12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Jedes Quartal erfasst Venionaire Capital rund um Berthold Baurek-Karlic die Stimmung unter europäischen Investor:innen und gibt einen Ausblick, was die Startup-Branche erwartet. Das Ergebnis ist der European Venture Sentiment Index. Schon mal vorweg: Die Stimmung bleibt auch im dritten Quartal des Jahres unter Investor:innen “grundsätzlich gut”, deren Erwartungen wurden allerdings nicht erreicht.

Berthold Baurek-Karlic, Vorstandsvorsitzender der Venionaire Capital AG, mahnt zur Vorsicht: “Nach über einem Jahr steigender Zuversicht, flacht die Kurve momentan etwas ab. Es könnte für Startups schwer werden, noch passende Investments vor Jahresende zu finden.” Im vergangenen Quartal Q2 habe man schließlich einen “Höchststand” verzeichnet.

Ein- und Ausblicke auf die Innovationskraft Europas

Die Berechnungen basieren auf den Bewertungen europäischer Startup-Aktien, der Qualität des Deal-Flows und dem Verhalten von Anleger:innen. Die Grundlage der Erhebung bildet eine Umfrage unter Investor:innen – darunter regulierte Risikokapitalfonds über Family Offices – in allen Startup-Sektoren des europäischen Raumes. Mit dem daraus berechneten Index will man “Ein- wie auch Ausblicke auf die Entwicklung der europäischen Innovationskraft” gewährleisten.

Stimmung weiterhin gut, Erwartungen aber nicht erreicht

Seit einem Jahr ist die Stimmung unter Investor:innen konstant und erreicht für das bevorstehende vierte Quartal 2024 einen neuen Höchststand. Dabei handelt es sich allerdings um den Outlook, also um die zu erwartende Stimmung für das Jahresende.

Der Status Quo – und damit der tatsächliche Sentiment Index heimischer Investor:innen – liegt aktuell auf 5,1 Punkten im dritten Quartal 2024. Damit erfüllt er die Erwartungen der Investor:innen nicht. Unter anderem aufgrund der noch nicht bekannt gegebenen Zinssenkungen der Fed.

Der “European Venture Sentiment Index” Q4 2022 bis Q4 2024. Quelle: Venionaire Capital

Nicht zu vergessen: Geopolitische Spannungen, Unsicherheiten im Vorfeld der US-Wahlen und Sorgen im Hinblick auf Entwicklungen rund um Künstliche Intelligenz und Co. All diese Faktoren würden die Handlungsfähigkeit von Investor:innen einschränken und “den Ausblick ein wenig dämpfen”, meint Vorstandsvorsitzender Baurek-Karlic.

Rückgang bei Deals und Investitionsvolumina

Schlechte Stimmung und unerfüllte Erwartungen bedeuten schließlich auch einen Rückgang in Deals und Investitionsvolumina. So wurden im dritten Quartal dieses Jahres insgesamt 10,9 Milliarden US-Dollar in europäische Startups investiert. Das sind um rund 31,5 Prozent und damit um fast ein Drittel weniger als im vorangegangenen Quartal (Q2).

Führende Positionen im Europarennen halten die Big 3, namentlich Großbritannien, Deutschland und Frankreich. Zusammen waren sie für 7,8 Milliarden US-Dollar der Investitionen verantwortlich. Doch auch in den Big 3 verringerte sich das investierte Volumen – und zwar um signifikante 34,2 Prozent.

Dabei sank nicht nur das Investitionsvolumen, sondern auch die Anzahl der Deals. Großbritannien, das als “Powerhouse der europäischen Startup-Ökonomie” gilt, verzeichnete im Q3 rund 35 Prozent weniger Investitionsvolumina als noch im Vorquartal Q2. Die Anzahl der Deals sank in Großbritannien von 326 im Q2 auf 257 im Q3.

Deutschland verzeichnet hingegen eine Steigerung um rund 39,2 Prozent im Vergleich zum Vorquartal – in Q3 wurden insgesamt 2,2 Milliarden Dollar investiert, wie Venionaire berichtet. Im selben Zeitraum stieg auch die Anzahl der Deals um 13,1 Prozent.

Einen großen Rückgang verzeichnet Frankreich, und zwar sank das Investitionsvolumen um 66,4 Prozent im Vergleich zum Vorquartal auf 1,2 Milliarden Dollar. Ebenso wurden 70 Deals weniger abgeschlossen als noch im Q2/2024 – heißt es von Venionaire Capital.

So könnte das Jahresfinale aussehen

Man könnte durchaus mit einem Anstieg der Investmentaktivitäten im vierten Quartal rechnen, heißt es von Venionaire Capital. Allerdings leicht, um 2,7 Prozent. Auch die positive Stimmung aus dem Vorquartal nahm man sich in das dritte Quartal des Jahres mit. “Das sind positive Vorzeichen für europäische Startups”, meint Baurek-Karlic.

Allerdings gestalte sich der Ausblick auf die allgemeine Bewertung von Startups und die Deal-Qualität etwas trüber. Zu erwarten sei ein Rückgang der Startup-Bewertungen um 9,8 Prozent gegenüber dem Vorquartal. Und um 4,8 Prozent in Bezug auf die Deal-Qualität. Ob das Jahresende noch einen Sprint hinlegen wird, bleibt abzuwarten, so Baurek-Karlic.

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