06.09.2023

Nach Angriff auf Geschäftsmodell: Legal-Tech-Startup gewinnt gegen Rechtsanwaltsverein

Im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) konnte sich incaseof.law über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen des ÖRAV durchsetzen. Und damit quasi eine Legalisierung von Law-Tech etablieren, wie Gründer Maximilian Kindler betont.
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(c) Michael Meier - Maximilian Kindler, Gründer von incaseof.law.

Incaseof.law ist eine LawTech-Firma, die Online-Rechtsberatung auf KI-Basis anbietet – der brutkasten berichtete. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein (ÖRAV) hat gegen das Startup und dessen Geschäftsmodell Klage eingelegt. Konkret ging es um die Zulässigkeit einer Korrespondenz zwischen Rechtsanwält:innen und Klient:innen über die hauseigene Software, dem Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise und der Berücksichtigung von Erfolgsquoten von Anwält:innen dabei. Sowie um Datenschutz.

Founder Maximilian Kindler konnte sich nun im Rechtsstreit mit dem österreichischen Rechtsanwaltsverein über drei Instanzen hinweg mehrheitlich gegen die Anschuldigungen durchsetzen.

Incaseof.law und die Anfänge des Rechtsstreits

Alles begann vor mehr als zwei Jahren im März 2021. Der ÖRAV reichte Klage gegen das Legal-Tech auf Baiss von unlauterem Wettbewerb ein. Der Rechtsstreit zog sich über drei Gerichte (Handelsgericht, Landesgericht und OGH) und hatte laut Kindler folgende Anschuldigungen als Causa:

Der Name incaseof.law würde einerseits suggerieren, dass es sich beim Unternehmen um eine Anwaltskanzlei handele, andererseits wäre der Begriff “law” nur Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem wäre es nicht zulässig, sich von Nicht-Rechtsanwälten rechtlich beraten zu lassen.

Auch die Vermittlung von Anwälten war ein Thema der Klage. Incaseof.law arbeitet mit Partner-Anwält:innen zusammen und prüft die Kerngebiete der Beratungstätigkeit, berücksichtigt öffentlich einsehbare Erfolgsquoten und sieht sich an, ob Disziplinarverfahren gegen Anwälte laufen. “Sie wollten uns die Geschäftsgrundlage entziehen und sämtliche LawTech- und ähnliche Plattformen abschaffen. Wäre das durchgegangen, wäre jede Software in dem Bereich obsolet geworden”, so Kindler resümierend.

“Triumph für Fortschritt”

Nun wurde jedoch dem Gründer und seinem Team vom OGH zum Großteil rechtgegeben: “Mit diesem Urteil kann man unzweifelhaft behaupten, dass incaseof.law und Dr. Max Kindler den Weg für Legal-Tech in Österreich geebnet haben”, sagt Stefan Prochaska von Prochaska Solutions, der als Rechtsanwalt von incaseof.law das Verfahren vor dem OGH geführt hat.

Kindler ergänzt: “Dies ist ein Triumph für den Fortschritt und zeigt, dass technologiebasierte Lösungen im Rechtssystem ihren festen Platz haben und von Nutzen sein können.”

Dieses Urteil gilt für den Gründer fortan als “Meilenstein für Startups im Legal-Tech-Bereich”: “Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat damit ausdrücklich das Geschäftsmodell der incaseof.law GmbH für zulässig erklärt und damit eine Grundlage für künftige Geschäftstätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen in Österreich geschaffen”, heißt es.

Die Kernpunkte des Urteils (OGH 4 Ob 77/23m) umfassen:

  • Das Erteilen von Handlungsempfehlungen an Rechtsanwälte in rechtberatender oder maschineller Weise ist zulässig;
  • Das Abwickeln der gesamten Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Softwareplattform von incaseof.law ist ebenfalls zulässig, solange die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt;
  • Die Berücksichtigung von Erfolgsquoten bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Klienten darf vorgenommen werden;
  • Das Nutzen der Wortkombination ‘in-case-of.law’ in Firmennamen, E-Mail-Adressen oder anderen Webadressen ist ohne Verwechslungsgefahr mit einer Rechtsanwaltskanzlei möglich; ein prozentueller Anteil am Anwaltshonorar darf vom Vermittler aber nicht verrechnet werden.
  • Der OGH hält in seinem Urteil unter anderem fest, dass es “nicht erkennbar sei, woraus der Kläger überhaupt ableiten will, dass ein Anwalt keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe…“.
  • Ebenso ist es möglich, “dass die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig ist.”

