06.09.2023

Nach Angriff auf Geschäftsmodell: Legal-Tech-Startup gewinnt gegen Rechtsanwaltsverein

Im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) konnte sich incaseof.law über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen des ÖRAV durchsetzen. Und damit quasi eine Legalisierung von Law-Tech etablieren, wie Gründer Maximilian Kindler betont.
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(c) Michael Meier - Maximilian Kindler, Gründer von incaseof.law.

Incaseof.law ist eine LawTech-Firma, die Online-Rechtsberatung auf KI-Basis anbietet – der brutkasten berichtete. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) hat gegen das Startup und dessen Geschäftsmodell Klage eingelegt. Konkret ging es um die Zulässigkeit einer Korrespondenz zwischen Rechtsanwält:innen und Klient:innen über die hauseigene Software, dem Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise und der Berücksichtigung von Erfolgsquoten von Anwält:innen dabei. Sowie um Datenschutz.

Founder Maximilian Kindler konnte sich nun im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen durchsetzen.

Incaseof.law und die Anfänge des Rechtsstreits

Alles begann vor mehr als zwei Jahren im März 2021. Der ÖRAV reichte Klage gegen das Legal-Tech auf Baiss von unlauterem Wettbewerb ein. Der Rechtsstreit zog sich über drei Gerichte (Handelsgericht, Landesgericht und OGH) und hatte laut Kindler folgende Anschuldigungen als Causa:

Der Name incaseof.law würde einerseits suggerieren, dass es sich beim Unternehmen um eine Anwaltskanzlei handele, andererseits wäre der Begriff „law“ nur Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem wäre es nicht zulässig, sich von Nicht-Rechtsanwälten rechtlich beraten zu lassen.

Auch die Vermittlung von Anwälten war ein Thema der Klage. Incaseof.law arbeitet mit Partner-Anwält:innen zusammen und prüft die Kerngebiete der Beratungstätigkeit, berücksichtigt öffentlich einsehbare Erfolgsquoten und sieht sich an, ob Disziplinarverfahren gegen Anwälte laufen. „Sie wollten uns die Geschäftsgrundlage entziehen und sämtliche LawTech- und ähnliche Plattformen abschaffen. Wäre das durchgegangen, wäre jede Software in dem Bereich obsolet geworden“, so Kindler resümierend.

„Triumph für Fortschritt“

Nun wurde jedoch dem Gründer und seinem Team vom OGH zum Großteil rechtgegeben: „Mit diesem Urteil kann man unzweifelhaft behaupten, dass incaseof.law und Dr. Max Kindler den Weg für Legal-Tech in Österreich geebnet haben“, sagt Stefan Prochaska von Prochaska Solutions, der als Rechtsanwalt von incaseof.law das Verfahren vor dem OGH geführt hat.

Kindler ergänzt: „Dies ist ein Triumph für den Fortschritt und zeigt, dass technologiebasierte Lösungen im Rechtssystem ihren festen Platz haben und von Nutzen sein können.“

Dieses Urteil gilt für den Gründer fortan als „Meilenstein für Startups im Legal-Tech-Bereich“: „Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat damit ausdrücklich das Geschäftsmodell der incaseof.law GmbH für zulässig erklärt und damit eine Grundlage für künftige Geschäftstätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen in Österreich geschaffen“, heißt es.

Die Kernpunkte des Urteils (OGH 4 Ob 77/23m) umfassen:

  • Das Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise ist zulässig;
  • Das Abwickeln der gesamten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Softwareplattform von incaseof.law ist ebenfalls zulässig, solange die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt;
  • Die Berücksichtigung von Erfolgsquoten bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Klienten darf vorgenommen werden;
  • Das Nutzen der Wortkombination ‚in-case-of.law‘ in Firmennamen, E-Mail-Adressen oder anderen Webadressen ist ohne Verwechslungsgefahr mit einer Rechtsanwaltskanzlei möglich; ein prozentueller Anteil am Anwaltshonorar darf vom Vermittler aber nicht verrechnet werden.
  • Der OGH hält in seinem Urteil unter anderem fest, dass es „nicht erkennbar sei, woraus der Kläger überhaupt ableiten will, dass ein Anwalt keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe…“.
  • Ebenso ist es möglich, „dass die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig ist.“

