20.02.2023

Starlink testet globalen Roaming-Dienst

Mit dem "Global Roaming Service" testet Starlink einen weltweit verfügbaren Internetdienst. Derzeit kämpft man jedoch noch mit einigen Schwierigkeiten.
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Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüssen versorgen | © Unsplash - alexlmx
Elon Musk möchte mit Starlink den ganzen Globus mit Internet versorgen. Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüssen versorgen | © Unsplash - alexlmx

Die Suche nach freien WLAN-Netzwerken im Ausland könnte für Vielreisende schon bald der Vergangenheit angehören. Denn Starlink plant nun einen neuen Satelliteninternet-Dienst, der es Nutzer:innen ermöglichen soll, quer über den Globus verteilt, Internetzugang zu erlangen.

Mit „Global Roaming Service“ will Starlink eine weltweite Nutzung des Satelliteninternets anbieten. Kostenpunkt der neuen Idee der Space-X-Tochter: 187 Euro pro Monat. Dazu kommen 450 Euro für das Starlink-Basis-Kit

Abo-Modell für Seefahrer

Bereits am Markt ist das Angebot mit einem Starlink-Terminal auf Reisen zu gehen. Für knapp 20 Euro im Monat erhalten Nutzer:innen eine Art Satellitenschüssel, die ihnen Internetzugang ermöglicht. Im Gegensatz zum nun geplanten „Global Roaming Service“ ist der Starlink-Terminal jedoch auf den eigenen Kontinent der Nutzer:innen beschränkt.

Vom „Global Roaming Service“ sollen aber nicht nur Privatpersonen profitieren. Mit „Maritim“-Abo gibt es auch ein Angebot für Seefahrer:innen. Für 5.656 Euro pro Monat wird den Nutzer:innen dabei eine 350 Mbit/s schnelle Downloadgeschwindigkeit versprochen.

Noch einige Baustellen

Starlink verspricht mit dem „Global Roaming Service“ einen „typischen Highspeed-Service“. Doch das Vorhaben hat noch einige Fehler. Derzeit kommt es immer wieder zu Verbindungsschwierigkeiten oder Totalausfällen. Starlink versichert indes, dass man bereits an einer Lösung arbeite.

Zudem muss der „Global Roaming Service“ derzeit auch noch mit einigen Widerständen kämpfen. In Indien und Pakistan ist der Internet-Dienst demnach bisher noch verboten. „The Verge“ berichtete zudem davon, dass der Dienst in Afrika und Teilen Südamerikas derzeit noch nicht verfügbar ist.

 

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Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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