06.09.2023

Nach Angriff auf Geschäftsmodell: Legal-Tech-Startup gewinnt gegen Rechtsanwaltsverein

Im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) konnte sich incaseof.law über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen des ÖRAV durchsetzen. Und damit quasi eine Legalisierung von Law-Tech etablieren, wie Gründer Maximilian Kindler betont.
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(c) Michael Meier - Maximilian Kindler, Gründer von incaseof.law.

Incaseof.law ist eine LawTech-Firma, die Online-Rechtsberatung auf KI-Basis anbietet – der brutkasten berichtete. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) hat gegen das Startup und dessen Geschäftsmodell Klage eingelegt. Konkret ging es um die Zulässigkeit einer Korrespondenz zwischen Rechtsanwält:innen und Klient:innen über die hauseigene Software, dem Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise und der Berücksichtigung von Erfolgsquoten von Anwält:innen dabei. Sowie um Datenschutz.

Founder Maximilian Kindler konnte sich nun im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen durchsetzen.

Incaseof.law und die Anfänge des Rechtsstreits

Alles begann vor mehr als zwei Jahren im März 2021. Der ÖRAV reichte Klage gegen das Legal-Tech auf Baiss von unlauterem Wettbewerb ein. Der Rechtsstreit zog sich über drei Gerichte (Handelsgericht, Landesgericht und OGH) und hatte laut Kindler folgende Anschuldigungen als Causa:

Der Name incaseof.law würde einerseits suggerieren, dass es sich beim Unternehmen um eine Anwaltskanzlei handele, andererseits wäre der Begriff „law“ nur Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem wäre es nicht zulässig, sich von Nicht-Rechtsanwälten rechtlich beraten zu lassen.

Auch die Vermittlung von Anwälten war ein Thema der Klage. Incaseof.law arbeitet mit Partner-Anwält:innen zusammen und prüft die Kerngebiete der Beratungstätigkeit, berücksichtigt öffentlich einsehbare Erfolgsquoten und sieht sich an, ob Disziplinarverfahren gegen Anwälte laufen. „Sie wollten uns die Geschäftsgrundlage entziehen und sämtliche LawTech- und ähnliche Plattformen abschaffen. Wäre das durchgegangen, wäre jede Software in dem Bereich obsolet geworden“, so Kindler resümierend.

„Triumph für Fortschritt“

Nun wurde jedoch dem Gründer und seinem Team vom OGH zum Großteil rechtgegeben: „Mit diesem Urteil kann man unzweifelhaft behaupten, dass incaseof.law und Dr. Max Kindler den Weg für Legal-Tech in Österreich geebnet haben“, sagt Stefan Prochaska von Prochaska Solutions, der als Rechtsanwalt von incaseof.law das Verfahren vor dem OGH geführt hat.

Kindler ergänzt: „Dies ist ein Triumph für den Fortschritt und zeigt, dass technologiebasierte Lösungen im Rechtssystem ihren festen Platz haben und von Nutzen sein können.“

Dieses Urteil gilt für den Gründer fortan als „Meilenstein für Startups im Legal-Tech-Bereich“: „Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat damit ausdrücklich das Geschäftsmodell der incaseof.law GmbH für zulässig erklärt und damit eine Grundlage für künftige Geschäftstätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen in Österreich geschaffen“, heißt es.

Die Kernpunkte des Urteils (OGH 4 Ob 77/23m) umfassen:

  • Das Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise ist zulässig;
  • Das Abwickeln der gesamten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Softwareplattform von incaseof.law ist ebenfalls zulässig, solange die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt;
  • Die Berücksichtigung von Erfolgsquoten bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Klienten darf vorgenommen werden;
  • Das Nutzen der Wortkombination ‚in-case-of.law‘ in Firmennamen, E-Mail-Adressen oder anderen Webadressen ist ohne Verwechslungsgefahr mit einer Rechtsanwaltskanzlei möglich; ein prozentueller Anteil am Anwaltshonorar darf vom Vermittler aber nicht verrechnet werden.
  • Der OGH hält in seinem Urteil unter anderem fest, dass es „nicht erkennbar sei, woraus der Kläger überhaupt ableiten will, dass ein Anwalt keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe…“.
  • Ebenso ist es möglich, „dass die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig ist.“

