12.05.2020

Startup-Hilfspaket: Die wichtigsten bilanziellen Aspekte

Welche bilanziellen Details müssen bei der Beantragung des Startup-Corona-Hilfsfonds beachtet werden? Die Experten von Ecovis bieten einen nützlichen Überblick.
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Verträge Beratung für Startups
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Vor kurzem hat das Austria Wirtschaftsservice (aws) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung gemäß dem Covid-Startup-Hilfsfonds bekanntgegeben, der Teil des am 16.4.2020 von der Bundesregierung vorgestellten Startup-Hilfspakets ist. In diesem Gastbeitrag gehen die Experten von Ecovis auf die bilanziellen Aspekte des Startup-Hilfspakets ein.


Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

d.) Steuerliche Aspekte

3. Ausblick


1. Allgemeines zum Covid-Start-up-Hilfsfonds

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen frisches Eigenkapital durch Investoren von mindestens TEUR 10 eingebracht wird, welches durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses (bis zu einem Betrag von maximal TEUR 800) in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten für folgende Punkte zu verwenden:

  • Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
  • Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.

Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Personalkosten werden jedoch nur bis zu jener Höhe anerkannt, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen.

Die folgenden Kosten können nicht gefördert werden:

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind
  • Nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile)

Hinsichtlich den näheren Details zum Zuschuss (zB Anspruchsberechtigte, Höhe der Förderung, Antragstellung, etc…) verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.5.2020.[1]

2. Bilanzielle Darstellung des Zuschusses

a.) Was sind bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

Bei aufschiebend bedingt rückzahlbaren Zuschüssen ist die Rückzahlungsverpflichtung von dem Eintritt einer oder mehrerer bei der Gewährung festgelegten Bedingung(en) abhängig. Anfänglich ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung in einen rückzahlbaren Zuschuss wandelt.

Der aws-Zuschuss auf Basis des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist unter folgenden Bedingungen zurückzuzahlen:

  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht für 10 Jahre und entsteht mit dem Jahresabschluss über das Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss) anfällt. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils 6 Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig und beträgt pro Jahr zumindest 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen zulässig).
  • Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

b.) Erfassung von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die bilanziellen Darstellung des Zuschusses ist grundsätzlich von der Art der Verwendung abhängig (maßgebend ist, dass der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist).

Bei der Verwendung des Zuschuss zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen ist folgendes bei der Bilanzierung zu berücksichtigen:

  • Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind. Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
  • Wird ein Zuschuss zur Abdeckung von entsprechend präzisierten Aufwendungen für künftige Perioden gewährt, so ist der hierzu bereits vereinnahmte Betrag als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen.

Abgesehen davon sollte die Förderung sowie die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im Anhang erläutert werden (sofern noch keine Rückstellung für eine drohende Inanspruchnahme bilanziell erfasst wurde).

c.) Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung

Im Falle von Zuschüssen mit einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung tritt die Rückzahlungsverpflichtung mit dem Eintritt der definierten Bedingung(en) ein. Tritt die Rückzahlungsverpflichtung ein, ist der Rückzahlungsbetrag unter Verwendung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses als Verbindlichkeit anzusetzen.

Ist der Bedingungseintritt wahrscheinlich, ist bereits eine Rückstellung zu passivieren. Sofern auf Basis eines vorliegenden Finanz- bzw Businessplans von vornherein innerhalb von 10 Jahren mit einer Rückzahlung zu rechnen ist, wird bereits im Zeitpunkt der Zuschussgewährung aufgrund des im UGB vorherrschenden Vorsichtsprinzips eine Rückstellung zu bilanzieren sein (die gegebenenfalls noch martküblich abzuzinsen wäre; für steuerliche Zwecke ist eine Abzinsung mit 3,5% gemäß § 9 Abs 5 EStG zu beachten[2]).

