12.06.2023

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im zweiten Teil geht es um das öffentliche Angebot von Krypotwerten.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil geht es um einen weiteren großen Themenblock: das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir stellen zunächst dar, welche Bestimmungen beim öffentlichen Angebot allgemein gelten. Daran anschließend beleuchten wir die Bestimmungen zum Whitepaper, seinen Aufbau, wer es zu erstellen hat und wie es zu veröffentlichen ist. Wir erklären die Grundsätze zum Widerrufsrecht eines Käufers von Kryptowerten und die Bestimmungen über die Haftung für ein fehlerhaftes Whitepaper. Zuletzt stellen wir Besonderheiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token vor.


Öffentliches Angebot von Kryptowerten

Allgemeine Anforderungen beim öffentlichen Angebot

MiCA legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Ein öffentliches Angebot kann dabei sehr rasch vorliegen. Jede Mitteilung ist ein öffentliches Angebot, also zB auch der Inhalt einer Website, wenn sie ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Auch Empfehlungen von Influencern in Videobotschaften oder auf Veranstaltungen kann ein öffentliches Angebot darstellen. Es kann potentiell jeder Vertrieb erfasst sein. Wer Kryptowerte öffentlich anbietet, der wird auch als Anbieter bezeichnet.

Die nachfolgend dargestellten Anforderungen an das öffentliche Angebot von Kryptowerten gelten aber nicht in jedem Fall. Wird ein Kryptowert:

  • kostenlos angeboten (echte Airdrops; d.h. keine Gegenleistung, nicht einmal die Nennung persönlicher Daten), oder 
  • handelt es sich um einen schürfbaren Kryptowert (also zB Bitcoin oder Ether), oder 
  • betrifft das Angebot Utility-Tokens für bereits bestehende Produkte oder Dienstleistungen, 

so ist der gesamte Abschnitt über das öffentliche Angebot nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass MiCA insgesamt unanwendbar wäre. Die Regeln für Dienstleister gelten dennoch. Für Kryptowerte, die im Rahmen eines begrenzten Netzes genutzt werden, sieht MiCA eine Reihe an Detailregeln vor.

Eine Besonderheit gilt für die hier vorgestellten ausgenommenen Kryptowerte (kostenlos, schürfbar, Utility-Token), wenn sie nicht an einem Handelsplatz gelistet sind. In diesem Fall ist auch für die Dienstleistungen des Verwahrens und Verwaltens sowie die Transferdienstleistung keine Zulassung unter MiCA notwendig. Damit sollen etwa unternehmensinterne Kryptowerte von MiCA gänzlich ausgenommen werden.

Die nachfolgend vorgestellten allgemeinen Grundsätze gelten also nur dann, wenn der Kryptowert nicht kostenlos angeboten wird, nicht schürfbar ist, oder im Fall eines Utility-Tokens das Produkt oder die Dienstleistung noch nicht besteht:

  • Nur juristische Personen dürfen in der Union solche Kryptowerte öffentlich anbieten, also etwa eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist kein Widerspruch zum oben vorgestellten Anwendungsbereich von MiCA, wonach auch Einzelpersonen erfasst sind. Auch diese werden von MiCA erfasst, ihnen ist aber das öffentliche Angebot der hier gegenständlichen Kryptowerte untersagt.
  • Ein Whitepaper muss vor dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts erstellt, an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden. Dort muss es so lange verfügbar sein als Personen den Kryptowert halten, also potentiell zeitlich unbeschränkt. Soll ein vermögenswertereferenzierter Token öffentlich angeboten werden, muss das Whitepaper darüber hinaus von einer Aufsichtsbehörde genehmigt worden sein (siehe weiter unten). 
  • Wird Marketing betrieben, so müssen die Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, mit den Informationen im Whitepaper übereinstimmen sowie auf das Whitepaper verweisen und bestimmte in MiCA festgelegte Disclaimer und Erklärungen enthalten. Zu Dokumentationszwecken sind die Marketingmitteilungen ebenfalls auf der Website des Anbieters zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung des Whitepapers darf kein Marketing betrieben werden.