Der OGH betont weiters, dass der Standpunkt des Klägers, „den Kreis der Hilfskräfte des Anwalts einschränkend verstehen zu wollen, nicht auf dem Boden des herrschenden Verständnisses der Verschwiegenheit als einer der tragenden Säulen des Anwaltsberufs steht. Dagegen ist es zumindest vertretbar, dass die Weitergabe von Daten, die den Kernbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit betreffen, nämlich die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, auch an einen von diesem vertraglich zur Erbringung von Diensten wie hier herangezogenen Dritten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begründet, weil der Dritte eine Hilfskraft des Anwalts und daher an § 9 Abs 2 RAO gebunden ist.“

ÖRAV bekommt in einem Punkt recht

Wie oben kurz angedeutet musste incaseof.law allerdings bei einem Punkt eine juristische Niederlage einstecken: beim Honorarmodell.

Das Startup baut auf Basis unstruktierter Daten über KI Sachverhalte und mögliche Lösungen zusammen. Die firmeneigene Software generiert Handlungsvorschläge rechtlicher Natur, die nicht an Kund:innen gehen, sondern Anwält:innen angeboten werden. Jener hat folglich die Möglichkeit, den Fall anzunehmen oder abzulehnen.

Im Falle eines „Ja“, verlangte incaseof.law bisher 25 Prozent „Vermittlungsgebühr“. Dies wurde vom OGH als unzulässig bestätigt. Deswegen hat das Rechts-Startup sein Einnahmemodell umstrukturiert.

Zur Erklärung: Über das interne „Anwaltscockpit“ der Software wird nach einer Recherche der Kompetenzfelder von der Software der passende Anwalt oder die passende Anwältin ausgewählt. Nimmt die betreffende Person den Fall an, bekommt der Rechtsbeistand die Kosten vom Unternehmen vorgelegt (150 Euro für die Benutzung der Software exkl. Umsatzsteuer, plus einem rechercheabhängigen Betrag) und kann seinerseits selbst ein Pauschalangebot angeben, das nur der Kunde oder die Kundin erhält.

Kurz gesagt: Kommt es zu einer „Geschäftsbeziehung“ zwischen diesen beiden Parteien, so gibt es nach dem Urteil nun folgende Vorgangsweise: Der Anwalt stellt eine Rechnung direkt an den Kunden; incaseof.law verlangt, nicht wie bisher eine Vermittlungsgebühr, sondern sendet ebenfalls eine separate Rechnung an den Anwalt.

Incaseof.law und die KI-Frage

„Im Grunde ging es bei allem um die Frage: Dürfen Plattformen, darf eine KI, darf Tech juristische Beratungssleistungen erbringen? Die Antwort ist ‚Ja‘. Auch die Frage, ob wir eine Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt über unsere Plattform technologisch ermöglichen dürfen, ist nun geklärt. Mit dem Urteil haben wir nun eine Legalisierung von Legal-Tech erreicht“, erklärt Kindler.

Und meint abschließend: „Der Versuch innovative, technologiegestützte, juristische Lösungen im Rechtsbereich durch das Wettbewerbsrecht zu unterbinden, ist gescheitert. Die Entscheidung stärkt nicht nur die Position von incaseof.law auf dem Markt für innovative juristische Dienstleistungen, sondern ebnet auch den Weg für andere Unternehmen im Bereich der Legal-Tech in Österreich.“


Anm.: Eine Anfrage an den ÖRAV blieb bisher unbeantwortet und wird gegebenenfalls hier nachgefügt.

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Der Supercomputer MUSICA ist unter den schnellsten 100 Computern weltweit. (c) TUW_ASC Matthias Heisler

Im Juni 2026 liegt der Supercomputer MUSICA unter den 100 schnellsten Computern im TOP500-Ranking weltweit. Die aktuell schnellsten Computer Österreichs, der VSC-4 und VSC-5, werden damit um mehr als das Achtfache überholt.

Mit der offiziellen Inbetriebnahme von MUSICA am 3. Juli wurde die österreichweite Rechenleistung erheblich gesteigert. Der Supercomputer soll wissenschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung dienen.

