07.06.2022

Metaverse & Mobility: Land der künstlichen Exklusivität

Das Metaverse begeistert Expert:innen nicht nur mit spannenden Entwicklungen im Gaming-Bereich, sondern auch mit den potentiellen Veränderungen im unternehmerischen Denken und Handeln. Florian Wimmer und Christian Winkelhofer sprechen über die aktuellen und zukünftigen Use-Cases von Metaverse und Mobility.
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Blockpit-CEO, Florian Wimmer und Christian Winkelhofer, Managing Director Neue Technologien bei Accenture Österreich, sprechen über ihre Erwartungen vom Metaverse © Accenture Österreich, A. Solano und Blockpit. Montage: brutkasten

Wenn die Tech-Industrie etwas mehr liebt als Innovation, dann sind es Buzzwords. Und aktuell dreht sich alles ums Metaverse. Kaum ein anderes Unternehmen hat sich bisher so intensiv und lautstark damit beschäftigt wie Facebook, das Ende 2021 sogar seinen Namen in „Meta“ geändert hat. Viele Tech-Expert:innen behaupten, das Metaversum sei die nächste Phase des Word Wide Web, es wird als Nachfolger des mobilen Internets bezeichnet.

Während Mark Zuckerbergs Vision des Metaverse gegenwärtig für viele noch Science-Fiction bleibt, holt die heutige Technologie zügig diese Fiktion ein. Obwohl es Zuckerbergs Plattform noch nicht gibt und ihre Entwicklung noch eine Weile dauern kann, gibt es bereits einige Versionen, die uns einen Vorgeschmack auf das geben, was – potenziell bald – möglich sein wird. Etwa die Verstärkung der virtuellen Aktivität mit weitreichenden Folgen für das gesellschaftliche Leben, darunter Mobilität und Arbeit.

Fusion virtueller und realer Welten

Waren Virtual-Reality-Welten bisher Konzepte aus Büchern und Filmen, wird das Metaverse heute als Portal zu virtuellen und immersiven Welten gesehen. Wie genau Metaverses aussehen werden, weiß noch keiner so genau (außer vielleicht Mark Zuckerberg), denn sie befinden sich derzeit noch im Aufbau oder stehen erst am Anfang. Das Verständnis des Metaverse ist dennoch stark von Metas Vision geprägt – es ist ein Ort, an dem die physische Welt auf den digitalen Raum trifft, kurz gesagt: eine virtuelle Welt, in der wir leben, arbeiten, reisen und spielen werden. Grundsätzlich wird zwischen drei Technologien, welche Interaktionen zwischen den beiden Welten ermöglichen, unterschieden. Dazu gehören Virtual Reality (VR), bei der man in eine vollständig virtuelle künstliche Welt versetzt wird, Augmented Reality (AR), die die reale Welt mit digitalen Informationen bereichert, und Mixed Reality (MR), die 3D-Objekte, mit denen man interagieren kann, in die reale Welt integriert.

In den digitalen Welten geht es nicht mehr alleine darum, sie zu sehen, sondern auch darum, das Gesehene zu fühlen. So hat Meta verkündet, dass es schon an einem Handschuh arbeitet, der für Benutzer:innen das Gefühlte aus dem Metaverse in die reale Welt transformieren soll. Wie auch das Metaverse sind diese Handschuhe noch nicht reif für die Öffentlichkeit. Sie gelten dennoch als ein Indikator dafür, was hinter den Kulissen von Meta betrieben und geforscht wird. Aktuell existieren schon diverse virtuelle Welten – so wie das Internet das Internet ist und Unternehmen verschiedene Websites haben, gibt es auch verschiedene Untergruppen der neuen Technologie.

Unternehmerisches Denken und Handeln werden sich grundlegend verändern

Mittlerweile entwickeln Unternehmen firmeneigene virtuelle Welten, die sie für Onboardings von Mitarbeiter:innen nutzen. Diese Technologie kann sogar für die Steuerung von Industrieanlagen genutzt werden. „Die Einsatzmöglichkeiten des Metaverse sind äußerst vielfältig. Die Interaktion mit Kunden, unsere Arbeitsweisen, die Art der Produkte und Dienstleistungen, der Vertrieb, die Gestaltung des Betriebs, das unternehmerische Denken und Handeln werden sich grundlegend verändern“, sagt Christian Winkelhofer, Managing Director Neue Technologien bei Accenture Österreich. Das Consulting-Unternehmen hat ein Metaverse für das internationale Onboarding neuer Mitarbeiter:innen geschaffen.