Darüber hinaus müssen alle Anbieter bestimmte allgemeine Grundsätze erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie ehrlich, redlich und professionell handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren, Interessenskonflikte vermeiden und nötigenfalls offenlegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleichbehandeln. Personen, die den Handel eines Kryptowerts an einem Handelsplatz beantragen, müssen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Anbieter.

Ein Whitepaper ist dann nicht notwendig, und Marketingmitteilungen müssen nicht auf der Website dokumentiert werden, wenn:

  • ein Angebot an weniger als 150 Personen erfolgt (Achtung: Nicht die Anzahl der Käufer ist entscheidend, sondern die Anzahl individueller Personen, denen ein Angebot gelegt wird); oder
  • innerhalb von 12 Monaten der Gesamtgegenwert aller ausgegebenen Kryptowerte höchstens 1 Million Euro beträgt; oder
  • sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und nur diese die Kryptowerte halten dürfen. Qualifizierte Anleger sind zB beaufsichtigte Unternehmen, besonders große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder institutionelle Anleger.

Die oben vorgestellten sechs Ausnahmen (Airdrops, schürfbare Coins, Utility-Token, < 150 Personen, < EUR 1 Mio, qualifizierte Anleger) laden freilich zum Missbrauch ein. Darum gilt nach MiCA eine Gegenausnahme: Die genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter (oder eine andere Person) die Absicht kundtut, den Kryptowert an einem Handelsplatz listen zu wollen. Wer also zB einen Bitcoin-Hardfork durchführt, Coins pre-mined und diese verkauft, für den gilt die Ausnahme vom Anwendungsbereich. Wird aber zusätzlich in Aussicht gestellt, den Coin an einer Exchange listen zu wollen, so gilt die Ausnahme nicht und es ist unter anderem ein Whitepaper zu erstellen. 

Das Whitepaper

MiCA übernimmt die Usance der Branche, ein Whitepaper zu erstellen und schreibt vor, welchen Inhalt es aufzuweisen hat. Wer freiwillig ein Whitepaper erstellt, obwohl er es nicht müsste, der muss sich dennoch an die Vorgaben der MiCA zum Inhalt des Whitepapers halten. 

Neben Informationen über den Anbieter (oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt) muss das Whitepaper Informationen über den Emittenten enthalten (wenn es nicht dieselbe Person ist), Informationen über den Betreiber der Handelsplattform (wenn dieser das Whitepaper erstellt), Informationen über das Projekt, das öffentliche Angebot, den Kryptowert, über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten, Informationen über die zugrundeliegenden Technologien, Informationen über Risiken und Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen des verwendeten Konsensmechanismus. Der letzte Punkt ist der Kompromiss einer Debatte, die wohl auch zum gänzlichen Verbot des Proof of Work auf europäischer Ebene hätte führen können.

Das Whitepaper muss redlich und eindeutig verfasst sein; es darf folglich nicht irreführend sein. Es darf keine wesentlichen Aspekte auslassen und muss in knapper und verständlicher Form vorgelegt werden. Es muss bestimmte Erklärungen und Disclaimer enthalten und darf keine Aussagen über einen künftigen Wert des angebotenen Kryptowerts enthalten. Wie aus dem Prospekt-Regime für übertragbare Wertpapiere bekannt, werden die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA und EBA delegierte Rechtsakte zum genauen Aufbau des Whitepapers veröffentlichen.

Das Whitepaper darf grundsätzlich nur von demjenigen für ein öffentliches Angebot verwendet werden, der es erstellt hat. Führen andere Personen ebenso ein öffentliches Angebot desselben Coins oder Tokens durch, so dürfen diese Personen das Whitepaper nur nutzen, wenn dafür eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. 

Das Whitepaper muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA, BaFin, etc) spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung (und damit auch vor dem Start des öffentlichen Angebots) übermittelt werden. Marketingmitteilungen müssen nur über Anforderung an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Einer vorherigen Genehmigung des Whitepapers bedarf es im Allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt nur im Fall von vermögenswertereferenzierten Tokens, und auch nur dann, wenn nicht eine Ausnahme greift (siehe weiter unten). 

Nach der Veröffentlichung des Whitepapers dürfen die Kryptowerte (sofern gewünscht und der Aufsichtsbehörde zuvor mitgeteilt) in der gesamten Union angeboten werden. Die für den Token zuständige Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommunikation diesbezüglich mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten. Es gibt für das öffentliche Angebot von Kryptowerten also einen unionsweiten Pass.