Tritt bei Aufwandszuschüssen eine Rückzahlungspflicht ein, ist die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu erfassen.

d.) Steuerliche Aspekte

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Steuerfreiheit für folgende öffentliche Zuwendungen ab dem 1.3.2020 gesetzlich normiert:

  • COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen iZm der Kurzarbeit)
  • Härtefallfonds
  • Corona-Krisenfonds
  • vergleichbare Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

Der aws-Zuschuss ist daher nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Sofern die Rückzahlung in Folgeperioden eintritt, kann im Hinblick auf die seinerzeit vorgenommenen Kürzungen des abzugsfähigen Aufwandes die Rückzahlung – insoweit noch keine aufwandswirksame Vorsorge mittels Rückstellung erfolgte – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

3. Ausblick

Neben dem Covid-Start-up-Hilfsfonds wird es auch einen Venture Capital Fonds zur Mobilisierung von Risikokapital geben. Da die finale Umsetzung des Venture Capital Fonds noch nicht erfolgt ist, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.


[1]     Siehe https://www.ecovis.com/at/aktuelles/steuern-recht/.

[2]     Zur Rückstellung siehe auch EStR 2000, Rz 2571.


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vlnr.: Markus Raunig, Vorstandsvorsitzender AustrianStartups, laudia Falkinger, Bundesvorstands- Mitglied der Jungen Wirtschaft, Daniela Haunstein, Managing Director invest.austria, Niki Futter, Vorstandsvorsitzender invest.austria | (c) AustrianStartups / ÖBB / invest.austria

Es muss sich einiges ändern in Österreich – dieses Meinung sind zumindest das Investor:innen-Netzwerk invest.austria, AustrianStartups, die Junge Wirtschaft und StartupNOW, eine Startup-Initiative der Wirtschaftskammer. Gemeinsam präsentierten die vier Organisationen am Donnerstag ihre Vision für Österreich im Jahr 2030. Das erklärte Ziel: Österreich soll einer der attraktivsten Wirtschaftsstandorte Europas werden.

Dazu haben die vier Organisationen ein Maßnahmenpaket zusammengestellt. Bei vielen der Empfehlungen handelt es sich um Maßnahmen, die sich das Startup-Ökosystem schon länger wünscht. Der Schwerpunkt der “Vision 2030” liegt jedenfalls auf drei Bereichen: Erstens soll der Kapitalmarkt gestärkt werden. Zweitens soll der Wirtschaftsstandort durch steuerliche Maßnahmen attraktiver gemacht werden. Und drittens soll Unternehmergeist bereits in der Schule gefördert werden.

Dachfonds und Beteiligungsfreibetrag gefordert

Der Zeitpunkt der Präsentation wenige Monate vor der Nationalratswahl ist kein Zufall. “Wir müssen jetzt schauen, dass wir unsere Themen platzieren”, sagte invest.austria-Vorstandsvorsitzender Niki Futter am Donnerstag bei der Präsentation. Futter betonte dabei auch, dass es nicht nur um Startups ginge, sondern auch um Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Und nicht nur um Venture Capital, sondern auch um Private Equity.

Die ausgearbeitete “Vision 2030” beinhaltet auch gleich konkrete Vorschläge an die nächste Bundesregierung. Als eine der zentralen Maßnahme zur Stärkung des Kapitalmarkts schwebt den Autor:innen ein neuer Dachfonds für institutionelle Anleger vor. In diesem soll Kapital von beispielsweise Pensionskassen, Versicherungen, Stiftungen und Banken gebündelt werden. Vorbild soll ein vergleichbarer Dachfonds aus Dänemark sein, der seit 1992 in rund 7.900 Unternehmen investiert hat.

Was den Wirtschaftsstandort angeht, fordern die Organisationen einen Beteiligungsfreibetrag bei der Frühphasenfinanzierung von innovativen und technologieorientierten Unternehmen. Zudem wird in dem Konzeptpapier ein Verlustausgleich für Startup-Investor:innen angedacht. Diese sollen, auch wenn sie als Privatpersonen agieren, Veräußerungs- oder Liquidationsverluste uneingeschränkt ausgleichen, also mit Gewinnen gegenrechnen, und auch in Folgejahre vortragen können. Für juristische Personen, also etwa Investmentgesellschaften, sei dies bereits möglich, sagte Daniela Haunstein, Managing Director von invest.austria, bei der Präsentation der “Vision 2030”.