Der OGH betont weiters, dass der Standpunkt des Klägers, “den Kreis der Hilfskräfte des Anwalts einschränkend verstehen zu wollen, nicht auf dem Boden des herrschenden Verständnisses der Verschwiegenheit als einer der tragenden Säulen des Anwaltsberufs steht. Dagegen ist es zumindest vertretbar, dass die Weitergabe von Daten, die den Kernbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit betreffen, nämlich die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, auch an einen von diesem vertraglich zur Erbringung von Diensten wie hier herangezogenen Dritten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begründet, weil der Dritte eine Hilfskraft des Anwalts und daher an § 9 Abs 2 RAO gebunden ist.”

ÖRAV bekommt in einem Punkt recht

Wie oben kurz angedeutet musste incaseof.law allerdings bei einem Punkt eine juristische Niederlage einstecken: beim Honorarmodell.

Das Startup baut auf Basis unstruktierter Daten über KI Sachverhalte und mögliche Lösungen zusammen. Die firmeneigene Software generiert Handlungsvorschläge rechtlicher Natur, die nicht an Kund:innen gehen, sondern Anwält:innen angeboten werden. Jener hat folglich die Möglichkeit, den Fall anzunehmen oder abzulehnen.

Im Falle eines “Ja”, verlangte incaseof.law bisher 25 Prozent “Vermittlungsgebühr”. Dies wurde vom OGH als unzulässig bestätigt. Deswegen hat das Rechts-Startup sein Einnahmemodell umstrukturiert.

Zur Erklärung: Über das interne “Anwaltscockpit” der Software wird nach einer Recherche der Kompetenzfelder von der Software der passende Anwalt oder die passende Anwältin ausgewählt. Nimmt die betreffende Person den Fall an, bekommt der Rechtsbeistand die Kosten vom Unternehmen vorgelegt (150 Euro für die Benutzung der Software exkl. Umsatzsteuer, plus einem rechercheabhängigen Betrag) und kann seinerseits selbst ein Pauschalangebot angeben, das nur der Kunde oder die Kundin erhält.

Kurz gesagt: Kommt es zu einer “Geschäftsbeziehung” zwischen diesen beiden Parteien, so gibt es nach dem Urteil nun folgende Vorgangsweise: Der Anwalt stellt eine Rechnung direkt an den Kunden; incaseof.law verlangt, nicht wie bisher eine Vermittlungsgebühr, sondern sendet ebenfalls eine separate Rechnung an den Anwalt.

Incaseof.law und die KI-Frage

“Im Grunde ging es bei allem um die Frage: Dürfen Plattformen, darf eine KI, darf Tech juristische Beratungssleistungen erbringen? Die Antwort ist ‘Ja’. Auch die Frage, ob wir eine Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt über unsere Plattform technologisch ermöglichen dürfen, ist nun geklärt. Mit dem Urteil haben wir nun eine Legalisierung von Legal-Tech erreicht”, erklärt Kindler.

Und meint abschließend: “Der Versuch innovative, technologiegestützte, juristische Lösungen im Rechtsbereich durch das Wettbewerbsrecht zu unterbinden, ist gescheitert. Die Entscheidung stärkt nicht nur die Position von incaseof.law auf dem Markt für innovative juristische Dienstleistungen, sondern ebnet auch den Weg für andere Unternehmen im Bereich der Legal-Tech in Österreich.”


Anm.: Eine Anfrage an den ÖRAV blieb bisher unbeantwortet und wird gegebenenfalls hier nachgefügt.

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Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD verpflichtet Crypto-Asset Service Provider (CASPs) in 48 Ländern, ab 2026 detaillierte Krypto-Transaktionsdaten ihrer Nutzer:innen zu sammeln und zu melden. Dies soll die Transparenz erhöhen und größere Verantwortung auf die Anleger legen, eine vollständige Steuererklärung zu ihren Aktivitäten auf zentralisierten Handelsplätzen, aber auch dem stark wachsenden Dezentralisierten Finanzbereich (DeFi) abzugeben.

Mit CARF werden der Vollzug und die Strafverfolgung intensiviert, da den Steuerbehörden Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden, um Steuerhinterziehung zu identifizieren und zu adressieren. Der aktuelle Krypto Tax Report 2024 vom Linzer Startup Blockpit von Florian Wimmer und der Krypto-Plattform Coincub mit CEO Sergiu Hamza hebt die Auswirkungen von CARF sowohl auf Investor:innen als auch auf CASPs und Behörden hervor.

Krypto Tax Report: Nordamerika Spitzenreiter bei Kryptosteuer-Aufkommen

Die durchschnittlichen persönlichen Kryptosteuersätze liegen weltweit bei 11,12 Prozent für langfristige Gewinne und 17,3 Prozent für kurzfristige Gewinne, was deutlich unter dem globalen Durchschnitt der Kapitalertragsteuer von 19,6 Prozent für traditionelle Investitionen liegt.

