Angebot auf Übertragung muss bereits in Form eines Notariatsakts erfolgen, um wirksam zu sein. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, so ist das Angebot oder die Übertragung absolut nichtig.

Wegen dieser Formvorschriften kann der Geschäftsanteil an einer GmbH nicht unmittelbar tokenisiert werden. Allerdings kann das oben vorgestellte Instrument der Verwendungszusage herangezogen werden. Eine Übertragungszusage, gemeinsam mit der Zusage der Gewinnverwendung und allenfalls Zusage von Mitspracherechten kann wirksam tokenisiert werden. Diese Versprechen können formfrei übertragen werden. Die Einhaltung der Zusagen kann mit dem Treuhandmodell B durch das Unternehmen selbst sichergestellt werden. Auf diese Weise kann das Unternehmen Versprechen hinsichtlich seiner eigenen Anteile wirksam abgeben, und zwar auch dann, wenn es nicht über bereits genehmigtes Kapital verfügt (wie dies etwa bei Aktiengesellschaften der Fall sein kann).

Tokenisierung bei der Aktiengesellschaft

In Österreich ist bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften nur noch die Ausgabe von Namensaktien zulässig. Die Namen der Aktionäre sind im sogenannten Aktienbuch einzutragen. Durch die Tokenisierung wird das Aktienbuch auf die Blockchain gebracht. Übertragungen von Aktien erfolgen durch die Verständigung der Gesellschaft, die die Übertragung im Aktienbuch auf der Blockchain verzeichnet.

Bei börsenotierten Aktiengesellschaften kann auch die Ausgabe von Inhaberaktien erfolgen. In diesem Fall ist aber eine Verbriefung der Aktien ausschließlich in Form einer Sammelurkunde zulässig. Diese Sammelurkunde muss bei einem Zentralverwahrer hinterlegt werden. Um die Tokenisierung von Inhaberaktien zu ermöglichen ist also (zumindest in Österreich) noch der Gesetzgeber am Zug. Allerdings könnte auch eine Aktiengesellschaft tokenisierte Verwendungszusagen im Hinblick auf eigenes genehmigtes Kapital begeben. Dies wäre vergleichbar mit dem oben vorgestellten Modell der Tokenisierung von Verwendungszusagen in Bezug auf GmbH-Anteile, allerdings könnte in diesem Fall (sofern genehmigtes Kapital vorhanden ist) auf die Bestellung eines Treuhänders verzichtet werden.

Tokenisierung von Realgütern wie etwa Edelmetallen oder Zinshausanteilen

Nicht nur Versprechen (Forderungen) oder Gesamtsachen wie Unternehmen können der Tokenisierung zugänglich sein. Insbesondere das Interesse an der Tokenisierung von Realgütern wie beispielsweise Edelmetallen, Edelsteinen oder auch Anteilen an Zinshäusern wächst in jüngster Zeit zunehmend. Nicht der Finanzierungsgedanke steht dabei im Vordergrund, sondern der Wunsch, diese relativ illiquiden Mittel zu leicht handelbaren Gütern zu verwandeln.

Die Verknüpfung der realen Welt mit dem tokenisierten Abbild gelingt in der Regel mit der Treuhandvariante A. Ein Treuhänder wird dazu bestellt, die tokenisierten Realgüter in Verwahrung zu nehmen. Der Treuhänder steht zunächst dafür ein, dass die tokenisierten Güter tatsächlich existieren. Das weitere Verhältnis zwischen Treuhänder und Tokeninhaber kann unterschiedlich ausgestaltet werden. So kann der Treuhänder als Besitzmittler echte (Mit-)Eigentumspositionen für den jeweiligen Tokeninhaber vermitteln wie dies am klassischen Kapitalmarkt etwa bei Wertpapierdepots der Fall ist. Es kann aber auch gegenüber dem Treuhänder lediglich ein schuldrechtlicher Ausfolgeanspruch eingeräumt werden. Welcher Variante der Vorzug gegeben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tokenisierung von Gutscheinansprüchen

Nicht unerwähnt bleiben soll das sogenannte Gutscheinmodell. Dieses hat sich im Zuge der ICO-Welle 2017 erstmals als taugliches Instrument etabliert. Und obwohl der ICO-Boom längst vorüber ist, hat das Gutscheinmodell in bestimmten Bereichen weiterhin seine Berechtigung. Bei diesem Instrument verspricht das Unternehmen, einen Token in der Zukunft gegen eine bestimmte Leistung einzutauschen. Die eingenommenen Mittel dienen der Unternehmensfinanzierung. Je nach dem wie der Gutschein ausgestaltet ist, können damit bilanzielle und steuerliche Folgen gesteuert werden. Die Gutschein-Eigenschaft kann mit den anderen oben vorgestellten Instrumenten verknüpft werden, sodass ein Token gleichzeitig Aspekte etwa eines Substanzgenussrechts, einer Verwendungszusage und eines Gutscheins aufweisen kann.


