08.05.2018

Legal Limbo: Wann ist ein Coin in Österreich und den USA ein „Wertpapier“?

Gastbeitrag. Oliver Völkel und Bryan Hollmann von Stadler Völkel Rechtsanwälte beleuchten die rechtliche Situation von ICOs in Österreich und den USA. Die Unterschiede, wann ein Coin als "Wertpapier" eingestuft wird, sind dabei gravierend.
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Wann ist ein Coin ein Wertpapier?
(c) SVLAW: Oliver Völkel

Aus rechtlicher Sicht stellen ICOs eine große Herausforderung dar. Derzeit gibt es keine speziellen Regelungen für Kryptowährungen abgesehen von den Änderungen zu der 4. Geldwäscherichtlinie in der Europäischen Union. In den Vereinigten Staaten werden Ethereum und Ripple – die zweit- und drittgrößte Kryptowährung nach Marktkapitalisierung – dem Vernehmen nach einer genauen Überprüfung durch Aufsichtsbehörden unterzogen und stehen im Kreuzfeuer verärgerter Investoren. Um einen erfolgreichen ICO abzuhalten, müssen Startups ein komplexes juristisches Regelwerk mehrerer Staaten einhalten. Eine entscheidende Frage: Ist der ausgegebene Coin als „Wertpapier“ zu behandeln? Dieser Artikel bietet einen kurzen Überblick über manche rechtlichen Aspekte, die bei der Vorbereitung eines ICOs zu berücksichtigen sind.

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Rechtliche Überlegungen in Österreich

Eine Legaldefinition des Begriffs „Wertpapier“ existiert nach österreichischem Kapitalmarktrecht nicht. Allerdings definiert die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente den Begriff der übertragbaren Wertpapiere weit, der traditionelle Wertpapiere wie Aktien, Schuldverschreibungen oder Zertifikate für Aktien und Schuldverschreibungen umfasst. Vereinfacht gesagt: All jene Investments, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind, sind Wertpapiere.

Wann ist ein Token ein „Wertpapier“?

Für die rechtliche Einordnung von Coins und Tokens als Wertpapiere muss die konkrete Ausgestaltung mit Aktien und Schuldverschreibungen verglichen werden. Dabei kommt es auf die spezifischen Rechte an, welche die Investoren durch den Erwerb eines Coins oder Tokens erhalten. Coins gewähren üblicherweise keine Rechte an Dritte und sind daher nicht als Wertpapiere im Sinne des österreichischen Kapitalmarktrechts anzusehen. Tokens auf der anderen Seite können Investoren Rechte gewähren, die mit jenen von Aktionären oder Inhabern von Schuldverschreibungen vergleichbar sind. In diesem Fall sind Token als Wertpapiere zu qualifizieren. Stimmrechte in Hauptversammlungen, Dividenden, Zinszahlungsansprüche oder die Rückzahlung des investierten Kapitals am Ende einer bestimmten Laufzeit sind Rechte, die auf das Vorliegen eines Wertpapieres hinweisen.

Die rechtliche Konsequenz der Einordnung eines Tokens als Wertpapier ist die Notwendigkeit der Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes. Die Nichteinhaltung ist ein Vergehen, welches mit bis zu zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

…und wann ist ein Token eine „Veranlagung“?

Tokens können unter Umständen auch als Veranlagungen im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) qualifiziert werden. Nur die Gewährung bestimmter Vermögensrechte sind von der Definition der Veranlagung umfasst, über die kein Wertpapier ausgestellt worden sein darf. Weiters muss das von verschiedenen Anlegern auf gemeinsame Rechnung und gemeinsame Gefahr investiert werden. Schließlich darf die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgen. Stellen Coins oder Tokens Veranlagungen dar, so ist ebenfalls ein Prospekt zu veröffentlichen.

Bei der Vorbereitung eines ICOs, kann es ebenso notwendig sein bestimmte Konzessionspflichten nach dem Bankwesengesetz (BWG) oder Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) zu berücksichtigen, welches auf europäischer Ebene durch die Zahlungsdiensterichtlinie harmonisiert wurde. Diese Regelungen sind oft dann anwendbar, wenn Zahlungsdienste angeboten werden oder eine Währung erschaffen werden soll, die auch von Dritten akzeptiert wird.

Rechtliche Überlegungen in den Vereinigten Staaten

Amerikanisches Wertpapierrecht sollte bei der Planung eines ICOs berücksichtigt werden. Wenn ein Coin oder Token ein Wertpapier nach amerikanischem Recht darstellt, kann das Angebot oder der Verkauf in den Vereinigten Staaten oder an Amerikaner (z.B. Amerikanische Staatsbürger oder Einwohner) strafrechtlich verfolgt werden. Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), die amerikanische Finanzmarktaufsicht, hat in den letzten Monaten die Entwicklung in der Krypto-Szene aufmerksam beobachtet und schon einige Verfahren gegen Startups eingeleitet, die ungemeldet ICOs abgehalten haben.

