25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Ubitec
© Ubitec

Es war 2024, als sich in einer Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland das 2016 gegründete Linzer Startup Ubitec gemeinsam mit den Partnerunternehmen Materna Information & Communications SE und PwC Deutschland durchsetzte. Die Unternehmen schlossen damals einen Rahmenvertrag mit einem Volumen von 45 Millionen Euro über eine Laufzeit von vier Jahren mit ITZB (Informationstechnikzentrum Bund), dem IT-Dienstleister der deutschen Bundesverwaltung, ab.

Ubitec mit modell-agnostischer KI-Plattform

Etwas mehr als zwei Jahre später schließt sich die Ubitec GmbH mit aicx, einem KI-Unternehmen aus Deutschland, zusammen, um eine „der leistungsfähigsten souveränen KI-Plattformen im deutschsprachigen Raum“ zu schaffen.

Beide Unternehmen bündeln künftig ihre Kompetenzen und treten gemeinsam am Markt auf. Ubitec bringt seine modell-agnostische KI-Plattform sowie Chat- und Voicebot-Lösungen ein, die on-premise und in abgeschotteten (air-gapped) Umgebungen betrieben werden können. Eine Referenzinstallation von KIPITZ ist im Umfeld der deutschen Bundesverwaltung im Einsatz. Das deutsche Unternehmen indes bringt mit der Plattform „Heart“ Enterprise-Agenten ein, die nativ in Microsoft Teams, E-Mail und Messengerdiensten integriert sind und Geschäftsprozesse über natürliche Sprache automatisieren können.

Native Mobile-App

Zeitnah soll zudem eine native Mobile-App für agentisches Arbeiten hinzukommen, die mobiles Arbeiten niederschwellig ermöglicht. Auf der Plattform von Ubitec ergänzen dagegen die Multi-Agenten-Fähigkeiten und Systemintegrationen von aicx – etwa in ERP-, CRM- und Kommunikationssysteme – die bestehenden Einsatzfelder in Verwaltung, Finanzwesen und kritischer Infrastruktur, heißt es per Aussendung.

Die Lösungen von Ubitec und aicx können künftig für unterschiedliche Anwendungsfälle eingesetzt werden – vom RAG-gestützten Wissensmanagement über die automatisierte Angebotserstellung bis hin zu durchgängigen Geschäftsprozessen. Je nach Anforderungen lassen sich die Anwendungen in abgeschotteten, streng regulierten Umgebungen oder in bestehenden Cloud- und Systemlandschaften betreiben.

Ubitec mit Fokus auf öffentlichem Sektor

Durch den Zusammenschluss möchten beide Unternehmen ihre gemeinsame Marktabdeckung erweitern. Ubitec konzentriert sich auf den öffentlichen Sektor und regulierte Branchen in der DACH-Region sowie den Nordics, während aicx Unternehmen aus dem Mittelstand und dem Enterprise-Umfeld adressiert.

„Mit aicx liefern wir gemeinsam das europäische KI-Fundament – für Organisationen, die KI zu ihren eigenen Bedingungen nutzen wollen und für die Datensouveränität, Sicherheit und verlässlicher Betrieb nicht verhandelbar sind“, sagt Dieter Perndl, Geschäftsführer der Ubitec GmbH.

Und David Rizek, Geschäftsführer von aicx, ergänzt: „Ubitec bringt mit seiner souveränen, bis in die Bundesverwaltung erprobten KI-Plattform genau das sichere Fundament ein, das unsere praxiserprobten KI-Agenten auch in regulierten Umgebungen einsatzfähig macht – souveräne Infrastruktur und Enterprise-KI aus einer Hand.“

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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