Ein weiteres Beispiel für die Vielfalt ist der oberösterreichische Automobilzulieferer Miba, der ein eigenes Metaverse für Teile der Industrieproduktion entwickelte– dort wird der Verschleiß von Zahnrädern mit enormer Zeit- und Kostenersparnis getestet. „Das sind reale Geschäftschancen, von denen wir hier reden“, so Winkelhofer. In seiner aktuellen Studie „Meet me in the Metaverse“ zeigt Accenture, dass das Metaverse längst über den Gaming-Bereich hinauswächst und spannende Anwendungsfälle für eine Vielzahl von Unternehmen generiert.

Metaverse versus Mobility

Während das Metaverse und seine unendlichen Möglichkeiten in der neuen Ära des Web 3.0 derzeit in aller Munde sind, wird ein Aspekt eher seltener angeschnitten: Wie wird sich das Metaverse auf die Zukunft der Mobilität auswirken? Darüber hinaus stellt sich grundsätzlich noch die Frage: Wenn wir in virtuellen Welten digital überall hinreisen können und dabei physisch nirgendwo sein müssen, was wird das für die Arbeitswelt bedeuten? Oder anders gesagt: Was bewegt sich da auf uns zu? Um diese Fragen tatsächlich zu beantworten oder zumindest einen kleinen Ausblick darauf zu erhalten, muss zuerst die Entwicklung der letzten Jahre in Relation zu Tendenzen der nächsten seziert werden.

Die eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten seit Covid-19 und den Lockdowns haben dazu geführt, dass nicht bloß der Weg in die Arbeit zu ein paar kleinen Schritten ins Homeoffice geworden ist, sondern Meetings und Geschäftsreisen sich dem Diktat der Videocalls untergeordnet haben. Das war für Blockpit-Gründer Florian Wimmer ein Anfang, bei dem man angefangen hat, erste Auswirkungen von Metaverse und Mobility zu spüren. Der Founder wirft den digitalen Nachbau ganzer Städte, Welten und Planeten in diesen Diskurs ein und denkt, dass kommende Generationen ein gewisses Maß an Normalität entwickeln werden, sich in virtuellen Räumen zu bewegen – auch im beruflichen Umfeld. 

Von Höhlen bis zum Mars

„Bis zu einem gewissen Grad gibt es das bereits durch Augmented Reality“, weiß er. „Es ist vorstellbar, dass Drohnen bestimmte Räume ausmessen, Höhlen etwa, oder dass ein Roboter den Mars aufnimmt und ihn als Fantasy-Welt für die Metaverse-User bereitstellt. Vieles, was für uns noch möglich werden wird, kann man sich noch gar nicht vorstellen“. Entscheidend sei dabei die „Bewegung in Lichtgeschwindigkeit“, die einen User von einem Ort zum anderen bringen kann. Durch online-Kommunikationstools wie Zoom, Meet, Jitsi oder Teams scheinen Geschäftsreisen bereits heute wenig Zukunft zu haben und zu einem ökologischen Irrsinn zu verkommen. 

Das Argument, mit seinem Gegenüber Augenkontakt zu haben und Händedrücke auszutauschen, scheint nicht mehr zu ziehen und nur noch bei vertiefenden Gesprächen zwischen sich annähernden Kooperationspartnern als guter Grund zu gelten, sich über weite Entfernungen real zu treffen. “Es ist definitiv etwas im Wandel”, so Wimmer weiter. “Man überlegt sich heutzutage sehr, ob man eine Reise wirklich antreten muss. Wir haben in den letzten zweieinhalb Jahren fast gar nichts unternommen. Mit den Lockerungen und dem aktuellen Durchschnaufen wird wieder jeder reisen wollen, ja, aber ich denke, dass sich das im nächsten halben Jahr grundsätzlich einpendeln wird. Virtuelle Meetings werden zur Norm werden – reale Treffen nur, wenn nötig.“

