27.04.2020

Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

Viele Startups und KMU möchten in Zeiten des Coronavirus weniger Miete zahlen, um ihre Liquidität zu schonen. Zwei Experten erklären, was es dabei zu beachten gibt.
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Miete reduzieren wegen Corona
(c) Adobe Stock / terovesalainen

In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen. Dies verunsichert viele Mieter sowie  vor allem Startups und KMU stark.

Wen trifft das Corona-Risiko, Vermieter oder Mieter?

Ausschlaggebend für die Mietzinsminderung in Verbindung mit der Covid-19-Pandemie sind die Bestimmungen der §§ 1104, 1105 ABGB. Nach der Bestimmung des § 1104 ABGB muss kein Mietzins entrichtet werden, wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – hierfür zählt das Gesetz beispielhaft das Feuer, den Krieg oder die Seuche auf – nicht gebraucht werden kann.

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Dem Begriff der außerordentlichen Zufälle kann man generell mit einem elementaren Ereignis beschreiben, welches einen größeren Personenkreis betrifft und das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemanden Ersatz erwartet werden kann. Die uns derzeit beschäftigende Covid-19- Pandemie stellt zweifelsohne einen solchen außerordentlichen Zufall dar, ist damit Tatbestandsmerkmal und berechtigt grundsätzlich zur Minderung der Miete.

Braucht es eine behördliche Anordnung zur Reduktion der Miete?

Nein, es bedarf unseres Erachtens keiner behördlichen Anordnung. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur 3. Teilnovelle des ABGB kann entnommen werden, dass ein Minderungsanspruch nur dann gebührt, wenn neben der Seuche auch noch eine behördliche Anordnung vorliegt.

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Die bestandrechtlichen Normen stellen rein auf den Gebrauch der Bestandsache (den bedungenen Gebrauch derselben) ab, sodass unseres Erachtens eine Seuche daher sowohl mit oder ohne behördliche Anordnung zu einer gänzlichen oder teilweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Bestandobjektes führt.

Wie sieht es bei einer teilweisen Nutzungsmöglichkeit und Homeoffice aus?

Sofern das Bestandobjekt noch teilweise genutzt werden kann, wie im Fall einer zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (sei es stunden- oder tageweise), kommt § 1105 ABGB zum Tragen. Damit hat der Bestandnehmer nur in eingeschränkter Weise ein Mietzinsminderungsrecht. Auch das Argument, dass man durch Homeoffice grundsätzlich seine Tätigkeit weiterhin ausüben kann, geht unseres Erachtens ins Leere, da ein Bestandsvertrag über ein Geschäftslokal gerade den Zweck hat, die Ausübung seiner Profession im Bestandsobjekt zu erfüllen.

Wie errechnet sich die Minderung der Miete?

Die Ermittlung der Minderung hat grundsätzlich nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Das heißt, die Minderung des Mietzinses ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Sofern dies – was nicht selten der Fall sein könnte – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, obliegt die Ermittlung der Minderung des Mietzinses gemäß § 273 ZPO im Ermessen des Richters.

Fällt ein Coworking-Space auch unter das Bestandrecht?

Nach herrschender Ansicht fällt die Kurzzeitvermietung von Arbeitsplätzen (coworking Spaces, shared offices) unter die Bestimmungen des Bestandvertrages (§§ 1090 ff ABGB). Es besteht daher auch dort ein Mietzinsminderungsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie.


Über die Autoren

RA Dr. Christian Prader ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Österreich zugelassen. Er gilt als einer der führenden Immobilienexperten in Österreich und berät Mandanten in den Bereichen Immobilien-, Bauträger- sowie im Versicherungsrecht. Christian Prader tritt seit Jahren als Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien-, und Zivilrecht auf. https://www.wohnrecht.at/#team

RAA Dr. Lukas Gottardis ist Rechtsanwaltsanwärter in Innsbruck, ist zudem wissenschaftlicher Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“ an der Universität Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Zivil-, Wohn- und Immobilienrecht. https://www.wohnrecht.at/#team

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Einen Vorgeschmack auf den nun veröffentlichten Jahresabschluss 2025 gab Bitpanda gleichsam vorauseilend bereits im März dieses Jahres – brutkasten berichtete. In den damals präsentierten Zahlen war nicht nur von einer Umsatzsteigerung die Rede, sondern auch von einem Sinken des „bereinigten EBITDA“ um 75 Prozent. Dieses sei von 52 Millionen Euro auf 13 Millionen Euro gefallen, hieß es vom Wiener Unicorn. Begründet wurde das mit „gezielten Investitionen“. Das Ergebnis unterm Strich ließ man im März aber aus.

