12.06.2023

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im zweiten Teil geht es um das öffentliche Angebot von Krypotwerten.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil geht es um einen weiteren großen Themenblock: das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir stellen zunächst dar, welche Bestimmungen beim öffentlichen Angebot allgemein gelten. Daran anschließend beleuchten wir die Bestimmungen zum Whitepaper, seinen Aufbau, wer es zu erstellen hat und wie es zu veröffentlichen ist. Wir erklären die Grundsätze zum Widerrufsrecht eines Käufers von Kryptowerten und die Bestimmungen über die Haftung für ein fehlerhaftes Whitepaper. Zuletzt stellen wir Besonderheiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token vor.


Öffentliches Angebot von Kryptowerten

Allgemeine Anforderungen beim öffentlichen Angebot

MiCA legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Ein öffentliches Angebot kann dabei sehr rasch vorliegen. Jede Mitteilung ist ein öffentliches Angebot, also zB auch der Inhalt einer Website, wenn sie ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Auch Empfehlungen von Influencern in Videobotschaften oder auf Veranstaltungen kann ein öffentliches Angebot darstellen. Es kann potentiell jeder Vertrieb erfasst sein. Wer Kryptowerte öffentlich anbietet, der wird auch als Anbieter bezeichnet.

Die nachfolgend dargestellten Anforderungen an das öffentliche Angebot von Kryptowerten gelten aber nicht in jedem Fall. Wird ein Kryptowert:

  • kostenlos angeboten (echte Airdrops; d.h. keine Gegenleistung, nicht einmal die Nennung persönlicher Daten), oder 
  • handelt es sich um einen schürfbaren Kryptowert (also zB Bitcoin oder Ether), oder 
  • betrifft das Angebot Utility-Tokens für bereits bestehende Produkte oder Dienstleistungen, 

so ist der gesamte Abschnitt über das öffentliche Angebot nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass MiCA insgesamt unanwendbar wäre. Die Regeln für Dienstleister gelten dennoch. Für Kryptowerte, die im Rahmen eines begrenzten Netzes genutzt werden, sieht MiCA eine Reihe an Detailregeln vor.

Eine Besonderheit gilt für die hier vorgestellten ausgenommenen Kryptowerte (kostenlos, schürfbar, Utility-Token), wenn sie nicht an einem Handelsplatz gelistet sind. In diesem Fall ist auch für die Dienstleistungen des Verwahrens und Verwaltens sowie die Transferdienstleistung keine Zulassung unter MiCA notwendig. Damit sollen etwa unternehmensinterne Kryptowerte von MiCA gänzlich ausgenommen werden.

Die nachfolgend vorgestellten allgemeinen Grundsätze gelten also nur dann, wenn der Kryptowert nicht kostenlos angeboten wird, nicht schürfbar ist, oder im Fall eines Utility-Tokens das Produkt oder die Dienstleistung noch nicht besteht:

  • Nur juristische Personen dürfen in der Union solche Kryptowerte öffentlich anbieten, also etwa eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist kein Widerspruch zum oben vorgestellten Anwendungsbereich von MiCA, wonach auch Einzelpersonen erfasst sind. Auch diese werden von MiCA erfasst, ihnen ist aber das öffentliche Angebot der hier gegenständlichen Kryptowerte untersagt.
  • Ein Whitepaper muss vor dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts erstellt, an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden. Dort muss es so lange verfügbar sein als Personen den Kryptowert halten, also potentiell zeitlich unbeschränkt. Soll ein vermögenswertereferenzierter Token öffentlich angeboten werden, muss das Whitepaper darüber hinaus von einer Aufsichtsbehörde genehmigt worden sein (siehe weiter unten). 
  • Wird Marketing betrieben, so müssen die Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, mit den Informationen im Whitepaper übereinstimmen sowie auf das Whitepaper verweisen und bestimmte in MiCA festgelegte Disclaimer und Erklärungen enthalten. Zu Dokumentationszwecken sind die Marketingmitteilungen ebenfalls auf der Website des Anbieters zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung des Whitepapers darf kein Marketing betrieben werden.