Der OGH betont weiters, dass der Standpunkt des Klägers, „den Kreis der Hilfskräfte des Anwalts einschränkend verstehen zu wollen, nicht auf dem Boden des herrschenden Verständnisses der Verschwiegenheit als einer der tragenden Säulen des Anwaltsberufs steht. Dagegen ist es zumindest vertretbar, dass die Weitergabe von Daten, die den Kernbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit betreffen, nämlich die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, auch an einen von diesem vertraglich zur Erbringung von Diensten wie hier herangezogenen Dritten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begründet, weil der Dritte eine Hilfskraft des Anwalts und daher an § 9 Abs 2 RAO gebunden ist.“

ÖRAV bekommt in einem Punkt recht

Wie oben kurz angedeutet musste incaseof.law allerdings bei einem Punkt eine juristische Niederlage einstecken: beim Honorarmodell.

Das Startup baut auf Basis unstruktierter Daten über KI Sachverhalte und mögliche Lösungen zusammen. Die firmeneigene Software generiert Handlungsvorschläge rechtlicher Natur, die nicht an Kund:innen gehen, sondern Anwält:innen angeboten werden. Jener hat folglich die Möglichkeit, den Fall anzunehmen oder abzulehnen.

Im Falle eines „Ja“, verlangte incaseof.law bisher 25 Prozent „Vermittlungsgebühr“. Dies wurde vom OGH als unzulässig bestätigt. Deswegen hat das Rechts-Startup sein Einnahmemodell umstrukturiert.

Zur Erklärung: Über das interne „Anwaltscockpit“ der Software wird nach einer Recherche der Kompetenzfelder von der Software der passende Anwalt oder die passende Anwältin ausgewählt. Nimmt die betreffende Person den Fall an, bekommt der Rechtsbeistand die Kosten vom Unternehmen vorgelegt (150 Euro für die Benutzung der Software exkl. Umsatzsteuer, plus einem rechercheabhängigen Betrag) und kann seinerseits selbst ein Pauschalangebot angeben, das nur der Kunde oder die Kundin erhält.

Kurz gesagt: Kommt es zu einer „Geschäftsbeziehung“ zwischen diesen beiden Parteien, so gibt es nach dem Urteil nun folgende Vorgangsweise: Der Anwalt stellt eine Rechnung direkt an den Kunden; incaseof.law verlangt, nicht wie bisher eine Vermittlungsgebühr, sondern sendet ebenfalls eine separate Rechnung an den Anwalt.

Incaseof.law und die KI-Frage

„Im Grunde ging es bei allem um die Frage: Dürfen Plattformen, darf eine KI, darf Tech juristische Beratungssleistungen erbringen? Die Antwort ist ‚Ja‘. Auch die Frage, ob wir eine Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt über unsere Plattform technologisch ermöglichen dürfen, ist nun geklärt. Mit dem Urteil haben wir nun eine Legalisierung von Legal-Tech erreicht“, erklärt Kindler.

Und meint abschließend: „Der Versuch innovative, technologiegestützte, juristische Lösungen im Rechtsbereich durch das Wettbewerbsrecht zu unterbinden, ist gescheitert. Die Entscheidung stärkt nicht nur die Position von incaseof.law auf dem Markt für innovative juristische Dienstleistungen, sondern ebnet auch den Weg für andere Unternehmen im Bereich der Legal-Tech in Österreich.“


Anm.: Eine Anfrage an den ÖRAV blieb bisher unbeantwortet und wird gegebenenfalls hier nachgefügt.

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© Wiener Börse/Nik Pichler

Österreichische Unternehmen setzten im bisherigen Jahresverlauf 2026 positive Impulse am Kapitalmarkt, auch wenn die Belebung noch nicht alle Marktsegmente erfasste. Wie das aktuelle IPO Barometer der Prüfungs- und Beratungsorganisation EY zeigt, stehen vier Neuzugänge an der Wiener Börse, ein neuer ATX-Rekord sowie zwei Börsengänge österreichischer Unternehmen im Ausland zu Buche.

Die zwei Auslands-Listings waren das Unternehmen Asta Energy, das im Jänner in Frankfurt an die Börse ging, sowie Innio Jenbacher mit dem Börsengang im Juni an der Nasdaq. Parallel dazu entwickelte sich der heimische Aktienmarkt stark: Der ATX inklusive Dividenden erreichte am 28. September mit 17.618,00 Punkten ein neues Allzeithoch und liegt seit Jahresbeginn mehr als 30 Prozent im Plus.