Der nun vorliegende Jahresabschluss – wohlgemerkt jener der operativen Bitpanda GmbH mit Sitz in Wien und nicht der übergeordneten AG mit Sitz in der Schweiz – bringt nun Licht ins Dunkel. Und die damit veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung zeichnet ein noch deutlich drastischeres Bild als die im März kommunizierten „bereinigten“ Zahlen. Nach fast 62 Millionen Euro Nettogewinn im Jahr 2024 standen demnach vergangenes Jahr rund 14 Millionen Euro Verlust zu Buche.

„Wir haben bewusst in unsere Expansion und den weiteren Ausbau der Marke Bitpanda investiert“

Auf brutkasten-Anfrage kommentiert Bitpanda kurz und knapp mit der aus dem Frühjahr bekannten Argumentation:

Das Jahr 2025 war für die Bitpanda GmbH ein Jahr strategischer Wachstumsinvestitionen. Gleichzeitig hat sich unser Kerngeschäft stark entwickelt, was sich in einer deutlichen Steigerung unserer Umsatzerlöse zeigt.

Wir haben bewusst in unsere Expansion und den weiteren Ausbau der Marke Bitpanda investiert. Diese Investitionen waren Teil unserer langfristigen Wachstumsstrategie und spiegeln sich erwartungsgemäß im Jahresergebnis wider.

Die Aussagen zum Umsatz lassen sich dabei so auch im nun vorgelegten Bericht ablesen: Tatsächlich stieg der ausgewiesene Umsatz von 2024 auf 2025 von 7,19 Milliarden Euro auf 7,72 Milliarden Euro. Der Anstieg fällt bereinigt sogar noch größer aus: 2024 waren noch rund 613 Millionen Euro aus Krypto-Verkäufen auf externen Börsen in den Umsatzerlösen enthalten, die seit 2025 saldiert im Materialaufwand ausgewiesen werden. Bei diesen Umsatzzahlen handelt es sich wohlgemerkt um den gesamten Verkaufserlös über die Plattform. Bitpanda gab bereits im März den auf Basis der Margen berechneten, deutlich kleineren „bereinigten Umsatz“ aus: Dieser stieg von 321 auf 371 Millionen Euro. Mit Abstand größter Umsatztreiber war laut Jahresabschluss das Kerngeschäft als Broker.

Deutlich höhere Marketingausgaben, Personalkosten sinken trotz Aufstockung

Auch die Aussage, die sich auf den Nettoverlust von immerhin rund 14 Millionen Euro bezieht, deckt sich prinzipiell mit den Zahlen im Jahresabschluss. Tatsächlich stieg der Marketingaufwand um rund 56 Prozent auf fast 107 Millionen Euro. Auch die Beratungskosten legten von knapp 14 Millionen auf rund 22 Millionen Euro zu. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl (FTE) wuchs zwar von 486 auf 555. Jedoch interessant dabei: Der Personalaufwand ging trotz der Aufstockung leicht zurück, von 78,6 auf 75,1 Millionen Euro. Gestiegen ist hingegen der Aufwand für Mitarbeiterüberlassung, von 5,4 auf 8,1 Millionen Euro.

Dass man (wohl dennoch nicht ganz beabsichtigt) recht deutlich in die roten Zahlen rutschte, hängt aber auch mit Faktoren zusammen, die im offiziellen Bitpanda-Statement unerwähnt bleiben. Operativ blieb Bitpanda 2025 noch knapp im Plus: Der Betriebserfolg lag bei 4,1 Millionen Euro, nach 80 Millionen Euro im Vorjahr. Ins Minus drehte das Ergebnis erst durch das Finanzergebnis von minus 18,3 Millionen Euro. Dahinter stehen Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 14,4 Millionen Euro sowie ein Zinsaufwand von 4,9 Millionen Euro, nach nur 0,2 Millionen Euro im Jahr 2024. Zu Buche stehen außerdem teilweise gestiegene Handelsverluste und ein deutlich höheres Minus in der Intercompany-Verrechnung, das von 13 auf knapp 36 Millionen Euro anwuchs.

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Miete wegen Corona reduzieren: Diese Punkte müssen beachtet werden

  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
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  • In vielen Medien und teilweise auch Fachzeitungen wurde in den letzten Wochen gezielt Thesen gestreut, die einem Mieter in Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie keine oder nur eingeschränkte Ansprüche auf gänzlichen oder verhältnismäßigen Mietzinserlass zugestehen.
  • Dies verunsichert viele Mieter sowie vor allem Startups und KMU stark.
  • Zwei Experten erklären daher, was man beachten sollte.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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