08.09.2020

Regulatory Sandbox gestartet: Die Voraussetzungen für eine Teilnahme

Seit 1. September können sich FinTechs in Österreich für die Regulatory Sandbox bewerben. Maurizia Anderle-Hauke von Deloitte Legal erläutert, was es dabei zu beachten gibt.
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Maurizia Anderle-Hauke über Regulatory Sandboxes und die Sandbox
Maurizia Anderle-Hauke, Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal. (c) Deloitte

Mit 1.9.2020 ist die seit langem angekündigte Regulatory Sandbox der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) in Kraft getreten. Österreich reiht sich damit in die Liste anderer europäischer Staaten, wie etwa Großbritannien, die Niederlande oder Polen, ein, die bereits erfolgreich Regulatory Sandboxes eingeführt haben und positioniert sich damit weiter als attraktiver Standort für FinTechs.  Unternehmen soll es ermöglicht werden, neue und innovative Geschäftsmodelle der Finanzindustrie gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht zu prüfen und zu entwickeln. Dabei ist eine Art „geschützter Aufsichtsrahmen“ vorgesehen, sodass die neuen Geschäftsmodelle am Markt getestet werden können. Das Sandkastenprinzip sieht dabei aber keine Lockerung bestehender aufsichtsrechtlicher Bedingungen vor.

Die Sandbox steht nur jenen Unternehmen offen, die (Finanz-)Dienstleistungen in Bereichen erbringen wollen, die einer Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Es sind also Geschäftsmodelle umfasst, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Beaufsichtigung durch die FMA bedürfen. Auch bereits konzessionierte Unternehmen fallen unter die Sandbox, wenn sie ein neues Geschäftsmodell testen wollen, welches am Markt noch nicht bekannt ist.

Voraussetzungen für die Regulatory Sandbox

Der Antrag zur Aufnahme in die Regulatory Sandbox erfolgt bei der FMA. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind:

  • Neues innovatives Geschäftsmodell: Das zu erprobende Geschäftsmodell muss ein auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierendes Geschäftsmodell sein, welches vor Aufnahme in die Regulatory Sandbox noch nicht betrieben wurde. Dies richtet sich gezielt an die Tätigkeiten von FinTechs. Der Begriff “Informations- und Kommunikationstechnologie” ist laut dem Gesetzgeber als technologieneutral und weit zu verstehen und kann daher auch künstliche Intelligenz (bspw Machine Learning) und Distributed Ledger Technologien (insb Blockchain) erfassen. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht von der FMA konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden. Allerdings muss zu erwarten sein, dass eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA erfolgen wird.
  • Tätigkeiten, die eine aufsichtsrechtliche Beurteilung zulassen (insb Konzessionspflichtigkeit des Geschäftsmodells): Die Sandbox muss es dem Antragsteller ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen abgeklärt werden können. Es muss sich daher um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Die beabsichtigten Tätigkeiten, müssen eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) oder der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorbehalten sind idR von der Regulatory Sandbox ausgeschlossen. Zusätzlich dazu muss das zu erprobende Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegen, dabei ist die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses umfassend zu verstehen. Daher dürfen solche neuen Geschäftsmodelle keine negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität oder den Verbraucherschutz haben oder diese gefährden.
  • Technische Machbarkeit und Testreife: Stehen der Umsetzung des Geschäftsmodells technische Hindernisse im Weg, die vom Antragsteller nicht überwunden werden können, kann es nicht zur Sandbox zugelassen werden. Laut dem Gesetzgeber ist diese Einschränkung weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden können. Mit Ausnahme der im Rahmen der Regulatory Sandbox abzuklärenden rechtlichen Fragen dürfen der Umsetzung des Geschäftsmodells keine sonstigen (grundlegenden) technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
  • Beschleunigung der Marktreife: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Regulatory Sandbox die Marktreife seines Geschäftsmodells beschleunigen wird. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife bestehen, der ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch erheblich höheren Aufwand erreicht werden könnte.
  • Abklärung offener Rechtsfragen/Konzessionierung: Die Regulatory Sandbox muss es ermöglichen, dass offene aufsichtsrechtlicher Fragen abgeklärt werden können. Davon ausgeschlossen sind daher solche, welche die FMA bereits mittels Bescheid uneingeschränkt gestattet oder beauskunftet hat oder die keine aufsichtsrechtlichen Sachverhalte erfüllen (bspw weil eine Gewerbeberechtigung ausreicht).

Die Rolle des Beirats in der Sandbox

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Dieser Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten und der FMA zu übermitteln. Die FMA weist dann den Antragsteller zur Teilnahme an der Sandbox mit Bescheid zu.

Beschränkte Konzession: Gründe für eine mögliche Beendigung

Die Regulatory Sandbox ist de facto eine beschränkte Konzession. Da im Rahmen der Sandbox ein Geschäftsmodell-Test unter Marktbedingungen erfolgt, kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen. Diese hat längstens bis zum Ende der Teilnahme an der Sandbox Gültigkeit, kann von der FMA aber jederzeit entzogen werden, wenn dies aufgrund öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Auch die Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers erfolgen. Eine Beendigung kann dann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Die maximale Teilnahmedauer an der Regulatory Sandbox ist entsprechend den Erfordernissen des Geschäftsmodells durch die FMA auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Über die Autorin

Maurizia Anderle-Hauke ist Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal.