Mit der einmaligen Veröffentlichung des Whitepapers ist es aber noch nicht getan. Das Whitepaper muss aktuell gehalten werden, solange das öffentliche Angebot dauert oder die Kryptowerte zum Handel zugelassen sind. Treten neue Umstände ein, oder sind Fehler oder Ungenauigkeiten im Whitepaper vorhanden, muss es aktualisiert werden, wenn dies die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Das geänderte Whitepaper ist der Behörde sieben Arbeitstage vor Veröffentlichung zu übermitteln. Alte Versionen des Whitepapers und von Marketingmitteilungen sind mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Emittentin zu veröffentlichen.

Bei Utility Tokens für Waren oder Dienstleistung, die noch nicht bestehen bzw noch nicht erbracht werden, darf das öffentliche Angebot nicht länger als zwölf Monate dauern. Für das Whitepaper vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token bestehen bestimmte Besonderheiten (siehe weiter unten). Der Aufbau des Whitepapers ist im Wesentlichen aber gleich.

Widerrufsrecht & Haftung

MiCA räumt Kleinanlegern ein Widerrufsrecht ein, wenn sie Kryptowerte im Rahmen eines öffentlichen Angebots entweder direkt vom Anbieter erwerben, oder von einem Dienstleister, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert. Für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens ist kein eigenes Widerrufsrecht in MiCA vorgesehen. Über das Bestehen eines Widerrufsrechts müssen Kleinanleger vorab informiert werden. Als Kleinanleger gelten nur natürliche Personen, wenn sie beim Kauf der Kryptowerte zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Gemeint ist also der Retail-Anleger.

Auf Basis dieses Widerrufsrechts können Kleinanleger innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kauf ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Alle Zahlungen sind in diesem Fall vollständig zu ersetzen, dem Kleinanleger dürfen keine Kosten entstehen, auch Transaktionsgebühren sind zu ersetzen. Das Widerrufsrecht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Kryptowert bereits vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen war. Die Überlegung dahinter: In einem solchen Fall kann der Kleinanleger seine Kryptowerte ohnehin auf dem Handelsplatz veräußern.

Ähnlich der aus dem Wertpapierrecht bekannten Prospekthaftung legt MiCA auch eine Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Informationen fest. Diese Haftung wird gleich an drei Stellen der MiCA festgeschrieben: Einmal für vermögenswertereferenzierte Token, einmal für E-Geld-Token und einmal für alle anderen Kryptowerte. Die jeweiligen Haftungsbestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich. Enthält das Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen, so können das Unternehmen und die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem Inhaber des Kryptowerts gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Bestimmung ist zwingend, sie kann also nicht abbedungen werden, zB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beim Kauf des Kryptowerts zu akzeptieren sind. Die Haftungsbestimmung soll die Anordnung von MiCA unterstreichen, beim Vertrieb von Kryptowerten redlich vorzugehen und alle Informationen bereitzustellen, die ein möglicher Erwerber für eine fundierte Entscheidung benötigt.

Öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens und von E-Geld-Tokens

Für das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens sieht MiCA grundsätzlich ein Zulassungsverfahren vor. Das bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer entsprechenden Zulassung einen solchen Token öffentlich anbieten dürfen. MiCA enthält detaillierte Vorgaben für Emittenten solcher Token und für das einzuhaltende Verfahren vor einer erstmaligen Emission. Möchte ein Kreditinstitut einen vermögenswertereferenzierten Token auflegen, gelten bestimmte Erleichterungen; doch auch von ihnen ist eine Zulassung für diese Tätigkeit zu beantragen.

Ohne die Regeln im Detail zu erörtern, lässt sich attestieren, dass die Anforderungen hoch sind, vergleichbar mit jenen, die an Zahlungsinstitute, Wertpapierunternehmen oder andere beaufsichtigte Unternehmen gestellt werden. Es gelten besondere Anforderungen für die Leitung und den Betrieb; es muss ein wirksamer Mechanismus vorgesehen werden, wie Inhaber des Tokens die referenzierten Vermögenswerte erhalten können; auch für die Verwahrung der Vermögenswertreserve sieht MiCA besondere Regeln vor. Einen Asset Referenced Token ohne entsprechende Vermögenswertreserve aufzulegen, ist nach MiCA nicht zulässig. Diese Anordnung dient dazu, vermögenswertereferenzierte Token von tokenisierten Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, abzugrenzen, die von MiCA ja ausgenommen sind.