Darüber hinaus müssen alle Anbieter bestimmte allgemeine Grundsätze erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie ehrlich, redlich und professionell handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren, Interessenskonflikte vermeiden und nötigenfalls offenlegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleichbehandeln. Personen, die den Handel eines Kryptowerts an einem Handelsplatz beantragen, müssen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Anbieter.

Ein Whitepaper ist dann nicht notwendig, und Marketingmitteilungen müssen nicht auf der Website dokumentiert werden, wenn:

  • ein Angebot an weniger als 150 Personen erfolgt (Achtung: Nicht die Anzahl der Käufer ist entscheidend, sondern die Anzahl individueller Personen, denen ein Angebot gelegt wird); oder
  • innerhalb von 12 Monaten der Gesamtgegenwert aller ausgegebenen Kryptowerte höchstens 1 Million Euro beträgt; oder
  • sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und nur diese die Kryptowerte halten dürfen. Qualifizierte Anleger sind zB beaufsichtigte Unternehmen, besonders große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder institutionelle Anleger.

Die oben vorgestellten sechs Ausnahmen (Airdrops, schürfbare Coins, Utility-Token, < 150 Personen, < EUR 1 Mio, qualifizierte Anleger) laden freilich zum Missbrauch ein. Darum gilt nach MiCA eine Gegenausnahme: Die genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter (oder eine andere Person) die Absicht kundtut, den Kryptowert an einem Handelsplatz listen zu wollen. Wer also zB einen Bitcoin-Hardfork durchführt, Coins pre-mined und diese verkauft, für den gilt die Ausnahme vom Anwendungsbereich. Wird aber zusätzlich in Aussicht gestellt, den Coin an einer Exchange listen zu wollen, so gilt die Ausnahme nicht und es ist unter anderem ein Whitepaper zu erstellen. 

Das Whitepaper

MiCA übernimmt die Usance der Branche, ein Whitepaper zu erstellen und schreibt vor, welchen Inhalt es aufzuweisen hat. Wer freiwillig ein Whitepaper erstellt, obwohl er es nicht müsste, der muss sich dennoch an die Vorgaben der MiCA zum Inhalt des Whitepapers halten. 

Neben Informationen über den Anbieter (oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt) muss das Whitepaper Informationen über den Emittenten enthalten (wenn es nicht dieselbe Person ist), Informationen über den Betreiber der Handelsplattform (wenn dieser das Whitepaper erstellt), Informationen über das Projekt, das öffentliche Angebot, den Kryptowert, über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten, Informationen über die zugrundeliegenden Technologien, Informationen über Risiken und Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen des verwendeten Konsensmechanismus. Der letzte Punkt ist der Kompromiss einer Debatte, die wohl auch zum gänzlichen Verbot des Proof of Work auf europäischer Ebene hätte führen können.

Das Whitepaper muss redlich und eindeutig verfasst sein; es darf folglich nicht irreführend sein. Es darf keine wesentlichen Aspekte auslassen und muss in knapper und verständlicher Form vorgelegt werden. Es muss bestimmte Erklärungen und Disclaimer enthalten und darf keine Aussagen über einen künftigen Wert des angebotenen Kryptowerts enthalten. Wie aus dem Prospekt-Regime für übertragbare Wertpapiere bekannt, werden die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA und EBA delegierte Rechtsakte zum genauen Aufbau des Whitepapers veröffentlichen.

Das Whitepaper darf grundsätzlich nur von demjenigen für ein öffentliches Angebot verwendet werden, der es erstellt hat. Führen andere Personen ebenso ein öffentliches Angebot desselben Coins oder Tokens durch, so dürfen diese Personen das Whitepaper nur nutzen, wenn dafür eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. 