Vier Kriterien zum „Wertpapier“

Kryptowährungen sind nach amerikanischem Recht dann als Wertpapiere einzustufen, wenn sie die Kriterien des Howey-Tests erfüllen, welcher nach dem Präzedenzfall des Obersten Gerichtshof in den USA, SEC v W. J. Howey Co benannt ist. Der Test enthält vier Elemente (gelegentlich werden die letzten beiden als ein Kriterium zusammengefasst):

1. Eine Investition von Geld

2. in ein Unternehmen

3. mit einer angemessenen Gewinnerwartung

4. welche sich aus den unternehmerischen Bemühungen anderer ableitet.

Das erste Element – die Investition von Geld – ist ziemlich unumstritten. Geld ist nicht gleichzusetzen mit Bargeld; auch eine Investition von Bitcoin, Ether oder jeder andere „Austausch von Werten“ ist ausreichend. Geradezu jeder ICO enthält eine Investition von Geld. Die restlichen Elemente sind weniger klar. Die Unsicherheit ergibt sich auch daraus, dass Coins oder Tokens unterschiedliche Eigenschaften haben, was die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Einordnung erschwert. Ob ein bestimmter Coin oder Token ein Wertpapier darstellt, kann nur durch eine Analyse auf Einzelfallbasis beurteilt werden. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz, der alle Aspekte berücksichtigt.

„Jeder bisherige ICO ist ein Wertpapier“

Der derzeitige SEC Vorsitzende, Jay Clayton, hat in einem U.S. Senate Hearing am 6. Februar 2018 angemerkt, dass seiner Meinung nach „jeder bisherige ICO ein Wertpapier“ darstellt. Bis die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Wertpapiergesetze auf Kryptowährungen klären, sollten Personen, die einen ICO planen, ihre Coins oder Tokens als Wertpapiere betrachten und das amerikanische Wertpapierrecht einhalten.

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Claus Schmidt | © Schrotter
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Das seit diesem Sommer börsennotierte Grazer Energie- und Atomkraft-Scaleup (bzw. je nach Lesart Unicorn) Emerald Horizon hat schon zuvor mit Personal-Entscheidungen auf sich aufmerksam gemacht: Zunächst holte man vergangenes Jahr Ex-Nationalbank-Gouverneur Robert Holzmann, später Ex-FPÖ-Chef Norbert Hofer jeweils in Vice-President-Positionen ins Team. Eine nun verkündete Personalie weist etwas weniger Prominenz, dafür wohl mehr Pragmatismus auf: Der erfahrene österreichische Manager Claus Schmidt übernimmt den Verantwortungsbereich „Organizational Development & Quality Management“.

Ziel: fit für die ambitionierten Pläne

Für Emerald Horizon geht es darum, die gesamte Organisation fit für die ambitionierten Pläne zu machen. Denn sowohl mit dem erst teilweise marktreifen Energiespeichersystem „Dual Store Plus“ als auch mit den geplanten Thorium- und Teilchenbeschleuniger-basierten Mini-Atomkraftwerken „Ades“ (brutkasten berichtete) will man in den kommenden Jahren in die Serienproduktion, um in die weltweite Skalierung zu gehen. Als Produktionspartner hierfür ist die niederländische VDL Groep bereits fixiert.

„Wir kommen aus der Forschung und gehen in die Industrialisierung. Über diesen Übergang entscheidet die Organisation in wesentlichem Maße mit“, sagt Vice President Operations Philipp Pölzl. „Claus Schmidt hat in mehreren Industrien Verantwortung übernommen. Diese Erfahrung holen wir uns an Bord.“ Schmidt bringe mit, was ein Deep-Tech-Unternehmen in der Wachstumsphase brauche: „Struktur, Qualitätsdenken und ein Gespür für Teams“.

Claus Schmidt: 25 Jahre Erfahrung im Top-Management

Konkret kommt der studierte Betriebswirt Schmidt mit mehr als 25 Jahren Erfahrung als CEO und CSO in unterschiedlichen Branchen und Ländern. Er war unter anderem Geschäftsführer der Umdasch Shopfitting Group mit 1.500 Mitarbeitern in 16 Ländern, CEO der Columbia S.r.l. in Italien und der Shoptec k.f.t in Ungarn, CEO der IDEAL Kältetechnik und zuletzt Generalbevollmächtigter der SIMACEK Holding in Wien und Hamburg.

„Emerald Horizon ist in einer Phase, in der aus einer Entwicklung Schritt für Schritt großartige Produktlösungen entstehen. Diese Herausforderung reizt mich enorm, und ich freue mich auf die Arbeit mit diesem großartigen und wachsenden Team“, kommentiert Schmidt.

Ungewöhnlicher Börsengang

In einem durchaus ungewöhnlichen Schritt ging Emerald Horizon Anfang dieses Sommers im Segment „standard market continuous“ an die Wiener Börse. Ungewöhnlich deshalb, weil das erste geplante Produkt „Dual Store Plus“ nach eigenen Angaben teilweise erst in der Prototypenphase ist – konkret der Wärmespeicher „CALStore“; vom geplanten Hauptprodukt „Ades“ gibt es noch keinen Prototypen. Für die kommenden Jahre rechnet das Unternehmen mit Verlusten, was zuletzt zu einem ungewöhnlichen Finanzierungsschritt führte. Dennoch wird das Unternehmen an der Börse bereits mit mehr als einer Milliarde Euro bewertet.

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