Vom Zulassungserfordernis bestehen Ausnahmen. Eine Zulassung ist dann nicht notwendig, wenn 

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten (revolvierend und täglich berechnet) der durchschnittliche ausstehende Gegenwert aller Token fünf Millionen Euro nicht übersteigt, oder 
  • sich das öffentliche Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und auch nur diese den Token halten können. 

In diesen beiden Fällen gelten lediglich die oben vorgestellten allgemeinen Grundsätze, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise zu kommunizieren, Interessenskonflikte zu vermeiden und nötigenfalls offenzulegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte zu handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleich zu behandeln. Es ist in solchen Fällen weiterhin ein Whitepaper zu erstellen, dieses muss jedoch nicht genehmigt, sondern der Aufsichtsbehörde lediglich übermittelt werden. Es gilt diesfalls also das gleiche Verfahren, wie bei einfachen Kryptowerten.

Eine weitere Betragsgrenze ist relevant: Setzt sich ein vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel durch und kommt es zu mehr als einer Million Transaktionen pro Tag oder beläuft sich der Gegenwert auf mehr als 200 Millionen Euro pro Tag, so dürfen keine weiteren ARTs derselben Art mehr ausgegeben werden. In weiterer Folge ist sicherzustellen, dass die genannten Grenzen wieder unterschritten werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Token als Ersatz zum Euro etablieren. Setzt man diese Betragsgrenzen in Relation zu etablierten Zahlungsdienstleistern wie etwa VISA, so ist erkennbar, dass die Beträge äußerst gering sind.

Nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Token öffentlich anbieten. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers gilt auch für E-Geld-Tokens, anders als bei den vermögenswertereferenzierten Tokens wird das Whitepaper aber nicht genehmigt, sondern wie bei den anderen Kryptowerten lediglich der Aufsichtsbehörde übermittelt. 

E-Geld-Token müssen jederzeit von ihren Inhabern zum nominellen Wert beim Emittenten in einen Geldbetrag eingelöst werden können (nicht aber E-Geld). Hierfür dürfen keine Gebühren einbehalten werden. Zinsen dürfen nach MiCA für das Halten von E-Geld-Token ebenso nicht gewährt werden. Das Zinsverbot gilt auch für Kryptowerte-Dienstleister. 

Mindestens 30 % der Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token erhalten haben, müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt sein; die übrigen 70 % müssen in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht. Emittenten von E-Geld-Token müssen außerdem einen Sanierungs- und Rücktauschplan erarbeiten.


Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 ist bereits erschienen und widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Weitere Teile behandeln Kryptowerte-Dienstleistungen, Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle.

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vlonru. Hannah Wundsam, Hansi Hansmann, Laura Raggl, Sander van de Rijdt, Christiane Holzinger und Michel Hurnaus | (c) AustrianStartups / Studio KoeKart / Fabianklima.at / Martin Pacher / 360 Business Planer / Tractive

Ein weiteres Krisenjahr geht zu Ende. Noch nie in seiner zehnjährigen Geschichte musste brutkasten über so viele Startup-Insolvenzen berichten. Noch nie waren so viele Startup-Übernahmen nicht als erfolgreicher Exit, sondern als Notverkauf zu klassifizieren. Und noch nie war der Ruf nach umfassenden wirtschaftspolitischen Reformen in der heimischen Startup-Szene so laut.

Und die gesamtwirtschaftlichen Prognosen bleiben düster. Ein Ende der Rezession ist noch nicht absehbar. Dass derzeit auch viele große und etablierte Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten, verschärft die Situation zusätzlich.