Das Whitepaper muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA, BaFin, etc) spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung (und damit auch vor dem Start des öffentlichen Angebots) übermittelt werden. Marketingmitteilungen müssen nur über Anforderung an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Einer vorherigen Genehmigung des Whitepapers bedarf es im Allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt nur im Fall von vermögenswertereferenzierten Tokens, und auch nur dann, wenn nicht eine Ausnahme greift (siehe weiter unten). 

Nach der Veröffentlichung des Whitepapers dürfen die Kryptowerte (sofern gewünscht und der Aufsichtsbehörde zuvor mitgeteilt) in der gesamten Union angeboten werden. Die für den Token zuständige Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommunikation diesbezüglich mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten. Es gibt für das öffentliche Angebot von Kryptowerten also einen unionsweiten Pass.

Mit der einmaligen Veröffentlichung des Whitepapers ist es aber noch nicht getan. Das Whitepaper muss aktuell gehalten werden, solange das öffentliche Angebot dauert oder die Kryptowerte zum Handel zugelassen sind. Treten neue Umstände ein, oder sind Fehler oder Ungenauigkeiten im Whitepaper vorhanden, muss es aktualisiert werden, wenn dies die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Das geänderte Whitepaper ist der Behörde sieben Arbeitstage vor Veröffentlichung zu übermitteln. Alte Versionen des Whitepapers und von Marketingmitteilungen sind mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Emittentin zu veröffentlichen.

Bei Utility Tokens für Waren oder Dienstleistung, die noch nicht bestehen bzw noch nicht erbracht werden, darf das öffentliche Angebot nicht länger als zwölf Monate dauern. Für das Whitepaper vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token bestehen bestimmte Besonderheiten (siehe weiter unten). Der Aufbau des Whitepapers ist im Wesentlichen aber gleich.

Widerrufsrecht & Haftung

MiCA räumt Kleinanlegern ein Widerrufsrecht ein, wenn sie Kryptowerte im Rahmen eines öffentlichen Angebots entweder direkt vom Anbieter erwerben, oder von einem Dienstleister, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert. Für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens ist kein eigenes Widerrufsrecht in MiCA vorgesehen. Über das Bestehen eines Widerrufsrechts müssen Kleinanleger vorab informiert werden. Als Kleinanleger gelten nur natürliche Personen, wenn sie beim Kauf der Kryptowerte zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Gemeint ist also der Retail-Anleger.

Auf Basis dieses Widerrufsrechts können Kleinanleger innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kauf ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Alle Zahlungen sind in diesem Fall vollständig zu ersetzen, dem Kleinanleger dürfen keine Kosten entstehen, auch Transaktionsgebühren sind zu ersetzen. Das Widerrufsrecht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Kryptowert bereits vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen war. Die Überlegung dahinter: In einem solchen Fall kann der Kleinanleger seine Kryptowerte ohnehin auf dem Handelsplatz veräußern.

Ähnlich der aus dem Wertpapierrecht bekannten Prospekthaftung legt MiCA auch eine Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Informationen fest. Diese Haftung wird gleich an drei Stellen der MiCA festgeschrieben: Einmal für vermögenswertereferenzierte Token, einmal für E-Geld-Token und einmal für alle anderen Kryptowerte. Die jeweiligen Haftungsbestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich. Enthält das Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen, so können das Unternehmen und die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem Inhaber des Kryptowerts gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Bestimmung ist zwingend, sie kann also nicht abbedungen werden, zB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beim Kauf des Kryptowerts zu akzeptieren sind. Die Haftungsbestimmung soll die Anordnung von MiCA unterstreichen, beim Vertrieb von Kryptowerten redlich vorzugehen und alle Informationen bereitzustellen, die ein möglicher Erwerber für eine fundierte Entscheidung benötigt.

Öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens und von E-Geld-Tokens

Für das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens sieht MiCA grundsätzlich ein Zulassungsverfahren vor. Das bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer entsprechenden Zulassung einen solchen Token öffentlich anbieten dürfen. MiCA enthält detaillierte Vorgaben für Emittenten solcher Token und für das einzuhaltende Verfahren vor einer erstmaligen Emission. Möchte ein Kreditinstitut einen vermögenswertereferenzierten Token auflegen, gelten bestimmte Erleichterungen; doch auch von ihnen ist eine Zulassung für diese Tätigkeit zu beantragen.

Ohne die Regeln im Detail zu erörtern, lässt sich attestieren, dass die Anforderungen hoch sind, vergleichbar mit jenen, die an Zahlungsinstitute, Wertpapierunternehmen oder andere beaufsichtigte Unternehmen gestellt werden. Es gelten besondere Anforderungen für die Leitung und den Betrieb; es muss ein wirksamer Mechanismus vorgesehen werden, wie Inhaber des Tokens die referenzierten Vermögenswerte erhalten können; auch für die Verwahrung der Vermögenswertreserve sieht MiCA besondere Regeln vor. Einen Asset Referenced Token ohne entsprechende Vermögenswertreserve aufzulegen, ist nach MiCA nicht zulässig. Diese Anordnung dient dazu, vermögenswertereferenzierte Token von tokenisierten Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, abzugrenzen, die von MiCA ja ausgenommen sind.

Vom Zulassungserfordernis bestehen Ausnahmen. Eine Zulassung ist dann nicht notwendig, wenn 

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten (revolvierend und täglich berechnet) der durchschnittliche ausstehende Gegenwert aller Token fünf Millionen Euro nicht übersteigt, oder 
  • sich das öffentliche Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und auch nur diese den Token halten können. 

In diesen beiden Fällen gelten lediglich die oben vorgestellten allgemeinen Grundsätze, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise zu kommunizieren, Interessenskonflikte zu vermeiden und nötigenfalls offenzulegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte zu handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleich zu behandeln. Es ist in solchen Fällen weiterhin ein Whitepaper zu erstellen, dieses muss jedoch nicht genehmigt, sondern der Aufsichtsbehörde lediglich übermittelt werden. Es gilt diesfalls also das gleiche Verfahren, wie bei einfachen Kryptowerten.

Eine weitere Betragsgrenze ist relevant: Setzt sich ein vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel durch und kommt es zu mehr als einer Million Transaktionen pro Tag oder beläuft sich der Gegenwert auf mehr als 200 Millionen Euro pro Tag, so dürfen keine weiteren ARTs derselben Art mehr ausgegeben werden. In weiterer Folge ist sicherzustellen, dass die genannten Grenzen wieder unterschritten werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Token als Ersatz zum Euro etablieren. Setzt man diese Betragsgrenzen in Relation zu etablierten Zahlungsdienstleistern wie etwa VISA, so ist erkennbar, dass die Beträge äußerst gering sind.

Nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Token öffentlich anbieten. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers gilt auch für E-Geld-Tokens, anders als bei den vermögenswertereferenzierten Tokens wird das Whitepaper aber nicht genehmigt, sondern wie bei den anderen Kryptowerten lediglich der Aufsichtsbehörde übermittelt. 

E-Geld-Token müssen jederzeit von ihren Inhabern zum nominellen Wert beim Emittenten in einen Geldbetrag eingelöst werden können (nicht aber E-Geld). Hierfür dürfen keine Gebühren einbehalten werden. Zinsen dürfen nach MiCA für das Halten von E-Geld-Token ebenso nicht gewährt werden. Das Zinsverbot gilt auch für Kryptowerte-Dienstleister. 

Mindestens 30 % der Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token erhalten haben, müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt sein; die übrigen 70 % müssen in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht. Emittenten von E-Geld-Token müssen außerdem einen Sanierungs- und Rücktauschplan erarbeiten.


Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 ist bereits erschienen und widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Weitere Teile behandeln Kryptowerte-Dienstleistungen, Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle.