Vier Neuzugänge an der Wiener Börse

Am österreichischen Kapitalmarkt verzeichnete die Wiener Börse im laufenden Jahr vier Neuzugänge. Mit dem Handelsstart der Biogena Good Vibes AG am 10. September im Segment direct market plus kam der vierte Neuzugang an die Börse – brutkasten berichtete. Dem Listing ging eine außerbörsliche Kapitalerhöhung mit öffentlichem Aktienangebot voraus. Laut Unternehmensangaben zeichneten mehr als 2.300 neue Aktionär:innen Aktien, wobei sich der Mittelzufluss auf fast 18 Mio. Euro belief. Zuvor gingen dieses Jahr die Emerald Horizon AG im standard market (brutkasten berichtete), die FIT Group AG im direct market plus und die K2G Holding AG im direct market an den Wiener Markt.

Ein klassischer IPO eines österreichischen Unternehmens im geregelten Markt wurde im dritten Quartal hingegen nicht verzeichnet. Seit Anfang Juli ist der direct market plus zudem als EU-KMU-Wachstumsmarkt registriert, was insbesondere Wachstumsunternehmen und KMU den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern soll.

„Für nachhaltige Belebung des IPO-Markts braucht es gut vorbereitete Pipeline börsenreifer Unternehmen“

„Das dritte Quartal zeigt ein differenziertes Bild: Ein klassischer IPO im geregelten Markt blieb zwar aus, zugleich belegen die Neuzugänge und insbesondere das zusätzliche Listing von Biogena, dass der Kapitalmarkt auch für österreichische Wachstumsunternehmen eine relevante Finanzierungsoption sein kann. Dass mehr als 2.300 neue Aktionärinnen und Aktionäre gewonnen und fast 18 Millionen Euro eingeworben wurden, ist ein positives Signal für die Mobilisierung privaten Kapitals“, analysiert Martina Geisler, Partnerin und Leiterin IPO bei EY Österreich.

„Für eine nachhaltige Belebung des heimischen IPO-Markts braucht es nun eine gut vorbereitete Pipeline börsenreifer Unternehmen. Entscheidend sind eine überzeugende Equity Story, transparente Governance, realistische Bewertungsvorstellungen und die Bereitschaft, den Kapitalmarkt frühzeitig in die Wachstumsstrategie einzubinden. Der EU-KMU-Wachstumsmarkt kann dabei helfen, die Einstiegshürden für kleinere und mittlere Unternehmen zu senken“, so Geisler weiter.

Wer den Kapitalmarkt in Betracht ziehe, müsse daher „frühzeitig Börsenreife herstellen und seine Equity Story klar auf die Bedürfnisse eines internationalen Investorenkreises ausrichten“, heißt es von EY.

Erweiterung im global market

Neben den Neuzugängen erweiterte die Wiener Börse am 9. September den global market – das Handelssegment für bereits an anderen Börsen notierte internationale Aktien – um 45 Titel aus dem Nasdaq 100 und dem S&P 500. Damit sind dort nun erstmals mehr als 1.000 internationale Wertpapiere in Euro, zu Inlandskonditionen und während der Wiener Börsenzeiten handelbar. Bei diesen Einbeziehungen handelt es sich nicht um österreichische IPOs.

Im weltweiten Vergleich blieben die IPO-Märkte im dritten Quartal 2026 mit 367 Börsengängen nahezu stabil (Vorjahresquartal: 374), während das Emissionsvolumen um 79 Prozent auf 93,3 Mrd. US-Dollar stieg. „Die hohen Emissionsvolumina dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Erholung des IPO-Markts noch nicht in der Breite angekommen ist. Das dritte Quartal wurde stark von wenigen sehr großen Transaktionen geprägt“, erläutert Geisler.

Weltweit entfielen im dritten Quartal rund 75 Prozent des Platzierungsvolumens auf die Branchen Advanced Manufacturing und Technology. Getragen werde der Markt laut EY von Equity Stories, die auf kritische Infrastruktur und Energie, KI und Robotik sowie Verteidigung einzahlen.

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