14.04.2020

Mahrer: Epidemiegesetz für Coronakrise „nicht tauglich“

Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer stellte sich bei Puls24 einigen kritischen Fragen zum (alten) Epidemiegesetz, zum Härtefallfonds und zu den Rücklagen der WKÖ "für Krisenzeiten".
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Mahrer zu Startups und Coronakrise - Epidemiegesetz - Härtefallfonds
Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer

Ein häufiger Kritikpunkt seit Beginn der Coronakrise ist, warum das bisherige Epidemiegesetz nicht angewendet wird, das bei erzwungener Schließung einen hundertprozentigen Ersatz des entgangenen Umsatzes für Unternehmen vorsieht. Zu diesem und weiteren Punkten, wie der Abwicklung des Härtefallfonds und den „Rücklagen für Krisenzeiten“ der Wirtschaftskammer (WKÖ) äußerte sich deren Präsident Harald Mahrer im Puls24-Interview mit Corinna Milborn.

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Epidemiegesetz „nicht tauglich“ für Coronakrise

„Was tut man für die, die nach dem alten Epidemiegesetz Anspruch hätten, den gesamten Umsatz ersetzt zu bekommen, und jetzt gar nichts bekommen?“, fragte die Puls24-Chefredakteurin. Beim alten Epidemiegesetz sei man davon ausgegangen, dass eine Seuche von einem Betrieb ausgehe und das gesamte Land gefährden könne, so Mahrer. „Dann sollten die Behörden in der Lage sein, diesen einen Betrieb zu schließen und dann dessen Umsätze ersetzen. Das ist etwas ganz anderes als jetzt, wo fast die gesamte Wirtschaft betroffen ist. Dafür war das Mittel nicht tauglich“. Daher arbeite man gemeinsam mit der Regierung an unterschiedlichen Instrumenten für unterschiedliche Fälle, um schnell zu helfen.

Härtefallfonds: „Wir habe uns nicht darum gerissen“

Eines dieser Mittel ist der Härtefallfonds, mit dessen Abwicklung die Wirtschaftskammer betraut wurde, was zu öffentlicher Kritik führte, da etwa auch Selbstständige aus freien Gewerben (und damit Nicht-WKÖ-Mitglieder) Anspruch haben. Warum also wurde nicht das Finanzamt betraut? Warum müssen nun weitere Unternehmen der Wirtschaftskammer ihre Daten geben, fragte Milborn. „Die Frage war: Wer kann es? Da kommen mehrere Institutionen in Frage, aber wir können es auch“, entgegnete Mahrer. Alle infrage kommenden Institution seien in der Krise schon sehr stark unter Druck – Die Finanzämter und Sozialversicherungen müssten sich um Stundungen und dergleichen kümmern, die aws müsse die nun gewährten Garantien bearbeiten.

So sei sie WKÖ zum Zug gekommen. „Aber keine Sorge, wir habe uns nicht darum gerissen“, scherzt Mahrer. Nun habe man hier „äquidistant als Dienstleiter für die Republik zu agieren“. Auf die Frage nach den vielen Unternehmen, die aus unterschiedlichen Gründen keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds haben, weil sie ihre Umsätze etwa nicht im definierten Zeitraum von einigen Monate machen, meint Mahrer, der Härtefallfonds bietet ein gewisses Maß an Flexibilität nicht, das man mit anderen Instrumenten zu schaffen versuche. „Er war auch nicht dafür gedacht. Er war dafür gedacht, dass man schnell hilft“, so der Wirtschaftskammer-Präsident.

WKÖ-Rücklagen: Eigenen Fonds dotiert, „um Fälle abzufangen“

Nicht ganz klar, wofür sie gedacht sind, war sich Milborn auch bei den Rücklagen der Wirtschaftskammer „für Zeiten der Krise“, die laut Beantwortung von Parlamentsanfragen rund 1,5 Milliarden Euro umfassen. Warum würden diese nicht genutzt? „Das wäre schön, wenn das alles Cash wäre. Aber jeder Kaufmann weiß, woraus sich Rücklagen zusammensetzen. Der Großteil sind Immobilien“, erklärt Mahrer. Das wären etwa die WIFIs, Schulen oder Lehrlingswerkstätten. Dann kämen Wertpapiere hinzu: „Die müssen wir aber in der Krise halten, um funktionsfähig zu bleiben“. So war man etwa dazu in der Lage, alle Grundumlagen auszusetzen, was dieses Jahr rund 200 Millionen Euro ausmachte.

Zusätzlich habe man einen Fonds mit mehr als 100 Mio. Euro dotiert, „um Fälle abzufangen, die nicht in Kategorisierungen der Republik fallen“. 50 kämen dabei von der Bundesorganistation, 50 von den Landes-Wirtschaftskammern. Wie es in der Coronakrise nun weitergeht, könne er freilich nicht vorhersehen, so Mahrer. „Stop and Go könnte uns schon blühen“, sagt er in Anspielung auf asiatische Länder, die Auflockerungsmaßnahmen wieder zurücknehmen musste. Jedenfalls brauche es Disziplin, um den „Wirtschaftsmotor wieder zum laufen zu bringen“. Die Einschränkungen der Reisefreiheit blieben wohl länger bestehen. Das sei „brutal für den Tourismus“.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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Mahrer: Epidemiegesetz für Coronakrise „nicht tauglich“

  • Ein häufiger Kritikpunkt seit Beginn der Coronakrise ist, warum das bisherige Epidemiegesetz nicht angewendet wird, das bei erzwungener Schließung einen hundertprozentigen Ersatz des entgangenen Umsatzes für Unternehmen vorsieht.
  • Es sei für die Coronakrise „nicht tauglich“ meint Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer bei Puls24.
  • Auf Kritik zur Abwicklung des Härtefallfonds durch die WKÖ meint Mahrer, „wir haben uns nicht darum gerissen“.
  • Zudem äußert sich der WKÖ-Präsident zu Rücklagen der Wirtschaftskammer und zu einem eigenen Fonds.

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