08.05.2018

Legal Limbo: Wann ist ein Coin in Österreich und den USA ein „Wertpapier“?

Gastbeitrag. Oliver Völkel und Bryan Hollmann von Stadler Völkel Rechtsanwälte beleuchten die rechtliche Situation von ICOs in Österreich und den USA. Die Unterschiede, wann ein Coin als "Wertpapier" eingestuft wird, sind dabei gravierend.
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Wann ist ein Coin ein Wertpapier?
(c) SVLAW: Oliver Völkel

Aus rechtlicher Sicht stellen ICOs eine große Herausforderung dar. Derzeit gibt es keine speziellen Regelungen für Kryptowährungen abgesehen von den Änderungen zu der 4. Geldwäscherichtlinie in der Europäischen Union. In den Vereinigten Staaten werden Ethereum und Ripple – die zweit- und drittgrößte Kryptowährung nach Marktkapitalisierung – dem Vernehmen nach einer genauen Überprüfung durch Aufsichtsbehörden unterzogen und stehen im Kreuzfeuer verärgerter Investoren. Um einen erfolgreichen ICO abzuhalten, müssen Startups ein komplexes juristisches Regelwerk mehrerer Staaten einhalten. Eine entscheidende Frage: Ist der ausgegebene Coin als „Wertpapier“ zu behandeln? Dieser Artikel bietet einen kurzen Überblick über manche rechtlichen Aspekte, die bei der Vorbereitung eines ICOs zu berücksichtigen sind.

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Rechtliche Überlegungen in Österreich

Eine Legaldefinition des Begriffs „Wertpapier“ existiert nach österreichischem Kapitalmarktrecht nicht. Allerdings definiert die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente den Begriff der übertragbaren Wertpapiere weit, der traditionelle Wertpapiere wie Aktien, Schuldverschreibungen oder Zertifikate für Aktien und Schuldverschreibungen umfasst. Vereinfacht gesagt: All jene Investments, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind, sind Wertpapiere.

Wann ist ein Token ein „Wertpapier“?

Für die rechtliche Einordnung von Coins und Tokens als Wertpapiere muss die konkrete Ausgestaltung mit Aktien und Schuldverschreibungen verglichen werden. Dabei kommt es auf die spezifischen Rechte an, welche die Investoren durch den Erwerb eines Coins oder Tokens erhalten. Coins gewähren üblicherweise keine Rechte an Dritte und sind daher nicht als Wertpapiere im Sinne des österreichischen Kapitalmarktrechts anzusehen. Tokens auf der anderen Seite können Investoren Rechte gewähren, die mit jenen von Aktionären oder Inhabern von Schuldverschreibungen vergleichbar sind. In diesem Fall sind Token als Wertpapiere zu qualifizieren. Stimmrechte in Hauptversammlungen, Dividenden, Zinszahlungsansprüche oder die Rückzahlung des investierten Kapitals am Ende einer bestimmten Laufzeit sind Rechte, die auf das Vorliegen eines Wertpapieres hinweisen.

Die rechtliche Konsequenz der Einordnung eines Tokens als Wertpapier ist die Notwendigkeit der Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes. Die Nichteinhaltung ist ein Vergehen, welches mit bis zu zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

…und wann ist ein Token eine „Veranlagung“?

Tokens können unter Umständen auch als Veranlagungen im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) qualifiziert werden. Nur die Gewährung bestimmter Vermögensrechte sind von der Definition der Veranlagung umfasst, über die kein Wertpapier ausgestellt worden sein darf. Weiters muss das von verschiedenen Anlegern auf gemeinsame Rechnung und gemeinsame Gefahr investiert werden. Schließlich darf die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgen. Stellen Coins oder Tokens Veranlagungen dar, so ist ebenfalls ein Prospekt zu veröffentlichen.

Bei der Vorbereitung eines ICOs, kann es ebenso notwendig sein bestimmte Konzessionspflichten nach dem Bankwesengesetz (BWG) oder Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) zu berücksichtigen, welches auf europäischer Ebene durch die Zahlungsdiensterichtlinie harmonisiert wurde. Diese Regelungen sind oft dann anwendbar, wenn Zahlungsdienste angeboten werden oder eine Währung erschaffen werden soll, die auch von Dritten akzeptiert wird.

