11.04.2019

N26 reagiert auf Prüfung der deutschen Finanzmarktaufsicht

Laut einem Bericht des Handelsblatt nimmt die deute Finanzaufsicht BaFin die Challenger-Bank N26 stärker unter die Lupe. Nun reagiert die Bank auf die Vorwürfe.
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(c) N26

Anfang dieser Woche sorgte ein Bericht des Handelsblatt in der Finanzbranche für Aufsehen, laut dem die deutsche Finanzmarktaufsicht BaFin die Challenger-Bank N26 stärker unter die Lupe nimmt. Laut Informationen des Handelsblatts stellte die Behörde bei N26 zahlreiche Mängel fest, „die N26 nun schnellstmöglich abstellen muss“.

+++Interview: Valentin Stalf zum aktuellen Betrugsfall+++

Das Handelsblatt beruft sich auf Insider, laut denen die Behörde der Ansicht ist, dass N26 schnell gewachsen sei, die Strukturen aber nicht im gleichen Tempo angepasst hat. Mängel seien unter anderem bei der Personalausstattung, beim Management von ausgelagerten Aufgaben und bei der Technik festgestellt worden. Zudem kritisierte die Insider, dass der Mutterkonzern N26 GmbH zu viele Aufgaben für die N26 Bank übernimmt, heißt es im Bericht des Handelsblatt.

Das Statement von N26

Dem brutkasten liegt nun ein Gegenstatement von N26 vor, bei dem sich die Challenger-Bank darauf beruft, dass 2,5 Millionen Kunden in 24 verschiedenen Märkten täglich auf nahtlose Prozesse vertrauen. Man lege großen Wert auf das Vertrauen der eigenen Kunden, heißt es.

„Für uns stellt die Lizenz eine Anerkennung unserer Produkte, Systeme, Strukturen und Sicherheitsmaßnahmen dar“, heißt es: „Wie alle lizensierten Banken, unterliegen auch wir regelmäßigen internen und externen unabhängigen Kontrollen, unter anderem auch von der BaFin – der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Als deutsche Bank arbeiten wir immer unter Aufsicht der BaFin und eng mit ihr zusammen.“ Regelmäßige Kontrollen gehören als Bank also zum Tagesgeschäft, heißt es weiter: „Wir nehmen die Ergebnisse der Kontrolle sehr ernst und setzen Verbesserungsvorschläge so schnell wie möglich um.“

+++N26 bei Kundenzufriedenheit auf Platz 2 in Österreich+++

Es sei ihnen bewusst, dass mit dem Erfolg auch die Verantwortung wächst, heißt es weiter von der Bank – und man nehme diese Pflicht sehr ernst: „Wir investieren weiterhin stark sowohl in Sicherheitsmaßnahmen, als auch in unseren Kundenservice. Wir sind von 500 Mitarbeitern im August 2018 auf mittlerweile über 1000 Mitarbeiter gewachsen. Dabei haben sich die Mitarbeiter im Kundenservice verdreifacht und wir fügen laufend neue Stellen hinzu. Wir bauen unsere Erreichbarkeit außerdem auch ständig aus, um sicherzustellen, dass unsere Kunden Hilfe bekommen, wenn sie es brauchen.“

In den vergangenen Monaten hatten sich Kunden über mangelhafte Erreichbarkeit des Kundenservice beschwert. Andere Banken verweisen in dem Handelsblatt-Artikel zudem darauf, dass Betrüger auffällig oft N26 als Zwischenkonto nutzen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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