Im vierten und letzten Teil der Serie „Die Tokenisierung der Welt“ geht es darum, was bei der Tokenisierung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht noch zu beachten ist.


Unterstützung in der Praxis

Betrachtet man die in dieser Serie vorgestellten vielschichtigen Möglichkeiten der Tokenisierung, so zeigt sich, dass der Titel dieses Beitrags weit weniger reißerisch ist als es zunächst den Anschein macht. Es kann tatsächlich eine Vielzahl von Vermögenswerten tokenisiert und damit handelbar gemacht werden. Als Finanzierungsinstrument für junge Unternehmen ist die Emission von Werttoken ebenso geeignet wie für den etablierten Mittelstand oder Industriegrößen.

Bei der Tokenisierung ist sowohl technisches, steuerliches aber auch rechtliches Know-How gefragt. Darüber hinaus erhalten wir in der Beratungspraxis oft auch die Frage, wer sich denn eigentlich um den Vertrieb tokenisierter Assets kümmert. Einen guten Überblick, wer als Ansprechpartner in all diesen Bereichen in Betracht kommt, bietet für Österreich die Blockchain Landscape Austria 2021.

Wir haben in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Tokenisierungsprojekten rechtlich begleitet. Gern unterstützen wir auch Sie bei Ihrem Projekt.

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v.l.n.r.) Sergio Rodríguez, Alejandro Huenich und Günter Winkler beim Decoto-Netzwerktreffen „Beyond the Pitlane 2026" am Red Bull Ring | (c) brutkasten

Millionenbudgets, erfahrene Business Developer und am Ende trotzdem kein einziger Abschluss: An diesem Muster scheiterten japanische Medizintechnik-Unternehmen immer wieder bei ihren Expansionsversuchen in die USA. „Zu Decoto kamen Unternehmen, die zuvor Millionen in ihr Business Development in den USA investiert und ihre besten japanischen Mitarbeiter dorthin geschickt hatten und nach zwei oder drei Jahren trotzdem keinen Umsatz erzielen konnten“, erzählt Alejandro Huenich im Gespräch mit brutkasten.

Aus genau dieser Beobachtung heraus gründete Sean Yoshikawa vor rund vier Jahren Decoto International in Tokio: als Antwort auf Handelshemmnisse, Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede, an denen die Internationalisierung von MedTech-Unternehmen häufig scheitert.

Huenich, der zuvor in der österreichischen Blockchain-Szene aktiv war, stieg später als Co-Founder ein. Kennengelernt hatten sich die beiden bereits Jahre zuvor bei einer Startup-Live-Veranstaltung in Österreich, an der Yoshikawa auf Einladung der WKO teilgenommen hatte. In die Medizintechnik kam Huenich zunächst ohne Branchenerfahrung: Innerhalb von 48 Stunden erhielt er zwei voneinander unabhängige Anfragen aus dem MedTech-Bereich, neben Yoshikawas Anruf auch eine Vermittlung zum Wiener Medizintechnik-Unternehmen Aurimod. „Das Universum hat mir innerhalb von 48 Stunden gleich zweimal MedTech auf den Tisch geknallt“, sagt Huenich.

Seit Jänner 2026 führt Huenich Decoto als Geschäftsführer und hat die Marke übernommen. Gründer Yoshikawa ist aus privaten Gründen aus dem operativen Geschäft ausgestiegen, begleitet das Netzwerk jedoch weiterhin punktuell beratend. Eine spätere Rückkehr bleibt offen.

Mit dem Wechsel an der Spitze kam auch eine strategische Neuausrichtung: „Ich habe Decoto stärker europäisch ausgerichtet“, sagt Huenich. Graz soll künftig als „Gateway to Europe“ dienen und internationalen MedTech-Unternehmen den Zugang zu europäischen Märkten erleichtern. Gleichzeitig bleibt das globale Modell bestehen: Partner in Mexiko öffnen den Zugang zu Lateinamerika, das Netzwerk in Japan zu Südostasien, weitere Partner decken Europa und die USA ab.

