28.03.2019

Offizielle Eröffnung von Talent Garden: „Die intensivste Zeit in meinem Leben“

Heute wird der Coworking Space Talent Garden in Wien offiziell eröffnet. Über eine integrierte Innovation School soll nützliches Wissen vermittelt werden.
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Talent Garden
(c) Stefan Mey

Nach 300 Tagen Umbauarbeiten und rund drei Millionen investierten Euro eröffnet heute, 28. März 2019, das Co-Working und Innovations-Netzwerk Talent Garden seinen bisher größten ausländischen Campus in der Wiener Liechtensteinstrasse 111-115. Bundesministerin Margarete Schramböck, Raiffeisenbank International-CEO Johann Strobl und Wiener Städtische Vorstandsdirektor Roland Gröll sind anwesend, während CEO Davide Dattoli den 5000 Quadratmete großen Campus auf sechs Stöcken eröffnet. Am Abend starte die Eröffnungsfeier.

+++Interview mit Heinz Grottenegg, Country Manager Österreich von Talent Garden+++

„Es war sicher die intensivste Zeit in meinem Leben, von der theoretischen Planung bis zur praktischen Umsetzung, dem Community-Aufbau oder der Partnergewinnung“, sagt Österreich-Leiter von Talent Garden, Heinz Grottenegg: „Wir können alle gemeinsam sehr stolz sein, was hier auf die Beine gestellt wurde und freuen uns noch viel mehr darauf was jetzt alles kommt.“ Ab heute geht der Campus in Vollbetrieb und ist laut Presseaussendung ausgelastet. Zu den Mietern gehören unter anderem startup300, Pioneers, Conda, StartupLive und viele Corporate Partner, sowie Startups und etliche Freelancer.

Talent Garden kooperiert mit lokalen Partnern

„Die Eröffnung des Wiener Standorts war wohl der längste Prozess in der Geschichte von Talent Garden“, sagt auch Talent Garden CEO Davide Dattoli. Der Grund dafür sei, dass man einen Platz für alle Teilnehmer des Innovation-Ökosystems schaffen wollte – inklusive Vernetzung mit anderen Standorten in Europa.

„Talent Garden steht dafür, in Europa führende Tech-Ökosysteme aufzubauen und massiv zu fördern. Dafür setzen wir mit der heutigen Eröffnung des Talent Garden Campus in Wien, als ersten deutschsprachigen Standort und zentralen Hub für Osteuropa und den Balkan einen entscheidenden Impuls“, sagt Dattoli: „Es handelt sich um eines unserer bisher größten Projekte, das ganz entscheidend für unsere internationale Expansion ist.“

(c) Talent Garden

Dabei wird er mit startup300 von einem lokalen österreichischen Ökosystem-Partner unterstützt. Dieses Konzept hat sich laut Talent Garden Gründer und CEO Davide Dattoli schon mehrfach international bewährt. startup300-Vorstand Bernhard Lehner sieht bei diesem Model eine Win-Win-Situation für alle Seiten: „Wir sind in ganz Österreich sehr stark aufgestellt, kennen die Player und Gegebenheiten und bringen somit lokales Know How und Netzwerk mit ein. Talent Garden bringt die enorme internationale Erfahrung mit und gemeinsam wollen wir in Österreich und in diesem konkreten Fall einmal zuerst in Wien eine noch stärkere und vor allem erfolgreiche Techszene forcieren.“

44 Millionen Euro für Talent Garden

Ein Faktor ist bei alledem für Dattoli, der erst kürzlich 44 Millionen Euro Investment für die internationale Expansion von Talent Garden erhielt, entscheidend: „Die Techbranche schafft schon jetzt die mit Abstand meisten neuen Jobs in ganz Europa. Wir sehen uns diesbezüglich als Katalysator und wollen diese positive Entwicklung hier in Wien noch einmal ordentlich befeuern.“

Angesichts dieser Pläne gepaart mit möglichen positiven Effekten für den Arbeitsmarkt ist auch die Politik der Stadt Wien, die das Projekt mit der Wirtschaftsagentur Wien unterstützt, bis zur Bundesregierung an solchen Projekten interessiert. Bundesministerin Margarete Schramböck dazu: „Initiativen wie Talent Garden und seine Innovation School sind ein ganz wichtiger Baustein um Digitalisierung und Innovation zu forcieren und zu treiben.“

