14.12.2022

Tiroler Mobility-Startup ummadum geht Partnerschaft mit Sodexo ein

Die Kooperation zwischen Sodexo und ummadum bietet digitale Mobilitätsgutscheine mit CO₂-Reporting.
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ummadum, sodexo
(c) ummadum - Die ummadum-Gründer Rene Schader und Thomas Angerer.

Sodexo, Anbieter von Mitarbeiter-Benefits, erweitert ab sofort sein Produktportfolio mit ummadums nachhaltiger Mobilitäts-Lösung für Beschäftigte. Durch die Kooperation soll es künftig für Unternehmen möglich werden, digitale Mobilitätsgutscheine als Incentive für einen umweltgerechten Arbeitsweg auszugeben. Zudem unterstützt die “ummadum by Sodexo”-Plattform bei der Umsetzung der Vorgaben zur EU-Taxonomie im kommenden Jahr.

Ummadum: digitale Mobilitätsgutscheine

“Die letzten Jahre waren für Unternehmen von vielen großen Herausforderungen geprägt – und diese werden 2023 weiter zunehmen. Innovative Technologien sind der einzige Weg, um sie zu meistern. Mit ummadum bieten wir Unternehmen die Chance, für die taxonomischen und wirtschaftlichen Herausforderungen gewappnet zu sein. Das ist gut für die Unternehmen und gut für das Klima”, erklärt Andreas Sticha, CEO Sodexo BRS Austria & Germany.

Ob mit dem Rad, zu Fuß, mit den Öffis oder in einer Fahrgemeinschaft – Unternehmen können nun ummadum-App Nutzer:innen gezielt digitale Mobilitätsgutscheine für einen nachhaltigen Arbeitsweg gewähren, so der Plan. Weitere Features sind in der Umsetzung.

Back to Office

“Mit der Back-To-Office-Option gestalten ummadum und Sodexo den Weg vom Home-Office zurück ins Büro für alle Beteiligten deutlich attraktiver. Außerdem haben Unternehmen die Möglichkeit, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu belohnen”, sagt Rene Schader, CEO von ummadum.

Echtzeit CO2-Saver

Die umweltgerechte Benefits-Lösung für nachhaltige Mobilität gilt für Sodexo als eine optimale Ergänzung mit großem Nutzen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Denn, alle würden von einem nachhaltigen betrieblichen Mobilitätsmanagement profitieren, wie es heißt: Ein Echtzeit CO₂-Saver im Unternehmens-Dashboard weist tagesaktuell CO₂-Einsparungen aus und liefert ein transparentes monatliches Reporting. Die ordentliche Dokumentation bildet einen CSR-Erfolgsfaktor für das ab 2023 verpflichtende Nachhaltigkeits-Reporting.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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