Doch natürlich gab es auch 2024 Erfolgsgeschichten in der heimischen Startup-Welt. Und es wäre nicht die Startup-Szene, wenn sich nicht der für sie so typische Optimismus immer wieder seinen Weg bahnen würde – dieses Jahr vielleicht etwas leiser, als in vielen anderen Jahren. Wir haben einige der bekanntesten Gesichter der österreichischen Startup-Community um einen kurzen Rück- und Ausblick zum Jahreswechsel gebeten.


Hansi Hansmann, Business Angel

Hansi Hansmann
Hansi Hansmann | (c) Studio KoeKart

2024 ist in etwa so schwierig geworden wie erwartet, der erhoffte Lichtblick im zweiten Halbjahr ist nicht gekommen. Ich erwarte diesen Lichtblick auch 2025 nicht. Es wird also schwierig bleiben und für viele noch schwieriger werden – damit werden wir leben müssen.

Viele Scaleups werden nur noch von den Bestandinvestoren über Wasser gehalten, und denen geht einfach irgendwann das Geld aus, weil vom Markt – VCs, IPOs, etc. – kein Rückfluss kommt. Je länger die Krise dauert, desto schwieriger wird es auch für Startups, weil Funding zum Teil einfach nicht mehr funktioniert – außer, man hat ‘Dream-KPIs’, aber das haben nur die wenigsten.

Trotzdem ist es die richtige Zeit, um zu gründen. Die größten Erfolgsgeschichten haben in Krisen ihren Anfang genommen.

Hannah Wundsam, Co-Managing Director Austrian Startups

Hannah Wundsam
Hannah Wundsam | (c) AustrianStartups

Das Wahljahr 2024 hat uns noch stärker vor Augen geführt, wie entscheidend der Startup-Sektor für Europas Wohlstand und unsere Wettbewerbsfähigkeit ist. Während in Österreich die neue Flexco-Rechtsform mit über 700 Gründungen getestet wird, nimmt auf EU-Ebene die EU Inc und damit die Vereinheitlichung des europäischen Kapitalmarkts Fahrt auf.

Auch 2024 blieb das Aufstellen von Wachstumskapital eine der größten Herausforderungen für Startups. 2024 waren Finanzierungsrunden stark auf AI und Climate Tech fokussiert – die 100-Millionen-Runde von Gropyus im Herbst war die größte des Jahres.

Für uns bei AustrianStartups wurde einmal mehr klar: Ein Mindset-Wandel ist dringend notwendig – und der beginnt bei der Bildung. Initiativen wie die Youth Entrepreneurship Week an Schulen oder die Spin-off-Offensive der Regierung, die eine Verdopplung der jährlichen Spin-off-Gründungen bis 2030 anstrebt, sind wichtige Schritte.

Entscheidend wird nun, ob die neue Regierung 2024 zukunftsgerichtete Maßnahmen umsetzt – mit lang ersehnten Anreizen, wie einem Dachfonds und einem Investitionsfreibetrag, die Österreichs Startup-Ökosystem langfristig stärken könnten.

Sander van de Rijdt, Co-Founder & Co-CEO PlanRadar

PlanRadar Co-Founder und CEO Sander van de Rijdt
Sander van de Rijdt | (c) der brutkasten / Martin Pacher

2024 hat sich weithin als durchwachsenes Jahr mit anhaltenden Herausforderungen und Negativeffekten gezeigt, die sich auch in tatsächlichem Stellenabbau und massiv gebremstem Wachstum realisiert haben – Stichwort: Wirtschaftsstandort Österreich. Die Bau- und Immobilienindustrie als Hauptzielmarkt für PlanRadar schwächelt nach wie vor und zahlreiche Akteure sind den Dynamiken zum Opfer gefallen, teils unter breiter öffentlicher Wahrnehmung, teils im Stillen hinter verschlossenen Türen. Hier stehen insbesondere Österreich und Deutschland auch im europäischen Vergleich sehr, sehr schlecht da.

Bei PlanRadar sehen wir, dass das internationale Geschäft für uns in Regionen wie Spanien, Italien oder den USA bereits wieder sehr gut anspringt oder beispielsweise in den Vereinigten Arabischen Emiraten überhaupt nie negativ beeinflusst war. Wir konnten unseren Gesamtumsatz trotz der multiplen negativen Vorzeichen wieder um ca. 25 Prozent steigern, was in der aktuellen Marktlage durchaus ansehnlich ist, und weshalb mir schon öfters vorgehalten wurde, dass „ich auf sehr hohem Niveau jammere“.