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AR, Augmented Reality, Marketing, Werbung, Pizzy Hut, Samsung
© ICanva/ IP Österreich/Raphael Fasching - Cornelia Hartl, Head of Innovation Lab bei IP Österreich GmbH (RTL Deutschland).

Statista prognostiziert, dass der AR-Werbemarkt in Österreich im Jahr 2024 voraussichtlich einen Umsatz von rund 24,2 Millionen Euro erzielen wird. Die Prognosen deuten darauf hin, dass das Marktvolumen bis 2029 auf 38 Millionen Euro ansteige, was einem erwarteten jährlichen Umsatzwachstum von 9,48 Prozent entspricht.

AR-Interesse steigt

“Es zeigt sich ein wachsendes Interesse der österreichischen Verbraucher an AR-Werbung. Sie schätzen, die durch Augmented Reality, bereitgestellten interaktiven und immersiven Erfahrungen und sind bereit, sich auf Marken einzulassen, die AR in ihre Werbekampagnen einbinden”, weiß Cornelia Hartl, Head of Innovation Lab bei IP Österreich GmbH (RTL Deutschland).

Besonders für Startups sei es, der Media Spezialistin nach, wichtig, sich von der Masse abzuheben, und genau hierbei könne Augmented Reality helfen, sich von anderen abzugrenzen und potenziellen Kund:innen ein “unvergessliches Erlebnis” zu bieten.

“Path to Purchase”

Passend dazu hat der Harvard Business Report einen Bericht veröffentlicht, der die Vorteile von AR für Marken aufzeigt. Besonders der Punkt “Path to Purchase” zeigt bei über 160.000 Kunden eine positive Steigerung in Käufen – bei der Customer Journey mit AR im Vergleich zur Customer Journey ohne AR.

Konkret heißt es darin: “Kunden, die AR nutzten, verbrachten 20,7 Prozent mehr Zeit in der App und sahen sich im Durchschnitt 1,28 Mal mehr Produkte an. Noch wichtiger ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie während der Sitzung einen Kauf tätigen, um 19,8 Prozent höher war, als bei Kunden, die AR nicht nutzten, was darauf hindeutet, dass AR Unternehmen helfen kann, ihren Umsatz zu steigern.”

“Generell deutet die technologische Entwicklung im Bereich der Extended Reality (XR) darauf hin, dass sich unsere Interaktion mit Medien in der Zukunft verändern wird”, sagt Hartl. “Dies wird definitiv nicht nur auf einer 2D-Ebene bleiben, was auch Produkte wie die Apple Vision ‘Pro’ bestätigt. Oder Google, das kürzlich angekündigt hat, sein AR-Angebot zu erweitern. Daher gehen wir nicht davon aus, dass Augmented Reality nur ein vorübergehender Trend ist, sondern eine nachhaltige Entwicklung aufweist.”

“AR besonders im E-Commerce geeignet”

Der Frage auf den Grund gehend, für wen Augmented Reality-Marketing eigentlich zielführend sei, meint Hartl, dass grundsätzlich jeder Bereich davon profitieren könne. “Unser Ziel ist es, eine Dimension anzubieten, die viele Möglichkeiten bietet. Im Wesentlichen haben wir eine leere Leinwand, die uns erlaubt, kreativ auszutoben, und sind nicht streng limitiert wie in anderen klassischen Werbeformaten. Wenn man sich jedoch auf bestimmte Bereiche festlegen muss, eignet sich AR-Marketing besonders für E-Commerce und insbesondere für Bekleidung & Online-Möbelhäuser”, meint sie. “Sie können damit dem Mangel an physischer Präsenz entgegenwirken, beispielsweise wenn kein physisches Geschäft existiert. Der Wunsch, Produkte in einer realen Umgebung zu erleben, bevor eine Investition getätigt wird, ist stark. AR-Marketing ermöglicht es den Kund:innen, sich davon zu überzeugen, dass das jeweilige Produkt perfekt zu ihnen passt.”

Pizza Hut und Samsung

Ein Beispiel einer erfolgreicher AR-Kampagne findet sich etwa bei Pizza Hut. Der Pizzaanbieter hat eine interaktive Pizzabox gestaltet, die sich in ein AR-Spielfeld umwandeln konnte. In Österreich hingegen nennt Hartl die Samsung-Kampagne als gelungener Augmented Reality-Beispiel. Der südkoreanische Konzern hat am Wiener Riesenrad ein digitales Portal eigenrichtet, womit das Unternehmen seine neuen Smartphones beworben hat.

“Besonders mit Web-AR gelingt es eine verbesserte Zugänglichkeit zu schaffen”, sagt Hartl abschließend. “Anwender:innen sind nicht mehr an Apps gebunden. Jede AR-Experience kann bequem über den Smartphone-Browser aufgerufen werden, was die Barriere für die Nutzung erheblich reduziert und dadurch auch die Reichweite der AR-Werbung erweitert. Wir selbst befinden uns gerade am Startpunkt unserer AR-Werbungsinitiative und möchten diese Marketingtechnologie auf den Markt bringen. Dafür suchen wir einen First Mover, der bereit ist gemeinsam mit uns neue Wege zu gehen.”

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