25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Die HappyRobot-Gründer v.l.n.r.: Luis Paarup, Pablo Palafox und Javier Palafox | © HappyRobot

2022 ging WaVe-X als Corporate-Venture-Capital-Arm des heimischen Logistik-Riesen Walter Group an den Start. Seitdem tätigte man 13 Investments – teilweise mit Ticketgrößen über einer Million Euro (brutkasten berichtete kürzlich). Nun kam ein besonderes Folgeinvestment hinzu: Erst im Herbst 2025 war man in der Series-B-Finanzierungsrunde beim von drei Spaniern gegründeten US-Startup HappyRobot eingestiegen. Mit der Series-C-Runde, an der sich WaVe-X nun auch beteiligte, erlangte dieses die Milliardenbewertung und wurde zum ersten Unicorn im Portfolio des niederösterreichischen Investors.

„Riesiger Meilenstein“

Den Lead der Runde übernimmt Prysm Capital und setzt diese gemeinsam mit Eurazeo um. Neben WaVe-X ziehen mehrere weitere Bestandsinvestoren mit. „Schon bei unserer ersten Investition haben wir ein wirklich einzigartiges Team gesehen, das extrem hungrig darauf war, den Markt zu erobern – und wir sehen jetzt, wie diese Vision Wirklichkeit wird. Dass HappyRobot so schnell den Unicorn-Status erreicht hat, ist ein riesiger Meilenstein – nicht nur als unser erstes Portfolio-Unicorn, sondern auch als Beweis dafür, wie rasch Agentic AI die reale Wirtschaft verändert“, kommentiert Michal Lewandowski, Senior Investment Manager bei WaVe-X.

Immer mehr Branchen

HappyRobot setzt auf Agentic AI und baut Systeme, die sprechen und eigenständig handeln. Zunächst fokussierte sich das Startup damals auf die Bereiche Lieferkette und Logistik. Mittlerweile sind die KI-Agenten des Unternehmens aber auch in anderen Branchen wie Telekommunikation, Energieversorgung, Öl- und Gas oder Schaden- und Unfallversicherung im Einsatz.

Bei LKW Walter operativ im Einsatz

Auch das WaVe-X-Schwesterunternehmen LKW Walter setzt die Agenten von HappyRobot im operativen Geschäft ein. „HappyRobot zeigt, wie KI unsere Mitarbeitenden im Arbeitsalltag unterstützen kann. Unser Anspruch ist es, Menschen von Routinetätigkeiten zu entlasten und ihnen mehr Zeit für Aufgaben zu geben, bei denen Erfahrung, Kreativität und persönlicher Kontakt den Unterschied machen“, sagt dazu Michael Gschwandtner, Chief Digital Officer von LKW Walter.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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