Für 2025 hoffe ich auf durchdachte und nachhaltige Maßnahmen der neuen Regierung, um das Wirtschaftswachstum in Österreich wieder anzukurbeln. Auch sollten die Zinssenkungen und das Auslaufen der KIM-Verordnung (Anmerkung der Redaktion: Verordnung für nachhaltige Vergabestandards bei der Finanzierung von Wohnimmobilien) für einen ersten Aufschwung in der Bau- und Immobilienbranche in der zweiten Jahreshälfte sorgen. Mit einer richtigen Erholung rechne ich erst 2026, bin aber sehr froh, wenn ich eines Besseren belehrt werde.

Laura Raggl, Gründerin ROI Ventures

Laura Raggl (c) Fabianklima.at

2024 war unser zweites vollständiges Investmentjahr und dementsprechend spannend. Im Pre-Seed-Bereich bleibt die Dynamik ähnlich wie 2023, doch die Finanzierungsrunden sind deutlich wettbewerbsintensiver geworden. Immer mehr Gründer:innen mit Scaleup-Erfahrung oder vorherigen Exits starten neue Startups. Die Bewertungen befinden sich meiner Meinung nach auf einem angemessenen Niveau, sind jedoch im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen. Insgesamt bietet der Markt für uns, mit unserem Fokus auf Neuinvestitionen, eine interessante Dynamik.

In den späteren Finanzierungsphasen sieht die Situation weniger rosig aus. M&A-Aktivitäten und IPOs befinden sich auf dem niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre, da die Liquidität weiterhin eingeschränkt ist. Viele hochkarätige Börsengänge finden weiterhin in den USA statt, was Talent und Kapital aus Europa abzieht.

Für VCs gestaltete sich das Fundraising im Jahr 2024 besonders schwierig, dennoch wurden mehrere große Fonds mit einem Volumen von über 500 Millionen Euro angekündigt. Ein bedeutender Hebel könnte hier die stärkere Mobilisierung von Pensionskassen im DACH-Raum sein, die bisher noch viel zu wenig in Venture Capital investieren.

Mit Blick auf 2025 ist zu hoffen, dass speziell die Maßnahmen auf der Risikokapitalseite von der neuen Regierung rasch umgesetzt werden. Insbesondere die steuerlichen Erleichterungen für private Startup-Investor:innen und der geplante Rot-Weiß-Rot-Dachfonds sind nun mehr als dringend notwendig.

Michael Hurnaus, Gründer und CEO Tractive

Tractive, Hauster Versicherung, Insurance, Pet Cover
Michael Hurnaus | (c) Tractive

Für Tractive war 2024 tatsächlich ein sehr gutes Jahr, in dem wir trotz eines herausfordernden Marktumfelds deutlich wachsen konnten. Hier half uns jedenfalls ein dankbares Business-Modell und der kontinuierliche Drang nach Effizienz im Unternehmen. Cashflow war auch heuer wieder King. Unternehmen mit langen Sales-Cycles oder Cashflow-unfreundlichen Modellen kamen in vielen Branchen zum Wanken.

Viele Unternehmer waren Anfang 2024 optimistisch, dass sich die Wirtschaft schnell wieder erholt – was abgesehen vom Kryptomarkt hierzulande nicht wirklich passiert ist. Eben diese Unternehmer scheinen aktuell besonders pessimistisch für 2025 zu sein – was mich wiederum optimistisch stimmt, weil sich die Mehrheit halt oft täuscht.

Für all jene Unternehmen, die Geschäfte mit den USA machen, kommt natürlich eine spannende Zeit, die aber vor allem für Unternehmen, die nicht in China produzieren, “net positive” sein sollte. Wenn wir uns in der EU also nicht komplett mit AI-Act und Co selbstgeißeln und allesamt etwas weniger jammern, dafür mehr anpacken, dann bin ich sehr optimistisch für 2025.

