06.05.2024
GASTBEITRAG

Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte „Phantom Shares“) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an „echte“““ Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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Econetix, Rapid
(v.l.n.r.) Steffen Hofmann, Elisabeth Overbeeke, Friedrich Ludwig, Paul Nimmerfall, Catharina Ahmadi und Daniela Bauer. © SK Rapid | Ruschka

Nach der Seed-Runde von Econetix im Herbst 2025 in Höhe von 4.5 Millionen Euro ergatterte das Startup im März 2026 einen ORF-Auftrag und übernahm beim Eurovision Song Contest 2026 die CO₂-Bilanzierung und Kompensation – brutkasten berichtete.

Econetix mit ganzheitlicher ESG-Betreuung

Nun wird das österreichische Climate-Tech-Unternehmen (konkret ab der Saison 2026/27) offizieller Sustainability Partner von SK Rapid Wien – wie Econetix auf der eigenen Website mitteilt. Das Wiener Unternehmen für Carbon Asset Management begleitet Österreichs größten Fußballklub bis 2029/30 bei seiner Nachhaltigkeitsstrategie und übernimmt dabei die ganzheitliche ESG-Betreuung – von der CO₂-Bilanzierung über Reduktionspfade bis hin zu Offsetting und Impact-Kommunikation.

„Nachhaltigkeit ist für SK Rapid kein Randthema. Sie ist Teil unserer Verantwortung als größter Sportklub des Landes. Mit Econetix haben wir einen Partner an unserer Seite, der uns mit tiefer Expertise unterstützt – wie bereits beim Eurovision Song Contest. Unser Ziel ist es, den österreichischen Profifußball in Sachen Nachhaltigkeit anzuführen und zu zeigen, dass sportlicher Erfolg und Klimaverantwortung zusammengehören“, sagt Geschäftsführer und Ex-Profi Steffen Hofmann.

Rapid als Vorreiter

Im Detail umfasst die Zusammenarbeit die jährliche Analyse des CO₂-Fußabdrucks, die Entwicklung einer klaren Reduktionsroadmap sowie die Kompensation unvermeidbarer Emissionen über eigene, verifizierte Klimaprojekte von Econetix.

„Wir sind stolz, Österreichs größten Fußballklub als Partner zu unterstützen. Mit dieser Partnerschaft übernimmt SK Rapid eine klare Vorreiterrolle im Bereich Nachhaltigkeit im österreichischen Profifußball“, sagt Jakob Zenz, CEO von Econetix. „Gemeinsam setzen wir den Standard dafür, wie professionelle Sportorganisationen ihren CO₂-Fußabdruck systematisch messen, reduzieren und kommunizieren.“

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