Rechtliche Überlegungen in den Vereinigten Staaten

Amerikanisches Wertpapierrecht sollte bei der Planung eines ICOs berücksichtigt werden. Wenn ein Coin oder Token ein Wertpapier nach amerikanischem Recht darstellt, kann das Angebot oder der Verkauf in den Vereinigten Staaten oder an Amerikaner (z.B. Amerikanische Staatsbürger oder Einwohner) strafrechtlich verfolgt werden. Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), die amerikanische Finanzmarktaufsicht, hat in den letzten Monaten die Entwicklung in der Krypto-Szene aufmerksam beobachtet und schon einige Verfahren gegen Startups eingeleitet, die ungemeldet ICOs abgehalten haben.

Vier Kriterien zum „Wertpapier“

Kryptowährungen sind nach amerikanischem Recht dann als Wertpapiere einzustufen, wenn sie die Kriterien des Howey-Tests erfüllen, welcher nach dem Präzedenzfall des Obersten Gerichtshof in den USA, SEC v W. J. Howey Co benannt ist. Der Test enthält vier Elemente (gelegentlich werden die letzten beiden als ein Kriterium zusammengefasst):

1. Eine Investition von Geld

2. in ein Unternehmen

3. mit einer angemessenen Gewinnerwartung

4. welche sich aus den unternehmerischen Bemühungen anderer ableitet.

Das erste Element – die Investition von Geld – ist ziemlich unumstritten. Geld ist nicht gleichzusetzen mit Bargeld; auch eine Investition von Bitcoin, Ether oder jeder andere „Austausch von Werten“ ist ausreichend. Geradezu jeder ICO enthält eine Investition von Geld. Die restlichen Elemente sind weniger klar. Die Unsicherheit ergibt sich auch daraus, dass Coins oder Tokens unterschiedliche Eigenschaften haben, was die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Einordnung erschwert. Ob ein bestimmter Coin oder Token ein Wertpapier darstellt, kann nur durch eine Analyse auf Einzelfallbasis beurteilt werden. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz, der alle Aspekte berücksichtigt.

„Jeder bisherige ICO ist ein Wertpapier“

Der derzeitige SEC Vorsitzende, Jay Clayton, hat in einem U.S. Senate Hearing am 6. Februar 2018 angemerkt, dass seiner Meinung nach „jeder bisherige ICO ein Wertpapier“ darstellt. Bis die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Wertpapiergesetze auf Kryptowährungen klären, sollten Personen, die einen ICO planen, ihre Coins oder Tokens als Wertpapiere betrachten und das amerikanische Wertpapierrecht einhalten.

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Wyoming E-Auto-Verbot E-Auto-Förderung , Ladepunkt, Charging, E-Mobility
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„Elektromobilität ist in Österreich angekommen“. So lautet eine aktuelle Meldung des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI). Demnach waren im Juli 2026 erstmals mehr als 300.000 rein batterieelektrische Pkw (BEV) auf Österreichs Straßen unterwegs. Konkret lag der hochgerechnete Bestand Ende Juli bei 304.328 E-Pkw. Gleichzeitig setze sich der dynamische Hochlauf bei den Neuzulassungen fort: Im Juli waren 27,39 Prozent aller neu zugelassenen Pkw rein elektrisch, insgesamt wurden im Juli 7.073 E-Pkw neu zugelassen.

E-Autos: Drei Jahre später

„300.000 E-Pkw auf Österreichs Straßen sind ein starkes Signal: Die Elektromobilität ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Besonders erfreulich ist, dass wir gleichzeitig bei den Neuzulassungen einen Rekord sehen. Immer mehr Menschen entscheiden sich für ein E-Auto, weil das Angebot größer wird, die Technologie ausgereifter ist und die Ladeinfrastruktur kontinuierlich wächst. Diesen Weg werden wir mit eMOVE Austria (Anm.: Dachmarke des Bundes für emissionsfreie Mobilität) weitergehen“, kommentiert Mobilitätsminister Peter Hanke.

Blickt man etwas mehr als drei Jahre zurück, sah die Lage noch anders aus: Damals zeigte eine Deloitte-Umfrage unter rund 1.000 Österreicher:innen ein zurückhaltendes Stimmungsbild: Nur neun Prozent der Befragten planten der im Jänner 2023 erschienenen Befragung nach, sich als nächstes Auto ein E-Fahrzeug anzuschaffen. Verbrennungsmotoren blieben damals für die Mehrheit weiterhin die erste Wahl, während Plug-in-Hybride an Zuspruch gewannen.

