17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Female Start-up Funding Index - vlnr.: Lisa Fassl, Natascha Fürst und Florian Haas | (c) Viktoria Waba/brutkasten / Martina Trepczyk / brutkasten
vlnr.: Lisa Fassl, Natascha Fürst und Florian Haas | (c) Viktoria Waba/brutkasten / Martina Trepczyk / brutkasten

Es ist wieder soweit: Die halbjährliche Trilogie der EY-Reports zur Startup-Finanzierung in Österreich wird mit der gewohnten Hiobsbotschaft komplettiert. Während die allgemeine Investment-Statistik Zyklen unterliegt, die sich in der langfristigen Betrachtung durchaus aufwärts bewegen, zeigt sich beim Female Startup Funding Index, den EY gemeinsam mit Female Founders und Fund F herausbringt, immer das gleiche Bild: Verbesserungen und Verschlechterungen passieren im Prozentpunkt-Bereich auf konstantem Keller-Niveau.

94,9 Prozent des Kapitals an rein männliche Teams

Die konkreten aktuellen Zahlen: Von den statistisch erfassten 472 Millionen Euro Risikokapital für österreichische Startups im ersten Halbjahr 2026 flossen 94,9 Prozent an rein männliche Founding-Teams, gemischte Teams erhielten 4,8 Prozent des Kapitals und rein weibliche Teams lediglich 0,3 Prozent; der Frauenanteil unter den Gründer:innen von Startups mit Investment im ersten Halbjahr liegt bei nur 13 Prozent; nur drei der 95 für den Index analysierten Startups mit Finanzierung haben ein ausschließlich weibliches Founding-Team; und bei Finanzierungen über zehn Millionen Euro gibt es kein einziges Gründungsteam mit weiblicher Beteiligung.

Fassl: „Der Aufschwung hat ein Geschlecht“

„2026 ist das Kapital zurück: 472 Millionen Euro Risikokapital für Österreichs Startups, mehr als eine Vervierfachung gegenüber dem Vorjahr, und so viele Finanzierungsrunden wie nie zuvor. Bei Frauen ist davon nichts angekommen. Während rein männliche Teams fast das gesamte Volumen einsammelten, gingen 0,3 Prozent des Geldes an rein weibliche Teams – rund 1,4 Millionen Euro im gesamten Halbjahr. Damit ist klar: Der Aufschwung hat ein Geschlecht“, kommentiert Lisa-Marie Fassl, Managing Partner von Fund F und Co-Gründerin von Female Founders.

Dass die Schieflage auch in einem starken Marktumfeld bestehen bleibt, habe mehrere Gründe, analysieren die Studienautor:innen: Große Finanzierungsrunden würden häufig von etablierten Venture-Capital-Fonds getragen, die auf bestehende Netzwerke, frühere Investmenterfolge und bekannte Muster zurückgriffen. Gleichzeitig zeige sich seit Jahren, dass Gründerinnen insbesondere beim Zugang zu Investorennetzwerken und großen Wachstumsfinanzierungen häufiger auf Hürden stoßen. Genau diese späten Finanzierungsphasen hätten jedoch den größten Einfluss auf die Verteilung des investierten Kapitals. „Das Problem beginnt nicht erst bei der Finanzierung, wird dort aber besonders sichtbar“, kommentiert Florian Haas, Head of Startup bei EY Österreich.

Fürst: „Die Zahlen widerlegen ein bequemes Narrativ“

Wie oben erwähnt, liegt der Frauenanteil unter den Gründer:innen jener Startups, die erfolgreich eine Finanzierung erhalten haben, bei rund 13 Prozent (31 von insgesamt 248 Gründer:innen). Eine weitere Aufschlüsselung: Von den insgesamt 95 erfassten Startups mit Investment im ersten Halbjahr, deren Gründungsteam bekannt ist, haben 72 ein ausschließlich männliches Founding-Team (76 Prozent), weitere 20 ein gemischtes Team (21 Prozent) und lediglich drei ein rein weibliches Gründungsteam (3 Prozent). Dabei handelt es sich um Factorymaker, Faund Social Dating Club und Recruitiverse.

Natascha Fürst, CEO von Female Founders, leitet daraus ab: „Die Zahlen widerlegen ein bequemes Narrativ: Es gründen genug Frauen – das Problem ist, wer von ihnen ans Kapital kommt.“ Die Studie zeige kein Problem an der Gründungsbasis, sondern ein strukturelles Versagen des Kapitalmarkts. „Und das lässt sich nicht wegdiskutieren“, so Fürst.

Lisa-Marie Fassl legt nach: „Noch nie saßen so viele Frauen in finanzierten Gründungsteams wie jetzt: 13 Prozent. Und trotzdem floss fast das komplette Kapital an rein männliche Teams. Mehr Frauen am Tisch heißt offensichtlich nicht mehr Geld für Frauen. Wer glaubt, dass das der nächste Aufschwung von selbst reguliert, hat die letzten vier Jahre die Augen zugemacht. Es wird Zeit, dass wir aufhören, eine rationale, wirtschaftliche Diskussion emotional zu führen. Denn als Standort lassen wir Rendite auf dem Tisch liegen, nachweislich, Jahr für Jahr.“

Keine Frau in Gründungsteams mit Investments über 10 Mio. Euro

Konkret lag bei Startups mit Finanzierungen bis zu einer Million Euro der Gründerinnenanteil bei 17 Prozent. Bei Finanzierungen zwischen einer und zehn Millionen Euro waren acht der insgesamt 75 Gründer:innen Frauen (11 Prozent). Bei allen analysierten Finanzierungen über zehn Millionen Euro bestanden die bekannten Gründungsteams ausschließlich aus Männern.

„Dass Gründerinnen bei kleineren Runden sichtbar sind, bei größeren Tickets aber praktisch verschwinden, zeigt sehr deutlich, wo die größte Herausforderung liegt: beim Zugang zu Wachstumskapital. Dort entscheidet sich letztlich, welche Unternehmen zu internationalen Champions werden“, analysiert Florian Haas.

Health-Sektor sticht positiv heraus

Deutliche Unterschiede beim Gender Investment Gap zeigen sich übrigens auch im Branchenvergleich: Hier sticht vor allem der Health-Sektor heraus, in dem insgesamt 17 Startups eine Finanzierung erhielten. Dort lag der Frauenanteil bei knapp 23 Prozent. Unter den insgesamt 48 Gründer:innen dieser Unternehmen befanden sich elf Frauen. Demgegenüber weisen mehrere technologieintensive Bereiche keine einzige Gründerin unter den finanzierten Startups auf, darunter SpaceTech/NewSpace, FinTech/InsurTech, Education, DefenseTech sowie ClimateTech/GreenTech/CleanTech.

„Gerade der Bereich Health zeigt, welches Potenzial entsteht, wenn unterschiedliche Perspektiven in Gründungsteams zusammenkommen“, kommentiert Natascha Fürst. „Vielfalt ist kein Selbstzweck, sondern ein Innovationsfaktor. Unterschiedliche Erfahrungen und Blickwinkel führen zu besseren Produkten, neuen Märkten und nachhaltigeren Unternehmen.“

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