In Ländern, die langfristige Steuervorteile bieten, werden dem Report nach 52,86 Prozent der Krypto-Gewinne als kurzfristig klassifiziert und mit höheren Sätzen besteuert, während 43,46 Prozent als langfristig eingestuft werden und von niedrigeren Steuersätzen oder sogar völliger Steuerfreiheit profitieren.

Nordamerika ist 2023 mit einem geschätzten Kryptosteuer-Aufkommen von 2,04 Milliarden US-Dollar Spitzenreiter, gefolgt von Europa mit 1,49 Milliarden US-Dollar. Asien zeigt potenzielle Kryptosteuereinnahmen in Höhe von 845,7 Millionen US-Dollar auf, während Südamerika, Afrika und Ozeanien 254,1 Millionen US-Dollar, 100,4 Millionen US-Dollar bzw. 75,5 Millionen US-Dollar an Steuereinnahmen aus Kryptogewinnen zustehen würde, so eine weitere Erkenntnis der Untersuchung.

Indien und Mittlerer Osten

Indien indes erhebt eine pauschale Steuer von 30 Prozent auf Krypto-Gewinne, was im vergangenen Jahr potenziell über 300 Millionen US-Dollar an Steuerschuld auslöste, während Japan voraussichtlich 231 Millionen US-Dollar generieren sollte.

Die Region Mittlerer Osten, einschließlich Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Saudi-Arabien und Türkei, hat weiterhin keine persönliche Einkommensteuer auf Kryptowährungsgewinne. Bemerkenswert: Trotz klarer Regulatorik halten sich geschätzt weniger als zwei Prozent der einzelnen Krypto-Investoren aktiv an Steuervorschriften.

“Wenn man unsere Nutzerzahlen und die der größten Mitbewerber mit der Anzahl an Krypronutzern vergleicht, kommt man auf diesen Wert”, erklärt Blockpit-Founder und CEO Florian Wimmer. “Natürlich wird nicht jeder ein Steuer-Tool nutzen, aber bei der Hälfe wird es aufgrund der Komplexität ohne fast unmöglich.”

Studie von 2022 mit noch niedrigeren Zahlen

In der Studie “Global Cryptocurrency Taxation Report 2022” ist zum Vergleich die wichtigste Schlussfolgerung, dass “offensichtlich eine überwältigende Anzahl von Kryptowährungsbesitzern keine Steuern auf ihre Kryptowährung gezahlt hat”. Damals schätzte man sogar, dass im Schnitt weltweit nur 0,53 Prozent der Kryptowährungsinvestoren ihre Kryptowährungsaktivitäten im Jahr 2022 bei ihren lokalen Steuerbehörden gemeldet haben.

Um auf diese Zahl zu kommen, verglich die Plattform die Beziehung zwischen Steuererklärungen und Suchvolumen, wob eine Schätzung der Anzahl der Kryptowährungs-Steuerzahler ein und bezog zudem eine Berechnung der Steuerzahlungsrate mit ein.

(c) divly – Krypto-Steuerzahlungsrate 2022 nach Ländern aufgeschlüsselt.

Weiteren Ergebnissen zufolge reichte die Krypto-Steuerzahlungsrate von 0,03 Prozent auf den Philippinen als niedrigster bis 4,09 Prozent in Finnland als höchster, womit sich vor zwei Jahren ein globaler Durschnitt von 0,53 Prozent Kryptosteuer-Zahlenden ergab.

Krypto Tax Report: “CARF ein Wendepunkt”

Heute ist laut Wimmer die Rate weiterhin so niedrig, weil es keine “Prosecution” gibt, da Behörden bislang kaum Daten in diesem Bereich zur Verfügung hatten. Als zweiten Grund benennt der Krypto-Experte schlicht fehlendes Wissen zur Steuer-Regulatorik.

“Unser Crypto Tax Ranking 2024 zeigt nicht nur, wo Krypto-Investoren niedrigere Steuern zahlen, sondern auch den bevorstehenden Compliance-Sturm”, sagt Wimmer. “Da sich weniger als zwei Prozent der Krypto-Nutzer mit dem Steuerthema beschäftigen, wird die kommende Auskunftsrichtlinie CARF ein Wendepunkt sein. Wir schätzen, dass die Compliance-Raten auf 50 Prozent oder mehr steigen werden, wenn die globale Durchsetzung von Steuergesetzen durch automatischen Datenaustausch großflächig möglich wird.”

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