29.03.2024
EU-REGULIERUNG

MiCA und Krypto-Anlageberatung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein

Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Welchen Anforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in Teil 2 seiner Gastbeitragsserie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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CEO Ibrahim Sagerer-Foric (c) BergWind Energy

Ob Wasserkraft, Windkraft oder Solarenergie: Erneuerbare Energien spielen in unserer Zeit eine zunehmend wichtige Rolle. Angesichts der Klimakrise entwickeln Startups vermehrt neue Technologien, die auf eine nachhaltigere Zukunft abzielen.

Auch das oberösterreichische Startup BergWind Energy will mit seinen neuen Produkten zur nachhaltigen Energieversorgung beitragen. Es bietet Kleinwindanlagen an, die an Seilbahnen, Brücken oder anderen Infrastrukturen installiert werden können. Darüber hinaus fungiert eine Werbefläche auf den Anlagen als eine umweltfreundliche Werbemöglichkeit für Unternehmen.

BergWind-Anlagen seien eine “umweltfreundliche und wirtschaftlich attraktive Energiequelle”

Ab dem kommenden Jahr werden die neuen Produkte „BergWind 2000“ und „Powerflag“ verfügbar sein. Die Kleinwindturbine „BergWind 2000“ ist speziell für den Einsatz in Bergregionen, insbesondere in Skigebieten, konzipiert. Sie wird an Seilbahnen oder Brücken installiert, um die Vorteile der Höhenlagen optimal zu nutzen und bestehende Infrastrukturen einzubinden. So soll laut Unternehmen kein zusätzlicher Boden versiegelt werden. Darüber hinaus ist die Anlage mit einer Werbefahne ausgestattet, die Unternehmen als nachhaltige Werbefläche nutzen können.

Laut BergWind Energy kann jede Turbine bei einer Leistung von 2.000 Watt je nach Standort jährlich zwischen 1.500 und 2.500 kWh erzeugen. Auch bei Nacht und bewölktem Wetter bleibt die Energieproduktion laut Produktversprechen konstant. Das soll speziell für Skigebiete und Seilbahnbetreiber eine “umweltfreundliche und wirtschaftlich attraktive Energiequelle” darstellen.

Keine Bodenversiegelung durch Kleinwindturbinen

Die „Powerflag“ ist eine Windfahne, die traditionelle Fahnenmasten ersetzen soll. Die Fahnenfläche dient gleichzeitig als Rotorblatt, das den Wind einfängt und in Energie umwandelt. Zusätzlich bietet sie durch die Platzierung entlang von Straßen eine Werbefläche für Unternehmen. Durch die kompakte Größe und den flexiblen Standfuß kann die Powerflag ebenso auf Dächern oder auf Freiflächen installiert werden. Wie bei der Kleinwindturbine ist für die Installation der Powerflag keine Bodenversiegelung nötig, was CO2-Emissionen und Materialkosten einspart.

Das Besondere an den neuen Produkten liege in der Kombination von Energiegewinnung und Marketing: “Unternehmen können ihre bestehende Infrastruktur optimal nutzen und gleichzeitig nachhaltige Energie erzeugen”, so das Produktversprechen.

Energieerzeugung mit Marketing in einem Produkt

Das GreenTech-Startup wurde von CEO Ibrahim Sagerer-Foric und Co-Founder Nedeljko Milosevic ins Leben gerufen. Seit Jänner 2023 verfolgt das Unternehmen die Vision, Energieerzeugung mit Bergsport und Marketing in einem Produkt zu vereinen.

Zu seinen Kooperationspartnern zählen Unternehmen wie FE Business Parks, Kukla Waagenfabrik und Hypo Bank Immobilien und Leasing Vorarlberg. Darüber hinaus wird das Startup durch Förderprogramme unterstützt, darunter das Greenstart-Programm, bei dem BergWind im letzten Jahr zu den zehn Finalisten gehörte – brutkasten berichtete. Zudem finanziert sich BergWind zum Teil durch Dienstleistungen in Form von Innovationsworkshops, Produktentwicklung und Patenterstellung.

BergWind plant europaweites Wachstum

Mit dem offiziellen Marktstart im kommenden Jahr plant BergWind, europaweit zu wachsen. CEO Sagerer-Foric erklärt im Gespräch mit brutkasten, dass der Fokus des Startups zukünftig auf dem weiteren Ausbau liegen wird. Bereits jetzt zählen ein Skigebiet in Schweden, Salzburg und Kärnten sowie Unternehmen in Bayern und der Schweiz zum Kundenportfolio.

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