12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Combyn, Biogena
© zVg - Der BioCore Loop von Combyn.

Die Combyn Health Care GmbH mit Sitz in Graz entwickelt medizintechnische Lösungen für Prävention und Gesundheitsanalyse. Mit dem BioCore Loop hat das Unternehmen einen Health Kiosk entwickelt, der eigenen Angaben nach mehrere Untersuchungsmethoden in einem Gerät vereint und die erhobenen Gesundheitsdaten unmittelbar nach der Messung aufbereitet.

Dafür gab es (bereits im August) ein Investment von Biogena. Über die Höhe und die Beteiligungsverhältnisse wurde Stillschweigen vereinbart – laut wirtschaft.at ist aber öffentlich ersichtlich, dass sich Biogena laut Letztstand 5,68 Prozent der Anteile gesichert hat.

Combyn: BioCore Loop im Zentrum

Im Zentrum der Zusammenarbeit steht der erwähnte BioCore Loop. Das System ermöglicht nach Angaben des Unternehmens eine vollautomatisierte Gesundheitsmessung in weniger als fünf Minuten. Die Messung könne selbstständig und ohne unmittelbare Unterstützung durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden.

Der BioCore Loop erfasst unter anderem Gesundheitsparameter zu Herz und Kreislauf, autonomem Nervensystem, Gefäßsteifigkeit, Flüssigkeitshaushalt, Muskelmasse und Körperfett. Die Ergebnisse werden aufbereitet und sollen medizinisches Fachpersonal bei der Einschätzung ausgewählter gesundheitlicher Risiken unterstützen. Darüber hinaus unterstützt das System die Einschätzung gesundheitlicher Risiken wie Osteoporose, Diabetes, Sarkopenie oder Herzinsuffizienz, wie es heißt.

BioCore Loop wurde in Österreich entwickelt und die Technologie wurde laut Unternehmensangaben an mehr als 6.000 Patienten validiert. Das System wird heute unter anderem in österreichischen Schwerpunktkrankenhäusern sowie in Forschungseinrichtungen in den USA und Finnland eingesetzt.

Früherkennung als Credo

„Die Zukunft der Medizin beginnt nicht erst dann, wenn ein Mensch krank ist. Sie beginnt damit, gesundheitliche Veränderungen und Risiken frühzeitig zu erkennen und daraus die richtigen Maßnahmen abzuleiten“, sagt Albert Schmidbauer, Gründer und CEO der Biogena Group. „Combyn hat eine Technologie entwickelt, die komplexe Gesundheitsdaten innerhalb weniger Minuten verfügbar und für die weitere Einordnung nutzbar macht. Diese Verbindung aus Wissenschaft, Prävention, Effizienz und einfacher Anwendung hat uns überzeugt.“

Für Biogena ist die Beteiligung ein weiterer Schritt in der Entwicklung vom Mikronährstoffunternehmen zu einem umfassenden Gesundheitsökosystem, wie auch Schmidbauer brutkasten gegenüber im Juli erklärte: Dieses umfasst neben Premium-Mikronährstoffen auch Diagnostik, Biohacking, Longevity-Anwendungen, Gesundheitswissen und personalisierte Präventionskonzepte.

„Wir stellen nicht nur Kapital zur Verfügung. Wir wollen Combyn mit unserer Erfahrung, unserem Netzwerk von mehr als 30.000 Ärztinnen, Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten und unserem Zugang zu gesundheitsbewussten Kundinnen und Kunden bei der weiteren Entwicklung und der Marktexpansion unterstützen“, präzisiert Schmidbauer. „Unser gemeinsames Ziel ist es, fundierte Gesundheitsanalysen und personalisierte Prävention einfacher, schneller und für deutlich mehr Menschen zugänglich zu machen.“

Combyn tritt in neue Phase

Mit dem Abschluss der Finanzierungsrunde sieht Combyn die Grundlage geschaffen, in die nächste Phase seiner Unternehmensentwicklung zu treten. Im Fokus stehen die Weiterentwicklung der Technologie, die Skalierung des Vertriebs und die stärkere Integration des BioCore Loops in medizinische und präventive Versorgungsmodelle.

„Mit Albert Schmidbauer und der Biogena Group gewinnen wir Partner, die den Gesundheitsmarkt seit vielen Jahren kennen und unsere Vision einer modernen, zugänglichen Präventionsmedizin teilen“, sagt Christoph Grimmer, CEO von Combyn Health Care. „Biogena bringt neben großer unternehmerischer Erfahrung ein außergewöhnlich starkes Netzwerk im medizinischen Bereich mit. Diese Kombination eröffnet uns wertvolle Möglichkeiten, unsere Technologie schneller in die breite Anwendung zu bringen.“

Falko Skrabal, Gründer und Medical Advisor von Combyn Health Care, ergänzt: „Der modernen Medizin stehen immer mehr Daten und diagnostische Möglichkeiten zur Verfügung. Entscheidend ist, diese Informationen so zusammenzuführen, dass sie im Alltag einfach, schnell und sinnvoll nutzbar werden. Genau dafür haben wir den BioCore Loop entwickelt.“

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