Partner aus der Corporate Welt

Das Konzept Talent Garden als Coworking- und Innovations-Network stützt sich insgesamt auf drei Säulen: „Work“ (Arbeitsplatz), „Learn“ (Innovation School) und „Connect“ (Events). Talent Garden hostete in den letzten Jahren quer durch Europa hunderte Startups und tausende Freelancer. Etablierte Unternehmen wie BMW, Google oder Cisco arbeiten via Talent Garden mit der Innovationsszene zusammen. In Österreich zählen Raiffeisenbank International, die Wiener Städtische Versicherung und EY zu den Partnerunternehmen.

Talent Garden
(c) Talent Garden

„Mache hier mögen glauben, dass Raiffeisen etwas altmodisch ist“, sagt Johann Strobl, Vorstandsvorsitzender der RBI, bei der Eröffnung: Man arbeite aber eng mit den Playern im Ökosystem zusammen. Die Bankengruppe kooperiert unter anderem mit Startups und investiert in diese. Eine traditionelle Bank könne hier viel als Partner für die Startups bieten – unter anderem durch die 45.000 Mitarbeiter und rund 15 Millionen Kunden in Mittel- und Osteuropa.

„Das Ziel ist, die Zukunft zu gestalten“

Roland Gröll, Vorstand der Wiener Städtischen sieht das ähnlich: „Wir sind nicht nur langweilig, wir sind auch 200 Jahre alt, sehr groß und sehr erfolgreich“, sagt er. Manchmal brauche man jedoch keinen Tanker, sondern ein Speedboot – und deshalb sei man nun im Talent Garden: Um den Kontakt zu Speedbooten und Raum für Innovation zu haben. „Das große Ziel ist, fit für die Zukunft zu sein und die Zukunft mit euch gemeinsam zu gestalten“, sagt Gröll bei der Eröffnung.

Axel Preiss, Partner bei EY Österreich, betont bei der Eröffnung, dass man im Talent Garden nicht nur Mieter sei, sondern hier die Digitalisierung der Wirtschaft vorantreiben wolle. Außerdem versuche man so, den künftigen „Entrepreneur of the Year“ zu finden. EY will hier aber nicht nur zu modernen Themen, sondern auch zu klassischen – aber wichtigen – Bereichen wie Recht und Steuern beraten.

(c) Talent Garden

Der Vorteil eines solchen Campus ist laut Talent Garden auch der dauernd mögliche und stattfindende Austausch zwischen den dort arbeitenden Personen, in Verbindung mit der Talent Garden Innovation School, einer In-house Academy mit digitalem Schwerpunkt, Event-Serien sowie einer internen Vernetzungsplattform.

Eröffnung der Innovation School im Talent Garden

Für Bundesministerin Margarete Schramböck ist auch die Eröffnung der Innovation School ein begrüßenswerter Schritt: „Die Innovation School bildet unsere Fachkräfte von morgen mit digitalen Kompetenzen aus. Für den Innovations- und Startup Standort Österreich ist die Eröffnung des Co-Working-Netzwerks Talent Garden essentiell. Dieser bietet viel mehr als das Teilen von Büroräumlichkeiten. Es bietet Platz für kreatives, vernetztes Denken.“

Stefan Bauer, Direktor der Talent Garden Innovation School, zu den Inhalten des Programms: „Neben Themen wie Programmieren, Growth Hacking, User Experience oder Data Analytics ist es unsere Kernaufgabe digitale Transformation zu vermitteln. Dabei wollen wir auch intensiv mit Bildungsinstitutionen vor Ort zusammenarbeiten.“ Derzeit werden pro Jahr über diese Bootcamp-Plattform Innovation School im gesamten Talent Garden-Netzwerk rund 500 Studenten ausgebildet. Dazu kommt das Training und die Weiterbildung von an die 2500 Fachkräften von führenden nationalen und internationalen Unternehmen. Mit Wien und weiteren neuen Standorten wird eine Verdoppelung dieser Zahlen angepeilt.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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