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Q.ANT-Gründer und CEO Michael Förtsch beim World Venture Forum in Kitzbühel | (c) Martin Pacher / brutkasten

Photonic Computing gilt als eine der großen Wetten auf die nächste Generation der Recheninfrastruktur: Statt mit Strom wird mit Licht gerechnet – was drastisch weniger Energie verbraucht und in Zeiten explodierender KI-Rechenlast zum entscheidenden Faktor werden könnte.

Mit Q.ANT hat sich ein Stuttgarter Deep-Tech-Startup an die Spitze dieses Feldes gesetzt: Nach eigenen Angaben ist es weltweit das einzige Unternehmen, das photonische Prozessoren bereits in Rechenzentren ausliefert. Für Gründer und CEO Michael Förtsch ist die Technologie mehr als ein Effizienzversprechen. Sie ist für ihn eine der wenigen realistischen Chancen, mit denen Europa im nächsten KI-Zyklus doch noch eigene Champions hervorbringen kann. Getroffen haben wir Förtsch beim World Venture Forum in Kitzbühel.


brutkasten: Michael, für alle, die sich mit Photonic Computing noch nie beschäftigt haben – wo steht Q.ANT aktuell?

Michael Förtsch: Wir sind im Moment die einzige Firma weltweit, die Prozessoren basierend auf dieser Technologie liefern kann. Könnten wir heute die Stückzahlen eines Nvidia stemmen? Nein. Aber wir sind in kleineren Stückzahlen genau in den Rechenzentren verbaut, wo Nvidia in größeren Mengen installiert ist. Auf der Skala der Technology Readiness Levels würde ich uns zwischen sieben und acht eingruppieren – unsere Serversysteme kann man inzwischen per Cloud-Service buchen. Das funktioniert nicht nur im Labor unter zwangsbeatmeten Konditionen, sondern im regulären Rechenbetrieb als Co-Processing-Unit im Rechenzentrum. Was uns noch fehlt, um zu den ganz Großen aufzuschließen, ist die Produktionsfähigkeit. Das werden wir nicht alleine hinkriegen, sondern mit Partnern aus der Halbleiterindustrie.

Mit den ganz Großen meinst du Nvidia – oder auch Lightmatter aus den USA?

Lightmatter ist kein Competitor. Wenn man Photonik und Computing zusammenbringt, gibt es zwei Strömungen. Die erste ist das Interconnect-Thema: Da geht es nur darum, Licht zu nutzen, um Datenpakete schneller an den klassischen Prozessor heranzubringen – die sogenannten Co-Packaged Optics. Dort ist Lightmatter unterwegs, genauso Ayar Labs oder Intel. Der zweite Bereich ist der Prozessor-Markt: Da wird mit Licht statt Strom tatsächlich gerechnet. Wir waren 2024 weltweit die Ersten, denen es gelungen ist, einen Prozessor aufzubauen, der wirklich rechnen konnte – und diese Führungsposition haben wir bis heute gehalten. Wir führen das Feld im photonischen Computingbereich an, nicht im Datentransport.

Ihr challengt also Nvidia?

Nuanciert betrachtet: Ich sehe nicht, dass wir die Grafikkarte ergänzen. Stell dir den Computer als Fuhrpark vor. Die Host-CPU ist der VW Passat – das universellste Teil im Stack, kann alles, aber nichts besonders schnell. Die GPU ist der Viertelmeilen-Dragster: Sie kann genau eine Rechenoperation brutal gut, die Vektor-Matrix-Multiplikation, mehr nicht. Wir sind das Formel-1-Auto. Wir beherrschen deutlich mehr Befehle als die GPU – auch hochkomplexe mathematische Zusammenhänge in einem Takt. Mit uns solltest du nicht zum Bäcker fahren, aber am Nürburgring sind wir die Schnellsten. Und der Quantencomputer ist das Boot: Der fährt gar nicht auf der Straße.

