11.03.2021

Warum das NÖ-Startup Interactive Paper jetzt auf Crowdinvesting setzt

Das junge Startup Interactive Paper hat bereits Business Angels an Bord und will sich nun von der Crowd Geld holen. Das habe viele Vorteile.
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Tobias Macke und Raphael Besnier haben Interactive Paper gegründet © Interactive Paper
Tobias Macke und Raphael Besnier haben Interactive Paper gegründet © Interactive Paper

Vergangenes Jahr haben Raphael Besnier und Tobias Macke, die beiden Gründer von „Interactive Paper“, Investoren an Bord geholt. Seither halten drei Business Angels etwas mehr als zehn Prozent der Firmenanteile und helfen dem Jungunternehmen mit Rat und Kapital beim Wachstum. Jetzt will das Startup international expandieren und dafür wieder Wachstumskapital aufnehmen – diesmal wählen die beiden Gründer aber einen anderen Weg, nämlich Crowdinvesting. Die Finanzierungsform habe viele Vorteile und werde von Startups bisher zu wenig beachtet, sind die beiden überzeugt.

Interactive Paper bietet ein spezielles Papier, das sich durch digitale Inhalte erggänzen lässt, indem LeserInnen einfach ihr Smartphone darauf legen. „Die erste Branche, in der wir aktiv sind, ist der Bereich Werbung. Bei Werbung war die User Experience in den letzten Jahren nicht im Fokus. In weiterer Folge wollen wir uns dann auch auf den Bildungssektor konzentrieren“, erklärt Besnier in einem Clubhouse-Talk zum Launch der Kampagne. Damit konnten etwa bereits Samsung, Erste Bank, EY und Oracle als Kunden gewonnen werden.

Ab 250 Euro in Interactive Paper investieren

Auf der Crowdinvesting-Plattform Greenrocket kann man ab 250 Euro in Interactive Paper investieren. Der Zinssatz liegt bei 6,5 Prozent pro Jahr und es gibt einen zusätzlichen Gewinnbonus und eine Beteiligung beim Exit. 300.000 Euro Nachrangdarlehen wollen die Gründer auf diese Weise einsammeln – mehr als 80.000 Euro von mehr als 90 Investoren waren es bereits am ersten Tag der Kampagne

Alternative zu Eigenkapital-Investoren

„Bei Greenrocket geht es um Unternehmen, die sich schon am Markt bewiesen haben. Die schon erste große Etappen in product market fit und Umsatz erzielt haben“, so Besnier. „Crowdinvesting kann eine Alternative zu einer größeren Finanzierungsrunde sein, wenn es um Kapital für Skalierung und Expansion geht“. Zusätzliche Eigenkapital-Investoren bedeute nicht nur, Firmenanteile abgeben zu müssen, sondern auch mehr Parteien, die bei Unternehmens-Entscheidungen mitreden: „Wir sind sehr glücklich mit unseren strategischen Business Angels, wollen aber in der jetzigen Phase nicht mit einem zu großen Bord arbeiten. Mit drei Investoren kann man noch sehr gut und konstruktiv arbeiten“.

Marketingeffekt und Employer Branding

Zusätzlich zu dem Geld, hat eine Crowdinvesting-Kampagne weitere Vorteile, wie WKÖ-Startup-Beauftragter Kambis Kohansal Vajargah bei dem Talk betonte: „Bei Crowdfunding darf man den Marketingeffekt nicht unterschätzen – den gibt es bei einem klassischen Eigenkapitalinvestment nicht. Du sammelst dabei auch Multiplikatoren, die dein Produkt in ihrem Netzwerk verbreiten“.

Crowdfunding könne auch eine gute Employer-Banding-Möglichkeit sein, ergänzte Greenrocket-Gründer Wolfgang Deutschmann, und: „Eine Crowdfunding-Kampagne ist für Unternehmen, das sehe ich immer wieder, eine tolle Lernerfahrung und Weiterentwicklungsmöglichkeit. Bei Greenrocket setzen sich die Investoren mit dem Geschäftsmodell und dem Unternehmen auseinander und geben auch Feedback.“

Vorbereitung das Wichtigste

Gute Vorbereitung sei bei einer solchen Kampagne das Wichtigste, waren sich alle Experten einig. Sonst könne die eigentliche Kampagne schnell zu einem Vollzeitjob werden, mahnte Deutschmann. Besnier und Macke steckten besonders viel Energie in ein gutes Video, das im Fall von Greenrocket nicht nur das Produkt, sondern vor allem die Unternehmensstrategie gut und kompakt erklären solle. „Bei Greenrocket gibt es sehr viele Investoren, die sich mit dem Geschäftsmodell auseinandersetzen. Das ist für uns spannend und wir haben uns dann auch darauf konzentriert, das verständlich zu machen“, so Macke.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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