Ein Netzwerk ohne Angestellte

Decoto ist in mehr als elf Ländern aktiv, mit Schwerpunkten in Südostasien, Japan, Korea, den USA, Lateinamerika und Europa. China und die Schweiz sollen als nächste Märkte hinzukommen. Das Konstrukt dahinter ist ungewöhnlich: „Decoto ist ein System ohne Angestellte“, erklärt Huenich. Im Ökosystem arbeiten eigenständige Unternehmen, Expert:innen und Einzelunternehmer:innen projektbezogen zusammen, vergleichbar mit einer international aufgestellten Anwaltskanzlei. Vergütet wird, wer tatsächlich an einem Projekt beteiligt ist. Das hält die Struktur schlank und schafft für die Partner einen Anreiz, ihre Expertise einzubringen und das Netzwerk aktiv weiterzuentwickeln. Klassisches Marketing betreibe Decoto kaum, die Projektpipeline sei dennoch gut gefüllt.

Das Netzwerk unterscheidet sich nach Huenichs Verständnis jedoch nicht nur durch seine Struktur, sondern auch durch die Art, wie Partnerschaften aufgebaut und Geschäfte gemacht werden. „We are not a business company with some spiritual qualities. We are a spiritual company doing business“, beschreibt er den Ansatz. Im Gespräch wechselt er zwischen Deutsch und Englisch. Gemeint ist eine Unternehmenskultur, in der Achtsamkeit, Wertschätzung, Transparenz, Reflexion und kaufmännische Integrität die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.

(v.l.n.r.) Günter Winkler, Alejandro Huenich, Sergio Rodríguez und Amel Havkic beim Decoto-Netzwerktreffen „Beyond the Pitlane 2026″ am Red Bull Ring. | (c) Decoto International

„Gute Beziehungen, Freude an der Zusammenarbeit und geschäftlicher Erfolg sind für uns kein Widerspruch, sie gehören zusammen“, sagt Huenich. Gerade die Monetarisierung von Netzwerken sei schwierig: Viele verfügten über starke Kontakte, schafften es jedoch nicht, daraus nachhaltige Projekte und Geschäftsmodelle zu entwickeln. Decoto sieht seinen bisherigen Erfolg deshalb in der Verbindung gemeinsamer Werte mit einer klaren Methodologie, definierten Rollen und konkreten wirtschaftlichen Zielen.

Gleichzeitig ist Huenich überzeugt, dass die zwischenmenschliche Ebene künftig noch wichtiger wird. Künstliche Intelligenz werde zunehmend Prozesse übernehmen, Vertrauen, persönliche Beziehungen und die Qualität der Zusammenarbeit ließen sich jedoch nicht auf dieselbe Weise automatisieren. Eine ähnliche Haltung verfolgt er als Founding Member von Conxious (brutkasten berichtete), einer Initiative für bewusstere und werteorientierte Formen des Unternehmertums.

Decoto versteht sich ausdrücklich nicht als reine Unternehmensberatung. Beratung ist zwar ein Bestandteil der Arbeit, der Ansatz geht jedoch deutlich darüber hinaus: Gemeinsam mit seinen Netzwerkpartnern beteiligt sich Decoto aktiv an der Umsetzung und begleitet MedTech-Unternehmen beim Eintritt in neue Märkte. Unter dem Modell „Co-Founder as a Service“ übernimmt beispielsweise ein lokaler Partner den Aufbau der Aktivitäten vor Ort, bis das Unternehmen eigene Strukturen geschaffen hat und selbst übernehmen kann.

Die Partner kennen die jeweiligen Gesundheitssysteme, Marktmechanismen, kulturellen Besonderheiten und relevanten Entscheidungsträger. Dadurch erhalten die Unternehmen nicht nur strategische Empfehlungen, sondern auch operative Unterstützung und Zugang zu den notwendigen lokalen Netzwerken.

Wie finanziert sich Decoto?

