20.11.2023

notarity-CEO: „Mit zahlreichen Punkten in der Klage zum ersten Mal konfrontiert“

Nach der Klage des Wiener Startups notarity durch die Notariatskammer (ÖNK) äußert sich CEO Jakobus Schuster erneut. Zudem legt das Startup ein Rechtsgutachten vor.
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notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) notarity
notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) notarity

Rund ein Viertel der heimischen Notariate nutzt laut Angaben des Startups die Software-Lösung von notarity aus Wien. Mit dieser lässt sich die seit einigen Jahren rechtlich mögliche Online-Unterzeichnung von notariellen Dokumenten umsetzen. Doch die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) stößt sich an einige Praktiken des Jungunternehmens. Anfang Oktober brachte sie eine Klage ein, wie brutkasten berichtete.

Notarity legt selbst beauftragtes Gutachten vor

Nun legte notarity ein selbst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vor, das die beanstandeten Punkte vollinhaltlich entkräftet. Erstellt wurde dieses von Universitätsprofessor Stefan Perner, Vorstand des Instituts für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, also einem durchaus renommierten Juristen. Wie bei allen von einer Partei in einem Rechtsstreit in Auftrag gegebenen Gutachten sind die Ergebnisse natürlich dennoch mit Vorsicht zu genießen – auf die richterliche Entscheidung im Prozess haben sie nicht zwingend einen Einfluss. Von der Gegenseite wird die Rechtslage anders eingeordnet.

Hauptaussage des Gutachtens ist, dass notarity nicht, wie in der Klage vorgebracht, selbst notarielle Dienstleistungen anbietet, sondern diese nur vermittelt. Zudem werden weitere Streitpunkte behandelt, etwa ein vorgeworfener Verstoß gegen das Notar:innen auferlegte Provisionsverbot, wobei Perner ebenfalls zugunsten des Startups argumentiert.

„Unverständlich, warum ÖNK uns nicht vor der Klage mit allen Punkten konfrontiert hat“

Notarity-CEO Jakobus Schuster äußert sich nun dazu in einem Statement. „Mit zahlreichen der in der Klage beanstandeten Punkte wurden wir in der Klage zum ersten Mal konfrontiert“, schreibt er da unter anderem. Zu einigen habe man in der Zwischenzeit schon ein Vergleichsangebot unterbreitet, „weil sie für uns absolut keine Relevanz haben und wir uns daher fragen, warum hier sofort gerichtlich gegen uns vorgegangen wurde“. Auch vor der Klage sei man mit der ÖNK in gelegentlichem Austausch gewesen. „Für uns ist unverständlich, warum die ÖNK uns nicht vor der Klage mit allen darin beanstandeten Punkten konfrontiert und nicht gemeinsam mit allen Stakeholdern nach einer alternativen einvernehmlichen Lösung für alle diese Themen gesucht hat“, so Schuster.

Schuster gibt sich weiterhin um Konsens bemüht

Nach der Klage im Oktober habe die ÖNK Gespräche abgelehnt. Indessen erhalte man weiterhin Unterstützung von zahlreichen Notariaten in Österreich. „Auf Wunsch von diesen Notariaten haben wir auch schon freiwillig neue Prozesse entwickelt, welche den von der ÖNK geäußerten Bedenken aus unserer Sicht weitgehend Rechnung tragen. Diese Änderungen sind aus unserer Sicht keiner juristischen Notwendigkeit, sondern unserem Bestreben geschuldet, die Wünsche aller unserer Kund:innen bestmöglich zu erfüllen […]“, so der CEO. Die Änderungen beträfen insbesondere das Abrechnungssystem von über notarity vermittelte Termine.

Klar ist jedoch, dass notarity auf Dauer am österreichischen Markt schlechte Karten hat, wenn es mit der ÖNK nicht auf einen grünen Zweig kommt, hat es doch Notariate als einzige Zielgruppe. Entsprechend gibt sich Schuster abermals um Beschwichtigung und Konsens bemüht: Man wolle die Zukunft gemeinsam mit allen Stakeholder gestalten, schreibt er. „Wir sind entsprechend unserer Unternehmenskultur natürlich weiterhin immer für einen gemeinsamen Dialog offen. In jedem Fall blicken wir der Zukunft optimistisch entgegen“, so der CEO.

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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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