Auch das Dauerthema Mitarbeiter:innen-Beteiligung ist mit der Einführung der FlexCo Anfang des Jahres noch nicht abgehakt. Die “Vision 2030” empfiehlt, die bestehenden Beteiligungsmodelle für Mitarbeiter:innen zu optimieren – und zwar hinsichtlich der Kriterien, die aktuell gelten. Es sollten Unternehmen mit bis zu 400 Mitarbeiter:innen und solche, die seit bis zu 20 Jahren bestehen, inkludiert werden. Aktuell liegen die Grenzen bei 100 Mitarbeiter:innen und zehn Jahren.

„Youth Entrepreneurship Week“ auf alle Schulen ausweiten

Zur Förderung des Unternehmergeists in Österreich schlagen die Autor:innen vor, die „Youth Entrepreneurship Week“ auf alle Schulen in Österreich auszuweiten. Bei dieser können Schüler:innen innerhalb von dreieinhalb Tagen eigene Ideen für innovative Projekte entwickeln, erste Prototypen bauen und diese am Ende der Woche einer Jury präsentieren. Veranstaltet werden sie von Wirtschaftsministerium (BMDW), Wirtschaftskammer Österreich, IFTE (Initiative for Teaching Entrepreneurship) und AustrianStartups. Seit 2021 wurden solchen Wochen an über 200 Schulen abgehalten.

Außerdem sollen laut “Vision 2030” Schüler:innen anstelle einer vorwissenschaftlichen Arbeit ein einjähriges unternehmerisches Projekt umsetzen können. Abseits des Schulthemas soll das bestehende Spinoff-Fellowship-Programm ausgebaut und langfristig verankert werden. Außerdem wollen die vier Organisationen ein Gründungsstipendium für alle.

Niki Futter: “Österreich an entscheidendem Punkt”

„Österreich steht an einem entscheidenden Punkt. Unser Wirtschaftswachstum stagniert, Unternehmen kämpfen um qualifizierte Fachkräfte, und unsere innovativen Startups gehen zu ausländische Investoren für frisches Kapital oder wandern gleich ins Ausland ab”, begründet Niki Futter die Notwendigkeit für die “Vision 2030”. Der beschriebenen Situation wolle man entgegenwirken. Mit den richtigen Maßnahmen könnte Österreich zu einem der attraktivsten Wirtschaftsstandorte Europas werden.

Claudia Falkinger, Bundesvorstands-Mitglied der Jungen Wirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), bezeichnete die “Vision 2030” als “mutigen Schritt, um Österreichs Wirtschaft zu stärken und den Standort für Innovation und Wachstum attraktiver zu gestalten”. Man müsse gemeinsam handeln, um Startups und KMU zielgerichtet zu unterstützen und ihnen den Zugang zu frischem Kapital zu erleichtern.

Die Bedeutung von Startups und wachstumsorientierten KMUs könne “angesichts aktueller Herausforderungen, wie dem Bedarf an nachhaltiger Infrastruktur und dem Übergang zu erneuerbaren Energien, nicht hoch genug eingeschätzt werden”, sagt Markus Raunig, Vorstandsvorsitzender von AustrianStartups. „Doch ohne ein unterstützendes Umfeld und Zugang zu Kapital drohen viele dieser vielversprechenden Ideen zu scheitern oder ins Ausland abzuwandern.”


Das sind die Forderungen der “Vision 2030” im Detail:

1. Stärkung des Kapitalmarktes

Empfehlung 1:

Dachfonds für institutionelle Anleger:innen gründen

Empfehlung 2:

Bestehendes Wagniskapitalfondsgesetz reformieren

Empfehlung 3:

Beteiligungsfreibetrag einführen

2. Stärkung des Wirtschaftsstandorts

Empfehlung 1:

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle optimieren

Empfehlung 2:

Verlustausgleich ermöglichen

Empfehlung 3:

Rechtsgrundlage für digitale Wertpapiere schaffen

Empfehlung 4:

Rechtliche Unterstützung für junge Unternehmen sicherstellen

3. Stärkung von Unternehmergeist & Gründungsneigung

Empfehlung 1:

Entrepreneurship Wochen auf alle Schulen ausweiten

Empfehlung 2:

Unternehmerische Projekte statt vorwissenschaftlicher Arbeit bei der Matura ermöglichen

Empfehlung 3:

Spin-off-Fellowship ausbauen und langfristig verankern

Empfehlung 4:

Gründungsstipendium für alle einführen

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