Christiane Holzinger, Business Angel und Gründerin

Christiane Holzinger | (c) 360 Business Planner

2024 war ein Jahr der Konsolidierung, strategischer Investitionen und klarer Botschaften. Das Jahr 2024 war geprägt von Herausforderungen, aber auch von klaren Chancen, mutige Akzente zu setzen. Als Angel-Investor habe ich mich in diesem Jahr auf drei neue Startups fokussiert, die nachhaltige Geschäftsmodelle und innovative Technologien in den Vordergrund stellen. Gleichzeitig lag mein Augenmerk darauf, bestehende Beteiligungen zu stärken. Die anhaltende wirtschaftliche Unsicherheit hat mich dazu gebracht, Entscheidungen noch bewusster und datengetriebener zu treffen. Besonders wichtig waren dabei die Themen Team & Leadership sowie die langfristige Stabilität der Geschäftsmodelle.

2024 war für mich aber nicht nur ein Jahr des Investierens, sondern auch des Lernens und des Gestaltens. Ich habe die intensivere Auseinandersetzung mit Markt- und Teamdynamiken genutzt, um neue Perspektiven zu gewinnen und meinen Beitrag zur Startup-Szene weiterzuentwickeln. Natürlich gab es auch Hürden: Bridgerunden und schwierige Finanzierungsphasen in meinem Portfolio waren anspruchsvoll. Aber durch konsequente Priorisierung habe ich stets das Ziel vor Augen behalten: einen klaren Weg nach vorne. Ein persönliches Highlight war die Arbeit an meinem ersten Buch, in dem ich mich intensiv mit dem Thema Finanzpower für Frauen auseinandersetze.

Mit Blick auf 2025 bin ich entschlossen, meinen Fokus weiter zu schärfen: Frühphasen-Investitionen werden eine noch zentralere Rolle spielen. Ich sehe enorme Potenziale in Co-Investments mit anderen Angels und institutionellen Investoren, besonders in der heimischen VC-Szene. Ein weiterer Schwerpunkt wird die Förderung von Gründerinnen- und Gründervielfalt sein. Ich bin überzeugt, dass diverse Teams nicht nur innovativer, sondern auch erfolgreicher sind. Mein Ziel ist es, gezielt in solche Teams zu investieren und damit ein starkes Signal zu setzen.

Doch dafür braucht es auch die richtigen politischen Rahmenbedingungen. Wir müssen als Gesellschaft verstehen, dass Investitionen in Startups und Unternehmer:innen keine Nische sind – sie sind ein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung unseres Wirtschaftsstandorts. Es braucht bessere steuerliche Anreize, einfachere Zugänge zu Kapital und mehr Bildung rund um das Thema Unternehmertum, damit Investieren als ganzheitliches Konzept in der Bevölkerung ankommt.

Johannes Braith, Co-Founder & CEO Storebox

Johannes Braith | (c) Storebox

2024 – what a ride! Nach bald zehn Jahren Unternehmertum und Startup-Erfahrung war 2024 bestimmt ein Jahr, das mir in Erinnerung bleiben wird. Wie bereits in meinem letzten Jahresrückblick prognostiziert, bin ich davon ausgegangen, dass sich die Großwetterlage 2024 gegenüber 2023 noch verschärfen wird. Das ist nach meiner Einschätzung auch eingetreten. Die globalen Krisen haben sich leider nicht beruhigt und mit dem Aufkochen des Konflikts in Gaza noch weiter zugespitzt. Die Zinswende wurde glücklicherweise vollzogen und ich denke, dass wir für 2025 einen durchaus optimistischeren Ausblick haben dürfen.

Für Storebox war das Jahr 2024 geprägt von vielen großen Meilensteinen. Wir konnten nicht nur unseren 350. Storebox-Standort eröffnen und unsere 300. Franchise-Lizenz vergeben, sondern auch über 12.000 aktive Kunden servicieren. Wir sind in den unterschiedlichen Revenue-Streams zwischen 50 und 100 Prozent gewachsen – und das trotz herausfordernder Umstände. Auch anorganisch konnten wir mit zwei M&A-Transaktionen wachsen und erfolgreich zwei Mitbewerber übernehmen.

Ich bin überzeugt, dass 2025 ein extrem spannendes Jahr wird und wir einen positiven Aufschwung erleben werden. Allerdings muss dieser von uns allen hart erarbeitet werden und es wird nicht ausreichen, an der Seitenlinie zu stehen und zu warten, bis dieser von jemandem herbeigeführt wird.

