12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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Nachdem 2021 und 2022 alle Rekorde in Hinblick auf Startup-Finanzierungen in Österreich gebrochen wurden, hat sich die Rückkehr zum Niveau der Vor-Boom-Jahre auch im ersten Halbjahr 2024 weiter fortgesetzt. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle “Startup Barometer” der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY. Die jüngsten Ergebnisse wurden am Donnerstag veröffentlicht.

Zweitniedrigstes Halbjahresvolumen seit 2021

Das Finanzierungsvolumen sank laut EY um knapp ein Fünftel (18 Prozent) auf 298 Millionen Euro. Das ist das zweitniedrigste Volumen innerhalb eines Halbjahres seit 2021. Dabei haben zwei große Finanzierungsrunden im Juni 2024 die Statistik noch deutlich nach oben geschraubt: Allein Storyblok (74 Millionen Euro) und Prewave (63 Millionen Euro) vereinen knapp die Hälfte (46 Prozent) des gesamten Volumens auf sich – siehe auch die Erhebung von brutkasten zu den größten Investments des ersten Halbjahres.

Auch die Anzahl der Finanzierungsrunden sank laut dem Beratungsunternehmen nach einem Höchstwert mit 95 Finanzierungsrunden im ersten Halbjahr 2023 um mehr als ein Viertel (26 Prozent) – das bedeutet den niedrigsten Wert für Vergleichszeiträume seit 2019. Zurückzuführen ist der Rückgang vor allem auf die deutlich geringere Anzahl kleinerer Deals im Umfang von bis zu einer Million Euro.

Die Anzahl der Finanzierungsrunden bis zu einer Million Euro ist im ersten Halbjahr 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich um ein Drittel von 57 auf 38 zurückgegangen. Das ist die niedrigste Anzahl seit 2019.

“Viele Investor:innen haben im Vorjahr Kapital bei ihren Portfolio-Unternehmen nachgeschossen, um ihnen einen Polster für ein sehr herausforderndes Umfeld zu geben. Bei neuen Investments ist auch im Frühphasenbereich die Handbremse angezogen”, so Florian Haas, Head of Startup bei EY Österreich.

Durchschnittliche Volumen der Deals

Das durchschnittliche Volumen der Deals, bei denen eine Summe veröffentlicht wurde, pendelte sich mit 4,7 Millionen Euro auf dem Vorjahresniveau ein (4,6 Millionen Euro). In den beiden Boom-Jahren 2021 und 2022 lag das durchschnittliche Volumen deutlich höher bei 9,0 Millionen Euro bzw. 13,5 Millionen Euro. Im Jahr 2020 lag der Durchschnittswert deutlich niedriger bei 2,5 Millionen Euro.

Im ersten Halbjahr 2024 wurden sechs Abschlüsse mit einem Volumen von jeweils mehr als zehn Millionen Euro gezählt, genauso viele wie im Vorjahreszeitraum. Wie im Vorjahr gab es allerdings keinen Mega-Deal mit einem Volumen von mehr als 100 Millionen Euro.

Juni als stärkster Monat

Im Juni 2024 wurde laut EY mit einem Investitionsvolumen von 169 Millionen Euro der volumenstärkste Monat der letzten zwölf Monate verzeichnet. Die sechs größten Runden des Jahres wurden im Mai und Juni angekündigt.

“Diese Entwicklung kann ein Indikator sein, dass das Vertrauen der Investor:innen langsam zurückkehrt. Dies gibt Hoffnung für eine leichte Verbesserung im zweiten Halbjahr und eine positive Dynamik ab 2025”, so Haas.

Trotz der Schwierigkeiten im Frühphasenbereich sei die Langzeitentwicklung des österreichischen Ökosystems als positiv zu bewerten. So haben laut Haas viele Startups und Scaleups ihre Geschäftsmodelle stärker in Richtung Profitabilität und Resilienz weiterentwickelt.

Spezifische Daten zu Branchen

Die meisten Finanzierungsrunden wurden laut EY übrigens wie schon in den Vorjahren im Tech- und Softwarebereich abgeschlossen. Am stärksten gesunken gegenüber dem ersten Halbjahr 2023 ist die Zahl der Finanzierungsrunden in den Bereichen e-commerce (minus 10), FinTech / InsurTech (minus 8) und Mobility (minus 7).

Der Bereich Energy brachte es mit einem Zustrom an Investitionskapital von 44 Millionen Euro auf einen Marktanteil von 15 Prozent, nachdem er in der Vorjahresperiode noch leer ausgegangen war. Auf Rang drei folgt der Bereich Health (26 Millionen Euro) vor dem Bereich FinTech / InsurTech (23 Millionen Euro) und Hardware (22 Millionen Euro).

Zudem erhob EY auch spezifisch Daten zum Thema “Nachhaltigkeit”. Im ersten Halbjahr 2024 hatten zwölf der insgesamt 70 registrierten Finanzierungsrunden (17 Prozent) einen Bezug zum Querschnittsthema Nachhaltigkeit – in der Vorjahresperiode waren es 13 Prozent. Im Volumen lässt sich der Trend zu Investments in Startups mit Nachhaltigkeits-Fokus aber weniger ablesen: Das Gesamtvolumen belief sich auf nur 17 Millionen Euro bzw. sechs Prozent des insgesamt investierten Kapitals. Im Vorjahreszeitraum betrug diese Summe noch 64 Millionen Euro und lag bei einem Anteil von 17 Prozent.


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