11.08.2023

Endgültig grünes Licht für Robotaxi-Regelbetrieb in San Francisco

Der Testbetrieb mit starken Einschränkungen lief bereits einige Zeit lang. Nun dürfen die Robotaxi-Anbieter Cruise und Waymo in San Francisco in den Normalbetrieb gehen.
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EIn Cruise-Robotaxi in San Francisco | (c) Cruise
EIn Cruise-Robotaxi in San Francisco | (c) Cruise

Kommerzielle, vollautonome Robotaxis, aber nur in der Nacht in einem eingeschränkten Gebiet – das war bislang der Deal für die General-Motors-Tochter Cruise mit ihren autonomen Taxis in San Francisco. Konkurrent Waymo der Google-Mutter Alphabet durfte zwar den ganzen Tag lang bezahlte Robotaxi-Fahrten anbieten, aber brauchte dafür weiterhin einen „Sicherheitsfahrer“, der im Notfall eingreifen kann. Ohne Fahrer musste es gratis sein. Diese Einschränkungen sind jetzt Geschichte. Die California Public Utilities Commission (CPUC) gab nun durch eine Abstimmung mit drei zu einer Stimme grünes Licht für den Regelbetrieb.

24/7 ohne Einschränkung bei Anzahl der Robotaxis

Das bedeutet: Sowohl Cruise als auch Waymo dürfen nun 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche ihren Robotaxi-Service kommerziell am Gebiet von San Francisco anbieten. Auch bei der Anzahl der Fahrzeuge im Einsatz gibt es keine Einschränkung. Beide Unternehmen kommunizierten aber, ihre Flotten schrittweise und nicht auf einmal ausbauen zu wollen.

Cruise und Waymo vorsichtig aufgrund von Kritik

Diese Vorsicht dürfte weniger wirtschaftliche Gründe haben – die Skalierung ist unbedingt notwendig, um die Unsummen, die in die Entwicklung der Robotaxi-Technologie geflossen sind, irgendwann wieder hereinzubekommen. Ausschlaggebend für die sachte Einführung dürfte Kritik von mehreren Seiten sein, der Cruise und Waymo wohl bewusst nicht aggressiv entgegentreten wollen.

Ungewollte Straßenblockaden durch Robotaxis

So gibt es Widerstand von Anrainer:innen und die Öffi-Betriebsgesellschaft der Stadt, weil es durch Fehler bei Robotaxis im Testbetrieb immer wieder zu ungewollten Straßenblockaden gekommen ist. In einem Fall sei sogar ein Feuerwehrauto an eine Einsatz gehindert worden, lautete ein im Vorfeld der Abstimmung eingebrachter Kritikpunkt.

Mehrere Gruppen diskriminiert?

Interessensvertretungen für Menschen mit Behinderung sehen indessen nicht ausreichend Barrierefreiheit gegeben, weil das Robotaxi etwa Passagiere mit Rollstuhl nicht so wie ein:e menschliche:r Taxi-Lenker:in unterstützen könne. Andere sehen das Service diskriminierend gegenüber Personen ohne Bankkonto oder ohne ausreichend Digital-Kenntnisse. Ein weiterer Vorwurf ist, dass das Robotaxi-Service Jobs vernichte, obwohl San Francisco ohnehin schon ein großes Problem mit Obdachlosigkeit habe. Insgesamt dürften aber positive Einstellungen gegenüber Cruise und Waymo überwiegen.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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