25.08.2020

TikTok nennt erstmals offiziell Nutzerzahlen und reicht Klage gegen Trump-Erlass ein

Die Betreiber der zum chinesischen Bytedance-Konzern gehörenden App haben vor einem US-Bundesgericht Klage gegen das US-Verbot eingereicht. Im Zuge der Klage nennt TikTok erstmals offiziell sein Nutzerwachstum.
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TikTok
Mit „Sell Across Europe" sollen heimische KMU künftig EU-weit verkaufen können | (c) AdobeStock

TikTok geht im Streit mit Trump nun in die Offensive. Wie das Unternehmen am Montag bekannt gab, reichten die Betreiber eine Klage gegen den umstrittenen Erlass ein, der es künftig US-Bürgern verbietet, mit dem chinesischen TikTok-Eigentümer Bytedance Geschäfte zu machen – der brutkasten berichtete über den Erlass.

Erklärung von TikTok

In einer Erklärung kritisiert TikTok, dass das Vorgehen von US-Präsident Donald Trump durch keinerlei Belege gerechtfertigt sei. Zudem wurden Bemühungen von Bytedance auf die Bedenken einzugehen, von Seiten der US-Regierung schlichtweg ignoriert. Dahingehend sah sich das Unternehmen gezwungen nun vor einem Bundesgericht eine Klage gegen den Erlass einzureichen. Mit der Klage wolle das Unternehmen zudem Mitarbeiter und Nutzer der Plattform schützen.

Aus den Gerichtsunterlagen geht hervor, dass sich die Klage nicht nur gegen den US-Präsidenten, sondern auch gegen den US-Handelsminister Wilbur Ross sowie dessen Ministerium richtet. Die Klage wurde vor einem Bundesgericht in Los Angeles eingebracht.

Nutzerzahlen erstmals offiziell genannt

Einem Bericht von CNBC zufolge hat TikTok in der Klageschrift erstmal offiziell sein Nutzerwachstum in den USA genannt. Seit Jänner 2018 seien demnach die monatlich aktiven Nutzer um fast 800 Prozent gestiegen. Damals gab es rund elf Millionen Monthly Active User. Etwa ein Jahr später hatte die Plattform bereits 27 Millionen Nutzer. Im Zuge der Coronakrise ist die Zahl auf 91 Millionen angestiegen und hält nun bei 100 Millionen aktiven Nutzern in den USA. Als tägliche Nutzer gibt TikTok in den USA laut CNBC rund 50 Millionen Nutzer an.

  • Jänner 2018: 11 Millionen Nutzer
  • Feber 2019: 27 Millionen Nutzer
  • Oktober 2019: 39 Millionen Nutzer
  • Juni 2020: 91 Millionen Nutzer
  • August 2020: 100 Millionen Nutzer

Neben den Nutzerzahlen für die USA teilte Bytedance erstmalig auch Nutzerzahlen für den globalen Markt mit. Weltweit hat TikTok demnach einen ähnlichen Anstieg erlebt. Das Unternehmen gab an, dass es bis Jänner 2018 weltweit etwa 55 Millionen aktive Nutzer pro Monat hatte. Diese Zahl hat sich bis Dezember 2018 auf über 271 Millionen und bis Dezember 2019 auf 500 Millionen erhöht. Im August übertraf TikTok global zwei Milliarden Downloads und meldete im Juli fast 700 Millionen aktive Nutzer pro Monat.

  • Jänner 2018: 55 Million Nutzer
  • Dezember 2018: 271 Millionen Nutzer
  • Dezember 2019: 500 Millionen Nutzer
  • Juli 2020: 689 Millionen Nutzer

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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