Zwischen Freiheit und Schranken

Dieser von Wimmer angeführte Umweltaspekt, unnötiges Reisen zu minimieren, ist zwar der wohl wichtigste Faktor, wenn man über Mobility und das Metaverse spricht, bleibt aber nicht der einzige Use-Case, den die Zukunft bringen wird. Anfang Mai fand auf der virtuellen Plattform Decentraland der erste Metaverse-Marathon statt, bei dem User mit ihren Avataren teilnehmen konnten, um auf das Thema reale und virtuelle Inklusion hinzuweisen. Es ging schlicht darum, zu zeigen, dass freie Mobilität durchaus auch in virtuellen Welten ein starkes Thema ist. Im Gegensatz dazu sieht Wimmer im Gaming-Bereich eine etwas exklusivere Entwicklung nahen, die auch auf die Arbeitswelt übergreifen könnte. Dort wird versucht, durch künstliche Schranken den „Verlust des Besonderen“ wettzumachen.

Konkreter gesagt geht es darum, den Besuch eines virtuellen Ortes – in Zeiten, in denen man sich digital durch einen Klick überallhin teleportieren kann – mit einem Wert zu versehen. „Ich denke, es wird Anbieter geben, die ein Meeting auf einem nachgebildeten Mars offerieren werden, der etwas kosten wird“, sagt er. „Das werden Treffen sein, die einen bestimmten NFT erfordern werden, oder mein Avatar kann bestimmte Räume nur betreten, wenn er einen Blockpit-Hoodie-NFT trägt. Allgemein wird sich viel um Exklusivität drehen.“ Hierbei zeichnet der Krypto-Steuer-Experte ein Bild, das bereits von NFTs in der virtuellen Welt erstellt wurde: Verknappung, Restriktion und Werterhöhung werden auch vor der Mobilität im Metaverse nicht haltmachen, sondern für Unternehmen Chancen bieten, ihr Branding zu schärfen und einmalige Events zu kreieren, die dazu noch nachhaltig sind, weil man in der realen Welt CO2 durch verzichtbare Flug- und Autoreisen einspart.

Die Avatar-Generation kommt

Letzteres ist eine Chance, die etwa die Autohersteller BMW und Hyundai mit aktuellen Projekten stark vorantreiben. Der Entwickler von Grafikprozessoren und Chipsätzen NVIDIA entwickelte für den deutschen Automobilbauer digitale Zwillinge von Fabriken – dort simuliert und verbessert der Konzern virtuell Veränderungen von Prozessen, noch vor die Integration in der analogen Welt. Hyundai hingegen setzt auf die Entertainmentplattform Roblox mit ihren über 40 Millionen täglichen Usern und veröffentlicht auf ihr sein „Hyundai Mobility Adventure“. Dort möchte das Unternehmen die junge Zielgruppe mit seinen Mobilitätslösungen zusammenbringen und die Customer Journey auf ein neues Level heben.

Nutzer können sich dort mit ihren Avataren in fünf virtuellen Zonen bewegen und neben Rollenspielen diverse Challenges durchlaufen – etwa neue Fahrzeuge testen, ihre eigene Parkgarage aufrüsten und an sonstigen sozialen Aktivitäten teilnehmen; eine Initiative, die passend zu Wimmers Vorstellung der Zukunft ist, in der die jüngere Generation erwachsen wird und Avatare besser kennt als die realen Menschen dahinter. „Ähnliches gibt es bereits durch 3D-Brillen, Rendering oder bei sozialen Medien wie TikTok, bei denen man Filter benutzt, sein Aussehen verändert und einen Avatar generiert, der keine Ähnlichkeit mehr mit einem selbst hat“, sagt er. „Allein die Gestik beim Reden ist heute noch nicht so ausgereift, kann aber in zehn Jahren oder früher zur Normalität werden.“


Dieser Artikel erschien in gedruckter Form im brutkasten-Magazin #14 “besser fahren”.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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