„MUSICA ist ein Meilenstein für den Forschungsstandort Österreich. Der Supercomputer schafft die Grundlage dafür, dass Spitzenforschung, Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und Innovation auch künftig in Österreich auf höchstem Niveau stattfinden können. Wer die Zukunft gestalten will, muss heute in die dafür notwendige Infrastruktur investieren“, so Eva-Maria Holzleitner, Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung zur Inbetriebnahme des Computers.

KI, Quanten und High-Performance

MUSICA arbeitet mit einer Gesamtleistung von 45.11 Petaflops. Das entspricht einer Leistung von 45.000 Standard-Laptops, sofern alle auf Hochtouren laufen. Ausgestattet mit über 1.000 hochmodernen Spezial-Prozessoren (Grafikkarten) liefert die Anlage eine enorme Rechenleistung, die für das Training großer KI-Modelle notwendig ist. Gleichzeitig ermöglicht das System anspruchsvolle Computersimulationen und die Verarbeitung riesiger Datenmengen in Rekordzeit.

Über MUSICA sei auch Österreichs erster produktiv nutzbarer Quantencomputer „niederschwellig“ erreichbar: Mit dem Ionenfallen-Quantencomputer OTTER und maßgeschneiderten Ausbildungsangeboten erweitern wir den ASC um die dritte Zukunftstechnologie im Scientific Computing: High Performance Computing, Künstliche Intelligenz und Quantencomputing auf internationalem Niveau ergeben so einen Leuchtturm in der europäischen Forschungslandschaft“, so Gregor Weihs, Vizerektor für Forschung an der Universität Innsbruck.

Zusammenschluss von Unis

Das Supercomputer-Projekt basiert auf der langjährigen Zusammenarbeit heimischer Universitäten und Forschungseinrichtungen innerhalb des ASC-Konsortiums (Austrian Scientific Computing, früher bekannt als Vienna Scientific Cluster). Die TU Wien übernimmt die Projektkoordination. Zu den weiteren Partnern zählen die Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien (BOKU), die Universität Innsbruck, die Technische Universität Graz sowie die Johannes Kepler Universität Linz. Ergänzt wird der Zusammenschluss durch das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), das das Konsortium als jüngstes Mitglied unterstützt.

„Universitäten sind die Wurzeln, aus denen das Wissen und der Fortschritt der Menschheit wachsen. Dazu müssen wir zusammenarbeiten, und MUSICA ist ein gelungenes Beispiel für diese Art der Kooperation“, so Alberta Bonanni, Vizerektorin für Forschung und Internationales der Johannes Kepler Universität Linz.

Multi-Site-Architektur

Der Supercomputer steht nicht in einem einzigen Rechenzentrum, sondern ist physisch auf drei verschiedene Standorte aufgeteilt. Diese sind das Science Center der TU Wien, die Universität Innsbruck und die Johannes Kepler Universität in Linz. Obwohl die Hardware räumlich getrennt ist, sind die Systeme intelligent miteinander vernetzt und werden zentral verwaltet, sodass sie für die Forschenden wie ein einziger, gigantischer Computer funktionieren. Sollte es an einem Standort zu einem Ausfall kommen, kann an den anderen der Betrieb fortgeführt werden.

45 Mio. Euro Fördermittel

Für den Aufbau des Supercomputers MUSICA und die Anschaffung des Quantencomputers QACI fließen insgesamt 45 Millionen Euro an Fördergeldern. 20 Millionen Euro kamen von Seiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft FFG, 16 Mio. vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Die Beschaffung und HPC-Integration des Quantencomputers im Projekt QACI wurde zusätzlich mit 9 Millionen Euro unterstützt.

Errichtung gesichert – Erhaltung fraglich

Eine offene Frage wird bleiben, wie sich die Erhaltung des Computers langfristig finanziert. Während Errichtung und Beschaffung abgedeckt sind, werden laufende Kosten wie Kühlung und Stromversorgung zunächst von den Universitäten gedeckt. Durch die derzeit geplanten Budgetkürzungen an Universitäten entstehen Sorgen: „Wenn bei den Universitätsbudgets gekürzt wird, trifft das nicht nur Hochleistungsrechnen und KI – es würde auch Österreichs ersten Quantencomputer massiv in seiner Nutzung und Weiterentwicklung betreffen“, betont Gregor Weihs.

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