Kilian Kaminski, Co-Founder refurbed

Kilian Kaminski | (c) refurbed

Trotz der vielfältigen Herausforderungen, mit denen viele Unternehmen in diesem Jahr konfrontiert waren, konnten wir entscheidende Wachstumsschritte erzielen, auf die wir sehr stolz sind: Zum einen haben wir unsere Marke refurbed durch ein umfassendes Rebranding gestärkt und unser Nachhaltigkeitsportfolio weiter ausgebaut. Damit ist es uns gelungen, den positiven Einfluss von refurbed auf Umwelt und Gesellschaft weiter zu erhöhen. Zum anderen haben wir unsere geographische Präsenz erweitert und vier neue Märkte erfolgreich erschlossen.

Besonders freut es uns, dass wir auch in diesem Jahr erneut bedeutende Kooperationen eingehen konnten, um Refurbishment als dritte Konsumkategorie breitenwirksam zu etablieren – zuletzt durch die exklusive Zusammenarbeit mit Hofer.

Ein persönliches Highlight für mich war auch 2024 wieder die Kooperation mit Fraunhofer Austria. Diese Partnerschaft ermöglicht es uns weiterhin, die positiven Auswirkungen von Refurbishment wissenschaftlich fundiert zu quantifizieren und zu belegen.

Für 2025 erwarten wir keineswegs ruhige Zeiten. Doch wir sind davon überzeugt, dass wir unsere ambitionierten Ziele erreichen werden. Wir haben refurbed schließlich nicht gegründet, um uns auf dem Erreichten auszuruhen, sondern um langfristig etwas am Markt nachhaltig zu verändern. Entsprechend blicken wir insgesamt mit großem Optimismus und Tatendrang auf das kommende Jahr.

Berthold Baurek-Karlic, Investor (u.a. Venionaire Capital)

Berthold Baurek-Karlic © Foto Wilke
Berthold Baurek-Karlic | (c) Foto Wilke

Das Jahr 2024 war kein einfaches. Ich hoffe, dass unsere kommende Regierung den Standort durch Entlastungen stärkt und Impulse für starkes Wirtschaftswachstum setzt.

Ich persönlich sehe viel Wachstumspotenzial in der Golf-Region und in Japan. Hier legen wir einen starken strategischen Fokus, um der wirtschaftlichen Flaute in Europa etwas zu entkommen.

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Die Veröffentlichung der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) hat möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Anbieter von Kryptowerten in der Europäischen Union. Die Verordnung legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest und regelt unter anderem die Erstellung und Veröffentlichung von Whitepapers. Sie schreibt auch vor, dass Marketingmitteilungen eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Darüber hinaus legt MiCA bestimmte Bestimmungen für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens fest. Diese Regulierung könnte den Kryptowährungsmarkt in der EU stärker formalisieren und Investoren mehr Sicherheit bieten, während sie gleichzeitig die Anforderungen an die Anbieter erhöht und möglicherweise zu einer größeren Regulierung führt.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Kryptowerte informiert zu sein. Der Artikel behandelt die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Dies kann Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in diesem Bereich tätig sind oder innovative Blockchain- und Kryptowerteprojekte planen. Es ist daher ratsam, sich mit den Bestimmungen und Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden und den Erfolg von Projekten zu gewährleisten.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist es wichtig, den Inhalt dieses Artikels zu beachten, da er die neuen Anforderungen und Bestimmungen der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erklärt. Diese Verordnung wird ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU gelten. Sie legt Regeln für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Notwendigkeit eines Whitepapers, der Transparenz von Marketingmitteilungen und der Einhaltung bestimmter Grundsätze für Anbieter. Als Investor:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass Sie sich im Rahmen des gesetzlichen Rahmenwerks bewegen und die notwendigen Informationen erhalten, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kryptowerte und damit verbundener Verordnungen informiert zu sein. Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) ist eine bedeutende Regelung, die ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten wird. Sie legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Whitepapers. Als Politiker:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kryptowerten zu verstehen und gegebenenfalls bei der Gestaltung von Regulierungen und Gesetzen auf nationaler Ebene berücksichtigen zu können.

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