16.01.2017

Mitarbeiterbeteiligung: Win-Win Situation als Finanzierungsalternative

Powered by CMS Die Finanzierung ist zweifelsohne eine der größten Hürden jeder Unternehmensgründung. Gerade Startups verfügen am Anfang nur selten über ausreichend Kapital, um ihre Mitarbeiter mit hohen Vergütungen zu entlohnen. Rechtsanwältin Anna Wieser von CMS in Österreich wirft einen genauen Blick darauf, wie Mitarbeiterbeteiligungen auszugestalten sind, damit daraus tatsächlich eine Win-Win-Situation entsteht.
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Mitarbeiter zu beteiligen, entwickelt sich immer mehr zu einer beliebten Finanzierungsalternative.

Es bietet sich für Gründer an, die Arbeitsleistung zumindest teilweise über eine Mitarbeiterbeteiligung am eigenen Unternehmen zu finanzieren. Besonders populär ist dieses „work for equity“ Prinzip in den USA. Aber auch in Europa wie auch im Speziellen bei uns in Österreich sind Mitarbeiterbeteiligungsmodelle eindeutig am Vormarsch. Anstatt hohe Gehälter auszubezahlen, lassen immer mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter lieber am Unternehmenserfolg teilhaben.

„In Österreich sind Mitarbeiterbeteiligungsmodelle eindeutig am Vormarsch.“

Fixkosten verringern, Anreiz schaffen

Durch eine derartige Beteiligung werden die Fixkosten des Unternehmens gesenkt und gleichzeitig das Eigenkapital, die Liquidität und die Ertragskraft gestärkt. Von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern auch seine Mitarbeiter. Mittlerweile stellt die Beteiligung und die damit einhergehende Möglichkeit – im Falle eines gewinnbringenden Exits – selbst „am Kuchen mitzunaschen“, einen großen Anreiz dar. Mitarbeiter bringen sich folglich stärker in das Startup ein und verhelfen diesem so zum Durchbruch. Mitarbeiter werden zu Mitunternehmern und ziehen am selben Strang wie die Gründer und Investoren. Außerdem kann das Unternehmen bereits in einem frühen Stadium Talente langfristig an sich zu binden.

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Mitarbeiterbeteiligungsmodell ≠ Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Für Startups stellt sich also die Frage, wie das Modell zu strukturieren ist. Das österreichische Recht bietet dabei einen breiten Gestaltungsspielraum. So kann die Beteiligung von umfassenden Eigentums-, Informations- sowie Einflussrechten (gleich einem Gesellschafter) bis zu einer reinen Beteiligung am Erlös im Fall eines Exits reichen. Freilich fällt die Wahl der jeweiligen Beteiligungsform nicht immer leicht. Weshalb es sich lohnt, die unterschiedlichen Gestaltungsformen an dieser Stelle etwas genauer unter die Lupe zu nehmen:

1. Direkte Beteiligung

In der Praxis sind Startups oft als GmbH ausgestaltet. Bei der direkten Beteiligung wird der Mitarbeiter zum Gesellschafter und am finanziellen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ebenso erhalten diese Mitarbeiter Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte, die den Gestaltungsprozess im Unternehmen verlangsamen und zur Preisgabe sensibler Kennzahlen und Strategien führen können. Außerdem ist die Übertragung von GmbH-Anteilen schwerfällig und unflexibel:

  • Übertragung ist notariatsaktpflichtig
  • Gesellschafter muss ins Firmenbuch eingetragen werden

Summa summarum sollte diese Form der Beteiligung nur besonders verdienten Mitarbeitern vorbehalten sein.

2. Virtuelle Beteiligung

Die soeben beschriebenen Nachteile können durch das Einräumen einer virtuellen, sprich künstlich nachgebildeten, Beteiligung (auch „phantom stock“ oder „phantom shares“ genannt) vermieden werden. Die Höhe der Beteiligung richtet sich im Regelfall nach der Dauer der Beschäftigung des jeweiligen Mitarbeiters. Üblicherweise werden auch sogenannte „good-leaver“ bzw. „bad-leaver“ Klauseln in den Vertrag aufgenommen. Durch die Verwendung derartiger Klauseln kann etwa sichergestellt werden, dass bei eigenem Verschulden am Ausscheiden aus der Gesellschaft Ansprüche zur Gänze verloren gehen.

Die drei Strukturen der virtuellen Beteiligung:

  • Stille Gesellschaft

Nach dem Grundmodell leistet ein „Stiller“ (Gesellschafter) – hier ein Mitarbeiter – eine Einlage, während der Unternehmer weiterhin Eigentümer des Vermögens bleibt und die Geschäftsführung wahrnimmt. Stille Gesellschafter haben kaum Mitwirkungsrechte und treten auch nicht nach außen hin in Erscheinung, erhalten aber eine Beteiligung am Gewinn (und je nach Ausgestaltung auch am Verlust).

