17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Eine junge Frau sitzt an einem Schreibtisch vor einem Laptop und hält eine Wasserflasche in der Hand. Sie wirkt erschöpft und wischt sich den Schweiß von der Stirn. Vor ihr steht ein Ventilator, der offensichtlich läuft. Im Hintergrund sind Pflanzen und helle Vorhänge zu sehen, die für eine sommerliche Atmosphäre sorgen.
Ein Sommer in der Stadt heißt für viele auch stickige Luft im Büro. (c) Adobe Stock / StockPhotoPro

Monatelang freut man sich auf den Sommer, sehnt sich nach Tagen im Schwimmbad und im Gastgarten. In Städten bedeutet der Sommer für viele aber auch stickige Luft im Büro, schweißgebadete Menschen in der U-Bahn und die Sehnsucht aufs Land zu flüchten. Für einige dieser Probleme an Hitzetagen haben Startups Lösungen gesucht und gefunden. Eine Rundumschau österreichischer (und eines deutschen) Startups – von Dachbegrünungsanlagen bis zu Antitranspirant.


Kühlere Häuser mit Plantika

Ein Weg, Städte zu kühlen, ist Begrünung – nicht nur am Boden. Auch begrünte Dächer und Fassaden können einen großen Unterschied machen. Dort kann gezielt Wasser zurückgehalten werden, das Gebäude darunter wird gekühlt und Bewohner:innen profitieren von einem angenehmeren Klima.

Das Wiener Startup Plantika hat sich daher der Dachbegrünung verschrieben. Ein Großteil der städtischen Häuser haben Blech- und Ziegeldächer, für die es bislang keine Möglichkeiten zur Begrünung gab. Plantika hat dafür eine modulare Unterkonstruktion aus Mineralwolle entwickelt.

Ein Blick über die Dächer einer Stadt zeigt moderne Gebäude mit schwarzen, metallenen Dächern. Im Vordergrund ist ein Gebäude mit begrüntem Dach zu sehen, auf dem verschiedene Pflanzen wachsen. Der Balkon des Gebäudes ist mit einem kleinen Tisch und Pflanzen dekoriert. Im Hintergrund sind weitere Gebäude mit ähnlichen Dächern zu sehen, die eine urbane Landschaft bilden. Der Himmel ist klar und blau, was auf schönes Wetter hinweist.
(c) Plantika

Je nachdem, wie zugänglich das jeweilige Dach ist, können verschiedene Gewächse gepflanzt werden. Sehr widerstandsfähige Hartlaubgewächse kommen mehrere Wochen ohne Wasser aus, auf leicht zugänglichen Dächern können hingegen Blumenwiesen gepflanzt werden.

Für sein Konzept erhielt Plantika 2021 den Titel “Greenstar” vom Klima- und Energiefonds in Kooperation mit dem Klimaschutzministerium (BMK) – brutkasten berichtete.

Routen planen mit Bikemap

Wer mit dem Rad aus der Stadt flüchten will, aber die richtige Strecke noch nicht gefunden hat, findet bei Bikemap Hilfe: 2014 gegründet, hat sich das Wiener Startup mittlerweile zum größten Anbieter vom Community-basierten Routen für Radfahrer:innen entwickelt.

Praktisch überall weltweit findet man Radrouten, die User:innen erstellt haben. Das kann besonders im Urlaub nützlich sein. Eine Übersichtseite klärt auch über Verkehrsregeln in dem jeweiligen Land auf, in dem man eine Tour plant.

Das Bild zeigt drei Smartphone-Bildschirme mit einer Kartenanwendungs-App.
Der erste Bildschirm auf der linken Seite zeigt eine Karte mit einem blauen Positionsmarker, der sich in einem Parkbereich befindet. Oben ist eine orangefarbene Schaltfläche mit der Aufschrift
(c) Bikemap

Die ausgewählten Strecken lassen sich auch nach Schwierigkeit oder Dauer an die eigenen Vorlieben anpassen. Auf der Strecke können nützliche Stops wie E-Bike-Ladestationen oder Werkstätten angezeigt werden. Offline-Karten sind allerdings nur in der Premium-Version der App verfügbar.

Don’t Call it Deo: Hilfe gegen Schweiß

Nicht nur beim Radfahren, auch im Alltag sorgen Hitzetage vor allem für eines: Schweiß. Das Salzburger Startup Don’t Call it Deo möchte jenen helfen, die übermäßiges Schwitzen und den Geruch als Problem empfinden. Founder Stefan Steiner ist ehemaliger Diplom-Gesundheits- und Krankenpfleger und selbst Betroffener.

Founder Stefan Steiner (c) Don’t Call It Deo

Mit dem Antritranspirant Fluid will man Menschen unterstützen, sich wieder “wohl und selbstbewusst zu fühlen”, sagt Steiner. Seit März ist das klinisch und dermatologisch getestete Produkt auch im stationären Handel bei dm erhältlich.

Erfrischung mit Wonderful Drinks

Gekühlte Getränke sind wohl der schnellste Weg, gefühlte Hitze zu mildern. Am besten ist dafür immer Wasser geeignet, ab und zu sehnt man sich aber nach einer Alternative. Das Startup Wonderful Drinks bietet für diese Situationen Bio-Getränke ohne Zuckerzusatz an.

Wonderful Biodrinks - Pona - Anna Abermann | (c) Griselda Photography
Founderin Anna Abermann (c) Griselda Photography

Gründerin Anna Abermann konnte mit ihren Pona-Fruchtsäften knapp neun Jahre lang Erfolge feiern, im Sommer 2023 schlitterte das Unternehmen aber in die Insolvenz. Ende 2023 erhielt sie eine neue Chance, wie sie im brutkasten-Gespräch erzählte. Unter dem neuen Namen Wonderful Drinks und mit einem neuen Geschäftspartner an Bord vertreibt das Unternehmen weiter Bio-Getränke mit Namen wie “Ich bin Was?er” und Pona.

Raus aus der Stadt

Wenn gar nichts mehr hilft, gibt es nur eine Lösung: Raus. Raus aus der Stadt, raus aus der Hitze und hinaus aufs Land. Diesem Wunsch von Stadtbewohner:innen hat sich das deutsche Startup mit dem simplen Namen Raus verschrieben. 2024 hat das Unternehmen nach Österreich expandiert – brutkasten berichtete – und bietet nun auch hierzulande Cabins auf Bauernhöfen und Weiden an.

Auf dem Bild sieht man eine modern eingerichtete Hütte. In der Mitte steht ein kleiner Tisch mit einer Kanne und zwei Kaffeetassen. Dahinter sieht man ein Bett mit weißer und beiger Bettwäsche. Hinter dem Bett ist ein großes Fenster, das auf eine Weide dahinter schaut. Rechts im Bild sind zwei weitere Fensterfronten, die auf eine Terrasse hinausführen, auf der zwei schwarze Stühle stehen.
(c) Raus

Von Hütten sind die Unterkünfte allerdings weit entfernt: Modern ausgestattet bieten sie den Comfort eines Hotels. Große Fenster sorgen dafür, dass die Gäste das Treiben auf der Weide oder im Wald entspannt aus dem Bett beobachten können. Entschleunigung pur verspricht zum Beispiel eine Cabin auf einer Alpakafarm in der Steiermark.

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