26.04.2023

Nach Ablehnung: Airbnb-CEO überzeugte Investoren mit 40 Dollar Cornflakes

Anfänglich zweifelten die Investor:innen an der Idee von Airbnb. Einen überzeugte schließlich eine Cornflakes-Aktion.
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Airbnb, Cornflakes, Cereal Box, 40 Dollar
(c) Stock.Adobe/Ruslan Grumble - Cornflakes retteten Airbnb.

Wie überzeugt man Investor:innen in sein Startup einzusteigen? Ein solider Business-Plan, gestützt durch die perfekte Handhabe der Firmenzahlen, Kalkulation künftiger Umsätze, ein souveräner Pitch und das Erzeugen des Gefühls, dass die Welt auf diese Idee gewartet hat. So das gängige „Playbook“, um Kapitalgeber:innen zu verführen. Nicht so bei Airbnb-CEO Brian Chesky und seinen beiden Mitgründern Joe Gebbia und Nathan Blecharczyk. Zum Start ihres – heute milliardenschweren – Unternehmens spielten Cornflakes eine große Rolle.

Airbnb: große Zweifel am Anfang

2008 war eine andere Zeit und viele zweifelten an der Idee, dass Menschen andere Personen für Übernachtungen in ihre Häuser und Wohnungen lassen würden. Aus der Venture-Capital-Welt hagelte es Absagen. So musste das Trio andere Wege finden, Kapital zu beschaffen; und wandte sich an die eigenen Kunden.

Konkret verkauften sie selbst gestaltete Müslischachteln mit den damaligen Präsidentschaftskandidaten Barack Obama und John McCain als wählbare Frühstücksoption in Airbnbs. Die Idee erwies sich als sehr erfolgreich – es wurden mehr als 1.000 Schachteln verkauft, erzählte Chesky bei CNBC.

Y Combinator als einer der ersten Investoren

Dies gewann die Aufmerksamkeit von Kapitalgeber:innen und hat schlussendlich den Co-Founder des Tech-Startup-Accelerators Y Combinator, Paul Graham, überzeugt.

„Wenn ihr Leute davon überzeugen könnt, 40 Dollar für eine 4-Dollar-Cereal-Schachtel zu bezahlen, dann könnt ihr vielleicht, nur vielleicht, Fremde davon überzeugen, miteinander zu leben“, soll Graham laut dem Gründer-Trio gesagt haben.

Y Combinator war für eine der ersten Investitionen von Airbnb verantwortlich und gab dem damaligen Startup laut Crunchbase 20.000 US-Dollar im Austausch für sechs Prozent des Unternehmens. Ein Goldgriff: Heute hat Airbnb eine Marktkapitalisierung von über 75 Milliarden US-Dollar.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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