Ihr steht bereits in Rechenzentren. Was heißt das konkret für die Effizienz?

Das schönste Beispiel ist das Hochleistungsrechenzentrum in München. Dort stehen unsere Server direkt neben denen von Nvidia. Vor deren Grafikkarten-Rechenschrank herrschen sechzig Grad Innentemperatur – so viel Hitze entsteht da drin. Bei uns stehst du davor und es ist kühl. Da laufen keine Wasserleitungen zum Kühlen rein, du siehst einfach nur Server, die rechnen. Man erlebt die Effizienz physisch. Und wir haben in den letzten drei Jahren gezeigt, dass wir von Prozessorgeneration zu Prozessorgeneration hundertmal schneller geworden sind – das entspricht zehn Jahren Digitalindustrie pro Jahr. Nächstes Jahr werden wir in bestimmten Anwendungen den State of the Art der Digitalindustrie überholt haben.

Welche Anwendungen sind das?

Erstens Bilderkennung: Wie viele Bilder identifizierst du korrekt pro Sekunde – und wie viel Strom hat es gekostet? Ob Robotics oder Autonomous Driving, überall werden Bilddaten verarbeitet. Zweitens Next-Level-LLMs. Der weltweite Strombedarf von LLMs wird bald so groß sein wie der von Japan; skaliert man das weiter, wären wir 2035 beim weltweiten Energiebedarf. Das wird nicht funktionieren. Es braucht die Revolution in der Revolution – Ende des Jahres zeigen wir, wie wir uns das vorstellen. Und drittens Physical AI: Wenn du einen Roboter mit KI versorgen willst, willst du ihm keinen seitenlangen Text geben, sondern das Problem auf Signalebene beschreiben – so wie wir Menschen. Da werden wir als einer der heißesten Kandidaten für den effizienten Einstieg gehandelt.

Das Rennen um generative KI hat Europa gegen die USA verloren. Ist Physical AI das Feld, wo Europa noch mitspielen kann?

Alle haben Sorge, wir hätten im KI-Zeitalter alles verloren. Aber jede neue KI-Welle bietet Europa die Chance auf eigene Champions. Nur weil OpenAI und Anthropic heute gut sind, heißt das nicht, dass sie die nächste Welle automatisch gewonnen haben. Wir haben jüngst gemeinsam mit NXAI, dem österreichischen Startup von Sepp Hochreiter, ein erstes TiRex-Modell auf unserer photonischen Hardware gezeigt. Wir haben Hochreiter und Björn Ommer, die mit Time Series Prediction und Diffusion Models Weltstandards gesetzt haben. Wir haben Mistral, Aleph Alpha, Black Forest Labs, wir haben Q.ANT – Europa hat eigentlich alles in der Hand, um vom Prozessor bis zum KI-Modell alles zu machen. Man muss nur sagen: Wir investieren jetzt eher in der Kategorie zehn Milliarden in dieses Ökosystem, um wirklich einen großen Schuss zu landen. Während die Amerikaner Milliardenbeträge in ihre AI Factories gesteckt haben, hieß es bei uns: Fünfhundert Millionen sind schon ein Haufen Geld. Wenn deine Kapitalisierung um Faktoren unterschiedlich ist, hast du keine Chance in dem Rennen.

Fehlt das Kapital in Europa?

Das Kapital ist da – der Mut muss kommen. Venture Capital ist kein High-Risk-Gambling, sondern hochstrategisches Investment in die innovative Zukunft dieser Region. Was Europa nicht verstanden hat, ist die Geschwindigkeit. Bei einem großen US-VC liegen zwischen Erstgespräch und Datenraumzugang zwei Wochen. Wir haben in den USA ungelogen null Pitchdeck gebraucht: Fünfzeiler per E-Mail, dann sitzt dir jemand gegenüber, der brutaler Experte ist, selbst schon zwei Firmen im Halbleiterbereich groß gemacht hat und dich im Erstgespräch technologisch grillt. In drei, vier Wochen redet man über ein Termsheet. In Europa ist man dagegen oft sehr Governance-getragen: Der Erste hat keine Entscheidungsbefugnis, dann entscheidet ein Board, das gar nicht weiß, worum es geht.

