12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Innovationsminister Peter Hanke (Archivbild) | (c) BKA/Paul Gruber
Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Innovationsminister Peter Hanke (Archivbild) | (c) BKA/Paul Gruber

Mit dem „Agenturen Leitbild 2030“ möchten Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Innovationsminister Peter Hanke die Förderagenturen nun stärker an der Industriestrategie 2035 ausrichten. Betroffen sind zum einen die Agenturen des Bundes, aws und FFG, und zum anderen die Austrian Business Agency sowie die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, beide im Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums. Das neue Leitbild soll in neun Schritten umgesetzt werden.

„Mit dem Agenturen Leitbild 2030 werden unsere Förderprogramme treffsicherer, wir steigern den Service und beseitigen Förderbürokratie. Damit fördern wir Zukunft, Arbeitsplätze und Wohlstand – einfacher, schneller und wirksamer“, sagt Hattmannsdorfer. Hanke ergänzt: „Eine moderne Förderlandschaft muss sich an den Bedürfnissen von Unternehmen und Forschung orientieren – mit einfachen Zugängen, klaren Zuständigkeiten und abgestimmten Angeboten.“

Vereinfachte Förderbeantragung

Ein zentraler Umsetzungsschritt des „Agenturen Leitbild 2030“ ist die Vereinfachung der Förderbeantragung. So wird es in Zukunft einen gemeinsamen Zugang geben, wodurch der Erstkontakt für Unternehmen erleichtert werden soll. Zudem setzt das Wirtschaftsministerium auf einen „Once Only“-Ansatz, wodurch gewisse Daten nur einmal angegeben werden müssen. Dadurch sollen die Förderbürokratie abgebaut und der Antragsprozess vereinfacht werden.

Fokus auf Schlüsseltechnologien und „Made in Europe“

Weiters sollen sich Förderungen auf die in der Industriestrategie vorgestellten Schlüsseltechnologien konzentrieren. Das sind u.a. Künstliche Intelligenz und Dateninnovation oder Chips, elektronische Komponenten und Systeme. Hattmannsdorfer betonte zudem einen klaren Fokus auf „Made in Europe“. „Das heißt, Unternehmen, die bei uns andocken im Bereich der Forschungsförderungen, im Bereich auch der angewandten Förderungen, müssen verpflichtet werden zu einem ‚Made in Europe‘-Ansatz'“, erklärt der Wirtschaftsminister.

Durch das „Agenturen Leitbild 2030“ werde auch die Marktüberleitung zwischen den vier Agenturen besser. „Es sollen nicht die Firmen durch den Förderdschungel durchnavigieren müssen nach dem Motto: ‚Welches Programm ist jetzt für mich passend?'“, sagt Hattmannsdorfer.

Große Unternehmen als Anker für Startups

Laut Hanke werden auch Startups im Zuge der neuen Strategie berücksichtigt. „Für mich ist auch wichtig, dass diese großen Unternehmen wie eine Asfinag, wie eine ÖBB, als Anker dienen für all die Startups, die im Innovationsbereich im Kleinen großartig sind“ erklärt der Innovationsminister. Scaleups sollen in Österreich bleiben und hierzulande größere Aufträge abarbeiten können.

„Input-Output-Relation“ verbessern

Das Ziel der Neuausrichtung der Förderagenturen ist es laut dem Wirtschaftsminister, die „Input-Output-Relation“ in Österreichs Forschung und Entwicklung zu verbessern. Man zähle laut Hattmannsdorfer zu Europas Top-Nationen in puncto Forschungsausgaben, sei aber im Rückstand, die Forschungsergebnisse in die Wirtschaft zu bekommen. Österreich solle sich zu einem Hochtechnologie-Standort entwickeln, Ideen dürften dabei „nicht im Labor bleiben oder nicht in Drittstaaten abwandern, sondern sollen möglichst rasch in die wirtschaftliche Umsetzung kommen“.

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