Das Geschäftsmodell ruht auf drei Säulen: klassischer Beratung, Venture Building im Sinne des „Co-Founder as a Service“-Modells sowie erfolgsabhängigen Vergütungen im Vertrieb, die jeweils mit einem Retainer kombiniert werden. Beteiligungen an Unternehmen nimmt Decoto nur in Ausnahmefällen. „Equity ist nicht nur gut, es ist auch eine Verantwortung“, sagt Huenich. Inhaltlich konzentriert sich das Netzwerk auf MedTech und Life Sciences, von Digital Health bis Longevity. Pharma ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Projekte von Decoto

Zu den aktuellen Projekten zählen laut Huenich die Ansiedlung eines iranischen Startups in Graz, die laufende Ansiedlung eines indischen Unternehmens, die Zusammenarbeit mit einem koreanischen Unternehmen im Demenzbereich sowie die Unterstützung österreichischer Startups.

Als Referenzprojekt nennt Huenich das koreanische Unternehmen Seven Point One, das mit „AlzWIN“ ein KI-gestütztes, sprachbasiertes Screening zur Früherkennung von Demenzrisiken entwickelt hat. Das Unternehmen war bereits in Korea etabliert und laut Huenich auch in Japan erfolgreich, kam beim Eintritt in den US-Markt jedoch zwei Jahre lang kaum voran.

Gemeinsam mit den Decoto-Partnern wurden anschließend unter anderem der FDA-Prozess, das Branding, die Kapitalaufnahme und die ersten Verkäufe an Krankenhäuser bearbeitet. Nach acht Monaten sei das Unternehmen bereit gewesen, seine Aktivitäten in den USA zu skalieren.

Das zentrale Learning daraus beschreibt Huenich so: „Wenn du als ausländisches Unternehmen in einen neuen Markt gehst, wirst du zunächst immer als ausländisches Unternehmen wahrgenommen. Es gilt fast überall: America first, Japan first oder India first.“ Deshalb brauche es lokale Partner, die nicht nur den Markt kennen, sondern auch über das notwendige Vertrauen und die richtigen Beziehungen verfügen.

Eine zentrale Rolle in diesem internationalen Modell übernimmt Sergio Rodríguez. Neben Alejandro Huenich und Günter Winkler ist er der dritte Co-Founder des neu ausgerichteten, stärker europäisch verankerten Decoto-Unternehmens. Rodríguez ist seit mehr als 17 Monaten Teil des Netzwerks, leitet die Aktivitäten in Spanien und Lateinamerika und verantwortet die Bereiche Projektmanagement und Finanzen.

Der Strukturbauer: Günter Winkler

Seit Juni verstärkt Günter Winkler Decoto als neuer Geschäftsführer. Der Wirtschaftsingenieur war lange in der Automotive-Branche tätig, zunächst bei einem OEM in Stuttgart, danach zehn Jahre beim Grazer Technologieunternehmen AVL, wo er zuletzt ein internationales Entwicklungsteam in Indien, Ungarn und Österreich leitete. Seit 2022 ist er zudem Geschäftsführer von Ottronic, einem obersteirischen Entwicklungs- und Fertigungspartner für Medizintechnik-Unternehmen mit Sitz in Fohnsdorf.

Sein Weg zu Decoto begann zunächst als Kunde. Ausgangspunkt war die Wachstumsfrage von Ottronic: Der DACH-Markt allein passte nicht mehr zu den internationalen Zielen des Unternehmens. Die Zusammenarbeit begann mit einem geförderten Internationalisierungsprojekt, in dessen Rahmen Winkler gemeinsam mit Huenich zur World Health Expo und zur MedTech World nach Dubai reiste. Darauf folgte ein gemeinsames Südamerika-Projekt in Kooperation mit dem Internationalisierungscenter Steiermark (ICS) mit einem Volumen von knapp 50.000 Euro.

Nach der Zusammenarbeit in diesen beiden Projekten entschied sich Winkler im Juni, nicht nur Kunde und Partner des Netzwerks zu bleiben, sondern als neuer Geschäftsführer Verantwortung für die weitere Entwicklung von Decoto zu übernehmen.

Seine zentrale Aufgabe ist es, aus dem bislang bewusst lose organisierten Zusammenschluss internationaler Expert:innen und Partner ein professionell strukturiertes Unternehmen zu entwickeln, das dem aktuellen Wachstum nachhaltig standhalten kann. Die organisatorische Weiterentwicklung ist notwendig, um die wachsende Nachfrage und die bestehende Projektpipeline künftig zuverlässig bedienen zu können.

Dabei soll Decoto vor allem in organisatorischer und struktureller Hinsicht professionalisiert werden, ohne jene bewährten Aspekte aufzugeben, die das Netzwerk bisher erfolgreich gemacht haben: seine Flexibilität, die persönliche Zusammenarbeit und die enge Verbindung zwischen den internationalen Partnern.