Trotzdem habt ihr fast ausschließlich europäische Investoren – untypisch für Deep Tech.

Genau das ist ein Signal für ein Wiedererwachen Europas. Wir haben international gesucht und international Zuspruch bekommen. IMEC, Xpand, Cherry Ventures, UVC und Venionaire waren wirklich schnell und gut und so haben wir die Series A in Europa zusammenbekommen – mit der nötigen Geschwindigkeit und dem technologischen Zutrauen. Europa hat äquivalente Optionen geboten wie die USA, also blieb ich in Europa. Aber eben nicht im Selbstaufgabemodus, sondern nur, weil Europa die besten Konditionen geboten hat.

Wie sieht die weitere Roadmap aus – kauft euch irgendwann Nvidia?

Ich habe die Firma gegründet, um sie an die Börse zu führen und einen neuen Weltmarktführer in der Prozessortechnologie zu bauen. Einen Verkauf schließe ich nicht kategorisch aus – als Gründer muss man in Varianten denken. Aber das Ziel ist: ein, zwei Finanzierungsrunden, dann ein IPO zum richtigen Zeitpunkt. Mein Wunsch ist, dass diese Firma ihr Headquarter in Europa hat und in Europa gelistet ist. Aber immer mit wirtschaftlichem Rational: Warum soll ich Geld aus patriotischen Gründen liegen lassen? Aktuell ist die Valuation bei einem europäischen IPO gerade im Deep-Tech-Bereich nicht so gut wie in den USA. Gleichzeitig erlebe ich, dass Europa aufwacht – es fängt an, seine eigene Technologiegeschichte wieder schreiben zu wollen. Bis zum Ende der Dekade soll Photonic Computing jedenfalls ein ganz normaler, integraler Bestandteil des Compute Stacks sein – wie die Grafikkarte heute.

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die Veröffentlichung der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) hat möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Anbieter von Kryptowerten in der Europäischen Union. Die Verordnung legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest und regelt unter anderem die Erstellung und Veröffentlichung von Whitepapers. Sie schreibt auch vor, dass Marketingmitteilungen eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Darüber hinaus legt MiCA bestimmte Bestimmungen für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens fest. Diese Regulierung könnte den Kryptowährungsmarkt in der EU stärker formalisieren und Investoren mehr Sicherheit bieten, während sie gleichzeitig die Anforderungen an die Anbieter erhöht und möglicherweise zu einer größeren Regulierung führt.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Kryptowerte informiert zu sein. Der Artikel behandelt die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Dies kann Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in diesem Bereich tätig sind oder innovative Blockchain- und Kryptowerteprojekte planen. Es ist daher ratsam, sich mit den Bestimmungen und Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden und den Erfolg von Projekten zu gewährleisten.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist es wichtig, den Inhalt dieses Artikels zu beachten, da er die neuen Anforderungen und Bestimmungen der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erklärt. Diese Verordnung wird ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU gelten. Sie legt Regeln für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Notwendigkeit eines Whitepapers, der Transparenz von Marketingmitteilungen und der Einhaltung bestimmter Grundsätze für Anbieter. Als Investor:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass Sie sich im Rahmen des gesetzlichen Rahmenwerks bewegen und die notwendigen Informationen erhalten, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.

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Als Politiker:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kryptowerte und damit verbundener Verordnungen informiert zu sein. Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) ist eine bedeutende Regelung, die ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten wird. Sie legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Whitepapers. Als Politiker:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kryptowerten zu verstehen und gegebenenfalls bei der Gestaltung von Regulierungen und Gesetzen auf nationaler Ebene berücksichtigen zu können.

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