  • Treuhandschaft

Der Mitarbeitereinfluss auf das Tagesgeschäft kann eingeschränkt werden, indem die Mitarbeiterbeteiligungen an einen Treuhänder übertragen werden. Die Mitarbeiter bleiben zwar am Gewinn und/oder Exit-Erlös beteiligt, treten aber ihre Beteiligung (samt Stimm- und Mitwirkungsrechten) an den Treuhänder ab. Zusätzlicher Vorteil: Im Firmenbuch scheint nur der Treuhänder als Gesellschafter auf – allfällige Änderungen beteiligter Mitarbeiter müssen in der Folge nicht mehr zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet werden.

  • Holdingstruktur

Bei einer großen Anzahl an direkt beteiligten Arbeitnehmern kann es hingegen sinnvoll sein, die Mitarbeiter-Anteile in einer Holding-Gesellschaft zu bündeln. Diese ist wiederum am Startup beteiligt. So können Arbeitnehmerinteressen zentralisiert und von einem gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Auch diese Konstruktion dient dazu, Entscheidungsprozesse im Unternehmen zu beschleunigen.


TIPP: In der Praxis kann etwa eine GmbH oder eine KG als Holding fungieren. Die Ausgestaltung als GmbH kann sich jedoch als zu schwerfällig erweisen. Großer Vorteil der KG ist, dass die Arbeitnehmer lediglich mit ihrer Hafteinlage im Firmenbuch aufscheinen. Außerdem entfällt eine Notariatsaktpflicht bei der Anteilsübertragung.


Redaktionstipps

Achtung arbeitsrechtliche Schranken

Die Größe der Beteiligung hat unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitnehmereigenschaft und alle damit verbundenen Vorzüge. Der Entgeltbegriff ist im Arbeitsrecht sehr weit ausgelegt, deshalb zählen Beteiligungserträge selbst dann zum Arbeitsentgelt, wenn diese unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurden. Diese Qualifikation als Entgelt hat zur Folge, dass die aus der Beteiligung erzielten Erträge regelmäßig in die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüche miteinbezogen werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Ebenfalls wichtig ist, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Mitarbeiterbeteiligung beachtet werden muss. So dürfen bestimmte Arbeitnehmer nicht willkürlich ohne sachliche Rechtfertigung von Beteiligungsmodellen ausgenommen oder schlechter gestellt werden.


Tipp: Aus der Sicht des Arbeitgebers empfiehlt es sich, die Beteiligungsform der Arbeitnehmer ausdrücklich und klar in einer schriftlichen Vereinbarung zu erfassen. Je detaillierter und klarer der Vertrag ist, desto geringer ist das Risiko, dass der Arbeitgeber im Streitfall das Nachsehen hat. Unklare Formulierungen zum Beispiel gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers gehen.


Welche Steuern betreffen mich als Unternehmer?

Das Finanzamt verdient mit

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und unterliegt als Sachbezug dem progressiven Tarif der Lohnsteuer. Wird etwa ein mittlerweile sehr wertvoller GmbH-Anteil zu einem relativ späten Zeitpunkt, kurz vor dem Exit, stark verbilligt (z.B. nur zum Nominale) abgetreten, so ist mit hohem Steuerabrieb von bis zu 55% bei der Übertragung der Beteiligung zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Mitarbeiter aber noch keinen Euro aus dem bevorstehenden Exit erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Anteil direkt oder über einen Treuhänder erwirbt.


TIPP: Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter bereits in einem frühen Stadium am Unternehmen zu beteiligen. Kommt es zum gewinnbringenden Exit, muss anstelle der Lohnsteuer lediglich Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5% abgeführt werden. Bei einer virtuellen Beteiligung, wird die Steuer erst beim Exit, jedoch noch nicht zum Zeitpunkt der Einräumung fällig.


Win-Win-Situation

Anna Wieser von CMS Österreich.

Mitarbeiterbeteiligungen stellen eine äußerst spannende Ergänzung zu den klassischen Vergütungsmodellen dar. Richtig strukturiert können sie dem Unternehmer zusätzlichen finanziellen Spielraum verschaffen und Fixkosten reduzieren. Gleichzeitig sind sie für Mitarbeiter reizvoll, um sich aktiv mit neuen Ideen einzubringen und zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Damit beide Seiten profitieren, müssen Mitarbeiterbeteiligungen jedoch unter Berücksichtigung vieler Aspekte geplant und ebenso gut umgesetzt werden.


Autorin: Anna Wieser ist Rechtsanwältin bei CMS in Österreich, [email protected]

Allgemeine Rückfragen: Gregor Famira, Partner und Ansprechpartner für Startups bei CMS in Österreich, [email protected]


 

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Vl. A1-CCO Martin Resel und IBM-Österreich-Chef Marco Porak | © A1/APA/Hörmandinger
Vl. A1-CCO Martin Resel und IBM-Österreich-Chef Marco Porak | © A1/APA/Hörmandinger

Dass für Unternehmen kein Weg mehr an Agentic AI vorbeiführt, ist mittlerweile ein Gemeinplatz. Dass eine sichere und konforme Umsetzung davon nicht so einfach ist, ebenfalls. „Für KI im Unternehmenskontext gelten andere Spielregeln als im privaten Bereich. Ich spreche hier besonders von souveräner KI“, sagt Marco Porak, Generaldirektor von IBM Österreich, bei einem gemeinsamen Pressetermin mit A1 und dessen Cloud-Tochter Exoscale. Mit einer gemeinsamen Plattform, die IBM watsonx auf A1 Exoscale bringt, will man Unternehmenskunden gemeinsam eine sichere und digital souveräne Lösung bieten.