Die Arbeitsteilung bringt Huenich auf den Punkt: „Günter baut das Unternehmen, ich kümmere mich um die Menschen.“

Diese Fassung bleibt sehr nah am Original, stellt Günters neue Position aber deutlich klarer heraus und erklärt nachvollziehbar, warum er jetzt Geschäftsführer wird und welche konkrete Aufgabe er übernimmt.

Die klinische Perspektive: Amel Havkic und EvoMed

Mit Amel Havkic erweitert Decoto sein Netzwerk um klinisch-medizinische Expertise. Der Frankfurter Pneumologe ist Ärztlicher Leiter für Weaning und Heimbeatmung am St. Elisabethen-Krankenhaus Frankfurt und Gründer von EvoMed Consulting. Als Partner im Decoto-Netzwerk bringt er insbesondere seine Erfahrung in der klinischen Bewertung und Clinical Adoption ein – also bei der Frage, wie medizinische Innovationen sinnvoll in den klinischen Alltag integriert und von den späteren Anwender:innen angenommen werden können.

Huenich und Havkic lernten sich zunächst über LinkedIn kennen. Persönlich trafen sie sich kurz darauf bei der von Dylan Attard gegründeten MedTech World Dubai. Decoto ist Partner der internationalen Veranstaltungsreihe und regelmäßig bei deren Events vertreten. Im November soll ein großer Teil des Decoto-Netzwerks bei der MedTech World Europe auf Malta zusammenkommen.

„Statt uns als Konkurrenz zu betrachten, haben wir schnell erkannt, dass sich unsere Kompetenzen sehr gut ergänzen“, sagt Havkic. Den strategischen Wert der Partnerschaft sieht Huenich vor allem in Havkics Nähe zur klinischen Praxis: „Er kennt den medizinischen Bereich und den Alltag der Menschen, die eine Innovation später im Krankenhaus anwenden müssen. Dieser Aspekt ist unglaublich wichtig und wird häufig massiv unterschätzt.“

Für Havkic ist Clinical Adoption eine der entscheidenden Erfolgsmetriken im Gesundheitswesen: Wenn Ärzt:innen und Pflegepersonal ein Produkt im Alltag nicht sinnvoll einsetzen können oder darin keinen konkreten Mehrwert erkennen, kann selbst die beste Technologie scheitern.


Wie die Netzwerkarbeit funktioniert

Wie Decoto Netzwerkarbeit versteht, zeigte sich zuletzt am Red Bull Ring. Beim ADAC Racing Weekend lud das Unternehmen gemeinsam mit CESA und Reiter Racing zum Event „Beyond the Pitlane 2026“ – einer kuratierten Runde aus Spitzensport, MedTech und Venture Capital. Das Programm reichte vom Lunch im Fahrerlager über den Renntag in der Box von Reiter Racing, dessen Team an diesem Wochenende den zweiten Platz belegte, bis hin zu einer Paneldiskussion.

Netzwerkveranstaltung am Red Bull Ring | (c) brutkasten

Auf dem Podium diskutierten unter anderem Amel Havkic von EvoMed Consulting, Lejla Pock von Human.technology Styria, Matthew Foran von Meadow Valley Capital, Guillermo Fernando Pezzetto von AVL Racetech, Aleksandra Krajnc vom Know Center und Shavini Fernando von OxiWear. Moderiert wurde die Diskussion von Alejandro Huenich.

Das Event war zugleich Teil eines aktuellen Decoto-Projekts: Peak Performance MedTech. Die Initiative soll eine Brücke zwischen medizinischer Innovation und Spitzensport schlagen. Der Motorsport bietet dafür ein besonders geeignetes Umfeld, da der menschliche Körper hier seit Jahrzehnten an seine Grenzen gebracht wird – häufig lange bevor daraus gewonnene Erkenntnisse Eingang in die reguläre Gesundheitsversorgung finden.

MedTech-Innovationen sollen im Hochleistungssport erprobt, weiterentwickelt und sichtbar gemacht werden und von dort ihren Weg in breitere Märkte finden. Gleichzeitig zeigt das Format, wie das Decoto-Modell im Kern funktioniert: Unterschiedliche Akteure werden gezielt zusammengebracht, persönliche Beziehungen aufgebaut und daraus konkrete Projekte und Partnerschaften entwickelt.

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