Allerdings: Eine heuer veröffentlichte Deloitte-Studie stützt teilweise die Erkenntnisse des BMIMI: Der österreichische E-Automarkt komme laut aktueller Untersuchung spürbar in Bewegung, auch wenn Verbrenner bei Konsument:innen weiterhin beliebt bleiben.

Von Jänner bis November 2025 wurden – wie in der Untersuchung angeführt – laut Statistik Austria 158.000 Elektro- oder Hybridautos neu zugelassen, ein Plus von 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Für die Kaufentscheidung zugunsten eines E-Autos sprechen aus Sicht der rund 1.000 befragten Österreicher:innen vor allem geringere Treibstoffkosten (45 Prozent) und Umweltaspekte (37 Prozent), während Zweifel an der Reichweite (50 Prozent) und hohe Anschaffungskosten (40 Prozent) weiterhin als größte Hürden gelten.

Bei der Frage nach dem nächsten Autokauf hat sich der Wert gegenüber der Erhebung von vor drei Jahren hingegen kaum verändert: Rund zehn Prozent der Befragten würden sich für ein reines E-Auto entscheiden, weitere zehn Prozent für einen Plug-in-Hybrid und 15 Prozent für einen klassischen Hybrid als Einstieg.

Ladeinfrastruktur weiterhin Thema

Als zweiten zentralen Faktor identifiziert die aktuelle Deloitte-Studie die Ladeinfrastruktur: 38 Prozent nennen lange Ladezeiten als Hemmnis, und obwohl sich beim Netzausbau zuletzt viel getan habe, bleibt vor allem außerhalb Wiens Aufholbedarf. Auch bei privaten Lademöglichkeiten zeigt sich eine Lücke: Zwar würde die Mehrheit (63 Prozent) ihr E-Auto am liebsten zuhause laden, doch etwa ein Drittel (30 Prozent) verfügt gar nicht über eine eigene Ladestation.

Deloitte-Partner Matthias Kunsch bringt es so auf den Punkt: „Beim Thema Laden besteht erheblicher Handlungsbedarf. Investitionen in das Schnellladenetz sind – gerade außerhalb von Wien – dringend notwendig. Grundsätzlich ist es aber erfreulich, dass der E-Auto-Markt hierzulande endlich in Fahrt kommt. Doch Fakt ist auch: Erst durch ein effizient ausgebautes, flächendeckendes Ladenetz und vor allem leistbare Fahrzeuge wird sich die Elektromobilität wirklich bei der Masse durchsetzen.“

40.000 Ladepunkte als Sommerziel

In diesem Sinne spricht das BMIMI von einer „zunehmenden Dynamik“ bei diesem Thema: „Die Marke von 100.000 batterieelektrischen Pkw wurde in Österreich im September 2022 erreicht. Für die nächsten 100.000 Fahrzeuge waren anschließend 27 Monate notwendig. Für den Sprung von 200.000 auf 300.000 E-Pkw brauchte es hingegen nur noch rund 19 Monate. Damit beschleunigt sich der Hochlauf der Elektromobilität deutlich. In einzelnen Bundesländern liegt der Anteil der E-Pkw an den Neuzulassungen mittlerweile sogar bei über 30 Prozent“, liest man in der Aussendung.

Parallel zur steigenden Zahl an E-Fahrzeugen würde auch die öffentliche Ladeinfrastruktur kontinuierlich ausgebaut. Im Juli wurden 676 neue öffentliche Ladepunkte errichtet, seit Jahresbeginn 2026 damit insgesamt 3.817. Damit verfügt Österreich derzeit über rund 39.500 öffentliche Ladepunkte, die Marke von 40.000 soll noch im Sommer erreicht werden, so der Plan.

„Der Hochlauf der E-Mobilität funktioniert dort besonders gut, wo Fahrzeugangebot und Infrastruktur zusammenspielen. Deshalb setzen wir mit eMOVE Austria gezielt auf den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur“, erklärt Hanke. „Unser Ziel ist klar: E-Mobilität soll für die Menschen einfach, alltagstauglich und verlässlich sein – unabhängig davon, ob sie in der Stadt oder am Land leben.“

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