25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Das unbemannte Überwasserfahrzeug Variant 7 von Blue Ops, der Marine-Sparte von Red Cat. Laut Red Cat wird es von einem Motor von Steyr Motors angetrieben | © Red Cat Holdings / Blue Ops

Der US-Drohnenspezialist Red Cat Holdings (NASDAQ: RCAT) will die Steyr Motors AG übernehmen. Wie Red Cat am Montag mitteilte, legt das US-Unternehmen ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche Aktien vor. Der Angebotspreis soll 39 Euro je Aktie in bar betragen, ein Aufschlag von 28,9 Prozent auf den Schlusskurs vom 16. Oktober. Steyr Motors zählt zu Europas führenden Herstellern von Hochleistungsmotoren für Defense-Spezialfahrzeuge und maritime Anwendungen sowie von Hilfsaggregaten für Kampfpanzer und Lokomotiven. Red Cat bietet Drohnen- und Robotiklösungen für Verteidigung und nationale Sicherheit an, darunter auch unbemannte Wasserfahrzeuge.

Ganz neu ist die Annäherung nicht: Beide Unternehmen hatten bereits unverbindliche Gespräche geführt, die im Juli 2026 beendet wurden. Nun wurden sie laut Aussendung wieder aufgenommen und haben zu einem vollständig finanzierten Barangebot geführt.

B&C und Cassutti dienen an

Die Ankeraktionärin B&C Holding Österreich GmbH hat sich unwiderruflich verpflichtet, ihre rund 15 Prozent am Grundkapital anzudienen. Auch CEO Julian Cassutti will seine eigenen Steyr-Aktien im Rahmen des Angebots andienen. Der Vollzug setzt voraus, dass Red Cat zum Ende der Annahmefrist mindestens 50 Prozent plus eine Aktie hält; zudem sind behördliche Genehmigungen in Österreich, Italien, Australien und dem Vereinigten Königreich erforderlich. Die Annahmefrist soll am 18. Dezember 2026 um 17:00 Uhr MEZ enden.

Red Cat will Steyr Motors laut Aussendung als österreichisches Kompetenzzentrum erhalten und ausbauen. Die Belegschaft soll bleiben, Fertigung sowie Forschung und Entwicklung verbleiben am Standort. „Wir sehen Österreich als zentral für die Zukunft des Unternehmens”, erklärt Red-Cat-CEO Jeff Thompson. Cassutti, der 2022 als CEO eingestiegen war und unter dem 2024 der Börsengang an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte, spricht vom nächsten Kapitel der Unternehmensentwicklung: „Zugleich steht Red Cat uneingeschränkt hinter unserem Standort und unseren Mitarbeitenden.” Der Aufsichtsrat um den Vorsitzenden Rolf Wirtz beurteilt die Transaktion vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage positiv.

Einordnung: Viel Absicht, wenig Garantie

Mit Steyr Motors würde ein Zulieferer für Kampfpanzer, Militärfahrzeuge und Marineanwendungen in den Besitz eines US-Unternehmens übergehen, Behörden in vier Ländern müssen zustimmen. Das Standortbekenntnis ist in der Aussendung als Absicht formuliert, eine vertragliche Garantie nennt sie nicht; das mittelfristige Potenzial von Steyr als europäischer Ankerpunkt will Red Cat erst „prüfen”. Und mit den rund 15 Prozent der B&C ist die Schwelle von 50 Prozent noch nicht erreicht. Bis Mitte Dezember bleibt der Ausgang offen.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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