06.05.2024
GASTBEITRAG

Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte „Phantom Shares“) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an „echte“““ Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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Ex-Notenbanker Robert Holzmann (links) und Emerald-Horizon-CEO Florian Wagner. Foto: Martin Pacher | brutkasten

Mit einem Referenzpreis von 760 Euro ging die Aktie der Emerald Horizon AG am Freitag, 26. Juni, in den Handel – und legte sofort zu: Der Eröffnungskurs lag bei 858 Euro, im frühen Handel bewegte sich das Papier zwischen rund 870 und 900 Euro, also etwa 15 bis 18 Prozent im Plus. Gehandelt wird unter dem Kürzel SMRX im Segment „standard market continuous“, für zusätzliche Liquidität sorgen Baader Bank und ICF Bank als Market Maker. Zur Eröffnung läuteten die Gründer Florian Wagner (CEO) und Philipp Pölzl (Vice President Operations) gemeinsam mit Robert Holzmann (Vice President International Relations) die Börsenglocke. Belastbar ist der Kurssprung allerdings noch nicht: In der ersten Handelsstunde kamen nur rund zehn Trades zustande – aussagekräftig wird erst der Verlauf der kommenden Wochen.

Listing statt Börsengang

Kein IPO, sondern ein Listing – darauf legen die Verantwortlichen Wert. „Das ist kein IPO, das ist ein Listing“, stellt Wagner im Gespräch mit brutkasten klar. Zugelassen werden sämtliche 1.049.375 bestehenden Aktien, frisches Kapital fließt nicht. Beim Referenzpreis von 760 Euro ergibt das eine Marktkapitalisierung von 797,5 Millionen Euro. Der Streubesitz liegt nach Unternehmensangaben bei 25,1 Prozent, was einem Marktwert von knapp 200 Millionen Euro entspricht. Größter Aktionär bleibt Wagner: Laut den Beteiligungsmeldungen hält er 52,9 Prozent, Mitgründer Pölzl 13,15 Prozent – gemeinsam also rund zwei Drittel. Die strategische Linie garantiere er. Statt an die für DeepTech übliche Nasdaq zu gehen, brauche man dank eines konsequenten Effizienzpfads nur geringen Zusatzbedarf, den man intern decke. Das Listing diene vor allem Sichtbarkeit, Transparenz und als Türöffner für künftige Green Bonds und Kredite.

Thorium, Beschleuniger und ein Container

Technologisch firmiert SMRX als „Accelerator-Driven Energy System“: ein thoriumbasiertes System, das über einen Teilchenbeschleuniger betrieben wird. Statt eines Großkraftwerks baut Emerald Horizon einen rund zehn Megawatt starken, seriell gefertigten „Container“. Der zentrale Anspruch: keine interne Kettenreaktion, sondern eine extern zuschaltbare Neutronenquelle – woraus das Unternehmen die noch unbewiesene These einer leichteren Regulatorik ableitet. Gefertigt wird beim niederländischen ASML-Partner VDL; das eigene Team zählt 30 direkte Mitarbeitende. Das Geschäftsmodell heißt „Energy as a Service“: Der Kunde zahlt nur für gelieferte Energie, die Anlage wird über Bankkredite gegen den Liefervertrag finanziert.

Früher Reifegrad, langer Zeitplan

Entscheidend für die Einordnung ist der Reifegrad. Auf dem Technology Readiness Level steht das Projekt bei „9-6-4″ – Stromspeicher marktreif, Wärmespeicher im Prototyp, der Generator erst bei Stufe 4. Ein getesteter Prototyp ist für 2029 geplant, die Serienproduktion für 2030/31. Wagner sagt offen, die nächsten drei Jahre verdiene man „nichts oder fast nichts“; der bisherige Umsatz stammt aus einem Speicher-Pilotprojekt, nicht aus dem Reaktor. Holzmann, ehemaliger Gouverneur der Nationalbank, soll als Türöffner zu Weltbank, Entwicklungsbanken und Staatsfonds die langfristige Finanzierung vorbereiten.

Hype-Vergleich und das Risiko

Die nüchterne Einordnung liefert der internationale Vergleich: Die US-SMR-Werte NuScale und Oklo sind trotz Hypes weiter pre-revenue, mit Kommerzialisierung gegen Ende des Jahrzehnts – die Kernfrage lautet überall, wann produziert werden darf und was die Regulatorik sagt. Dasselbe Risiko trägt Emerald Horizon, und Wagner benennt es selbst: „Wenn es die Risiken nicht gäbe, müssten wir mindestens zwei Nullen dazuschreiben.“ Einer Marktkapitalisierung von rund 800 Millionen Euro steht damit ein mehrjähriger Entwicklungspfad gegenüber – für Wagner „ein Marathon, kein Sprint“.


Aus dem Archiv: Mini-Reaktoren: Wie Emerald Horizon den Energiebereich revolutionieren will

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