„Wir sind Teil der kritischen Infrastruktur“

Denn Schatten-KI, also die Nutzung privater bzw. vom Unternehmen nicht genehmigter KI-Anwendungen durch Mitarbeiter:innen, sei ein echtes Sicherheitsrisiko, betont Martin Resel, stv. Vorstandsvorsitzender von A1 und CCO Enterprise. „Unternehmen können es sich nicht leisten, KI nicht zu nutzen. Da geht es um Wettbewerbsfähigkeit. Alles muss effizienter werden, etwa auch in der Verwaltung. Wenn man dann aber Daten global findet, die eigentlich nicht global gespeichert werden sollten, ist das ein Problem“, sagt Resel.

Für viele A1-Unternehmenskunden und auch für A1 selbst sei das besonders relevant. „Wir sind Teil der kritischen Infrastruktur. Viele hochsensible Daten laufen auf unseren Netzen. Wir haben nicht nur Unternehmen aller Größen als Kunden, sondern zum Beispiel auch Ministerien“, sagt der A1-CCO. Gerade in der aktuellen geopolitischen Situation müssten sich Österreich und ganz Europa daher souverän aufstellen.

Orchestrierte KI-Agenten mit klaren Regeln und voller Transparenz

Und wie macht das die gemeinsame Plattform? „Ich bin mir bewusst, dass ich Repräsentant eines amerikanischen Unternehmens bin“, räumt Marco Porak ein. IBM habe aber nach nicht weniger als 98 Jahren am österreichischen Markt ein anderes Standing, als etwa die US-Hyperscaler. Warum? „IBM hat seit jeher das Prinzip, dass Kundendaten Kundendaten sind und die Architektur vom Kunden bestimmt wird“, so Porak. Und: „Globale Innovation und lokale Kontrolle widersprechen einander nicht.“ Genau so sei es auch bei watsonx. Kunden können dort entscheiden, welche KI-Modelle genutzt werden und wo die Daten liegen. Die Bandbreite geht dabei von lokal gehosteten On-Premise-Lösungen über europäische bzw. Open-Source-Modelle auf europäischen Servern bis zu Frontier-Modellen in Datencentern der US-Hyperscaler.

Konkret greift das System auf eine Vielzahl an Large Language Models (LLMs) und Agentic-Modelle zurück und orchestriert KI-Agenten, um Tasks zu erfüllen. Die dazugehörige Governance-Plattform ermöglicht nicht nur das Festlegen der Regeln dafür, sondern bietet auch jederzeit komplette Transparenz, um jeden Arbeitsschritt und die dafür genutzten Modelle nachvollziehen zu können. Für Martin Resel ist dabei ebenfalls klar: „Dass alles, was aus Asien oder Amerika kommt böse ist, sehen wir nicht so. Wichtig ist die Wahlfreiheit.“ Die Plattform sei daher offen für sämtliche Modelle.

„Wir folgen einer sehr strikten Datenklassifizierung – selber und auch für unsere Kunden“

Je nach Usecase und dem damit verbundenen Sicherheits-Level der Daten seien unterschiedliche LLMs und Speicherorte sinnvoll. „Wir folgen einer sehr strikten Datenklassifizierung – selber und auch für unsere Kunden“, sagt Resel. Nach dieser erfolge die Entscheidung, welche Modelle genutzt werden können. Gleichzeitig optimiere die Plattform durch die passende Modell-Auswahl auch den Token-Verbrauch. „Das kann sonst bekanntlich schnell teuer werden“, sagt der A1-CCO.

A1 bietet seinen Enterprise-Kunden nicht nur Zugang zur Plattform, sondern auch begleitende Services, um diese aufzusetzen. Mit den europäischen Datencentern der Tochter Exoscale kommt noch das Angebot der souveränen Cloud im eigenen Land hinzu.

Wie watsonx für A1 und seine Kunden konkret funktioniert, zeigt Exoscale-KI-Experte Christos Kapodistrias beim Pressetermin vor. In seinem Beispiel arbeiteten nicht weniger als 14 KI-Agenten orchestriert zusammen, um eine optimale Vorbereitung auf ein Kundengespräch zu erstellen. „Diesen Usecase nutzen wir auch selber“, erklärt der Experte und zeigt die verschiedenen Sicherheits- und Kontrollmechanismen ebenso wie die Nachvollziehbarkeit über die Governance-Plattform. Marco Porak merkt dazu an: „Man sieht, es gibt mehrere Checkpoints im Prozess, der ‚Human in the Loop‘ bleibt erhalten.“ Denn es gehe eben darum, Menschen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

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