25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Die GG Group möchte in Zukunft ihre Technologie in Satelliten verbauen. | Symbolbild (c) Envato

Im Weltall braucht es vor allem eines: Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit. Die GG Group (Gebauer & Griller Kabelwerke Gesellschaft m.b.H.) zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Herstellern von Kabeln und Leitungen für die Automobilindustrie. Das international tätige Industrieunternehmen in Familienbesitz mit Sitz in Wien und Kabelwerk im niederösterreichischen Poysdorf geht mit dem Projekt „GG goes 2Space“ nun einen Schritt in Richtung Raumfahrt. Die neue Datenleitung „2Space251″ wurde für moderne Satellitensysteme entwickelt, die neben einer schnellen und zuverlässigen auch eine industriell skalierbare Datenkommunikation benötigen.

Von der Automobilbranche zur Weltraumanwendung

Entstanden ist das Projekt aus dem Interesse internationaler Raumfahrtunternehmen an industriell produzierbaren Hochleistungs-Datenkabeln für Satelliten. Die GG Group verfolgt dabei eben diesen industriellen Ansatz. Bewährte Standards aus der Automobilbranche sollen für Satelliten und weitere Weltraumanwendungen adaptiert werden. Dadurch sollen bei hohen Qualitäts- und Zuverlässigkeitsstandards die Entwicklungszeit verkürzt und die Kosten gesenkt werden.

„Mit GG goes 2Space übertragen wir unsere Erfahrung aus der Automobilindustrie in ein neues, stark wachsendes Technologiefeld. Unser Ziel ist nicht nur die Entwicklung einer einzelnen Datenleitung, sondern der Aufbau eines industriell skalierbaren Technologieportfolios für Raumfahrtanwendungen“, sagt Joseph Riegler, Projektmanager bei der GG Group.

Teil des ESA Phi-Lab Austria

Das Unternehmen wurde bereits in das ESA Phi-Lab Austria aufgenommen. Das Kompetenzzentrum unterstützt Firmen bei der Industrialisierung europäischer Raumfahrttechnologie. Dabei werden technologisches Know-how, internationale Netzwerke sowie Entwicklungs- und Testinfrastruktur verbunden. Die GG Group möchte mit der Aufnahme in das ESA Phi-Lab Austria ihre 2Space-Technologie weiter an die Anforderungen der Raumfahrt heranführen. Gleichzeitig soll der Zugang zum europäischen Space-Ökosystem gezielt ausgebaut werden.

Eine Million für 2Space-Technologie

Für das Projekt wird rund eine Million Euro veranschlagt. Ein großer Teil fließt in Entwicklungsaktivitäten und in die technologische Weiterentwicklung des Produktionsstandorts Poysdorf, wo in Zukunft die Kabel gefertigt werden sollen. Laut der Niederösterreichischen Landesregierung „positioniert sich Gebauer & Griller frühzeitig in einem Zukunftsmarkt“, denn die technologische Entwicklung und private Raumfahrtprogramme „erhöhen den Bedarf an leistungsfähigen, zuverlässigen und wirtschaftlich herstellbaren Komponenten“.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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