30.08.2022

Studie: „Windräder sind für den Tourismus nicht schädlich“

Eine neue Studie zeigt, dass die Windkraft keine feststellbaren negativen Einflüsse auf den heimischen Tourismus hat. Windparks, die in regionale Tourismuskonzepte eingebunden sind, können hingegen zum Anziehungsmagneten werden.
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© Klaus Rockenbauer

Erst Ende letzter Woche demonstrierte Fridays for Future in Tirol im Zuge des European Forum Alpbach für eine raschere Energiewende und die Errichtung von Windkraftanlagen in Westösterreich. Ausgerechnet Tirol ist eines jener Bundländer, das derzeit über keine Großwindkraftanlage verfügt. Bereits in der Vergangenheit äußerten sich Touristiker skeptisch gegenüber der Errichtung von Windparks. Auch der Tiroler ÖVP-Chef Anton Mattle zeigte sich zurückhaltend, da seiner Meinung nach die Topografie von Tirol für Windkraft „nicht ideal“ sei.

Windkraft wirkt sich nicht Negativ auf die Nächtigungen aus

Dass Windkraft und Tourismus kein Widerspruch sein müssen, möchte nun die IG-Windkraft mit einer neuen Studie untermauern. Das Ergebnis der Studie: Österreichische Windparks haben keinen feststellbaren Einfluss auf die Nächtigungszahlen. Weder auf Bundeslandebene, noch auf Ebene der Bezirke oder der Windparkregionen, sind durch den Ausbau der Windkraft Auswirkungen auf die Nächtigungen zu erkennen, so die Interessensvertretung. Dafür wurden die Nächtigungszahlen der letzten 25 Jahre und eine Analyse der wissenschaftlichen Studien zu diesem Thema kombiniert.

In den letzten 25 Jahren ist die Windradanzahl in Österreich laut IG Windkraft auf über 1.300 angewachsen. Die Nächtigungszahlen in Österreich sind um 25 Prozent gestiegen. Im Burgenland, dem Bundesland mit der größten Windraddichte, sind diese sogar um 46 Pro gestiegen, so die Interessensvertretung.

© Klaus Rockenbauer

Windräder in das Tourismuskonzept einbinden

Veronika Dworzak, die an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt zur sozialen Akzeptanz von erneuerbarer Energie forscht, erläutert: „Für eine große Mehrheit der Tourist:innen werden Windräder nicht als Störfaktor wahrgenommen“. Wichtig sei dabei allerdings, dass der lokale Windpark in das regionale Tourismuskonzept eingebunden wird. Die Wissenschaftlerin spricht sich daher dafür aus, dass Anlagen für Tourist:innen erlebbar gemacht werden.

Als Best-Practice führt Dworzak den Windpark Pretul an, der in unmittelbarer Nähe zum Skigebiet Stuhleck steht. In Zusammenarbeit mit dem Regionaler Entwicklungsverband Mürzzuschlag (REV) ist zudem ein Mountainbike-Netz entstanden, das sehr gut angenommen wird und den Windpark zu einem richtigen Tourismusmagnet macht.



Videotipp: Lukas Püspök über den Ausbau der Windkraft in Österreich

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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