12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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v. l. n. r. Stefan Kampusch (AURIMOD GmbH), Leonardo Peikoff (KPMG), Daniela Haunstein, Nikolaus Futter (beide invest.austria), Staatssekretärin Elisabeth Zehetner (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus), Christian Tauber (NEOALP), André Felker (backbone.one), Lea Krebs (fibionic GmbH), Michael Reip (openmaind) und Benjamin Behr (KPMG) | Foto beigestellt von KPMG

Der Austrian Tech Innovator wird von KPMG veranstaltet und soll österreichischen Startups und Scaleups eine Bühne vor Publikum aus Wirtschaft und Investor:innen bieten. Heuer ging der Sieg an die Aurimod GmbH. Das Unternehmen entwickelt ein tragbares Gerät zur Vagusnerv-Stimulation am Ohr, mit dem Schmerzen ohne Medikamente behandelt werden sollen.

„Unser Ziel ist, Betroffenen eine wirksame Ergänzung zu herkömmlichen Schmerzbehandlungen anzubieten. Mittels Vagusnerv-Stimulation am Ohr können Schmerzen wie beispielsweise chronische Rückenschmerzen, Migräne oder akute postoperative Schmerzen nachhaltig behandelt werden“, erklärt Stefan Kampusch, CEO von Aurimod.

Seit Herbst letzten Jahres tritt das Unternehmen unter einer Doppelspitze auf: Manuel Leal Garcia, seit Mitte 2024 Head of Business Development, wurde zum Chief Commercial Officer und Co-Geschäftsführer neben Kampusch bestellt. Er verantwortet Vertrieb, Marketing und das internationale Geschäft, mit Fokus auf Deutschland, die Schweiz, Großbritannien sowie weitere europäische und nordamerikanische Märkte.

Ticket für den Global Tech Innovator

Mit dem Sieg hat sich Aurimod auch die Teilnahme am Global Tech Innovator gesichert. Dort tritt das Unternehmen gegen die Gewinner:innen der anderen teilnehmenden Länder an. Das internationale Finale findet zum sechsten Mal im Rahmen des Web Summit in Lissabon statt.

„Sichtbarkeit, ein starkes Netzwerk, professionelle Begleitung und ein klarer Blick auf den Markt können den entscheidenden Unterschied machen, um als Startup auch globale Reichweite zu erlangen“, sagt Benjamin Behr, Director im Bereich Advisory bei KPMG und Host des Abends.

Neoalp, fibionic und openmaind unter den Finalisten

Neben Aurimod standen vier weitere Unternehmen im Finale. Drei davon sind brutkasten-Leser:innen bereits bekannt:

Das Wiener Startup Neoalp entwickelt eine vendor-neutrale Operations-Plattform für industrielle humanoide Robotik. Anfang des Jahres berichtete brutkasten, wie das Startup Semperit bei der Einführung humanoider Roboter in der Fertigung unterstützt, gemeinsam mit Projektpartner Cancom.

Das Tiroler Startup fibionic aus Götzens setzt mit seinem patentierten Verfahren „fibionic fiber placement“ auf bionisch inspirierten Leichtbau: Fasern werden gezielt entlang realer Lastpfade ausgerichtet, das Vorbild sind Strukturen wie die Flügel einer Libelle. Im März holte sich das 2021 gegründete DeepTech-Startup drei Millionen Euro, angeführt von Redstone und Euregio+.

Das Grazer Startup openmaind arbeitet an einer KI-basierten Intelligence-Layer für industrielle Robotikprozesse. Die Software vernetzt autonome Transportroboter unterschiedlicher Hersteller in Produktionshallen und lässt sich per natürlicher Sprache steuern. Im Herbst 2025 stieg KaPa Ventures mit einem mittleren sechsstelligen Betrag ein. Die Mitgründer Michael Reip und Christoph Zehentner hatten 2021 bereits ihr Unternehmen Incubed IT an Verizon verkauft.

Vierter Finalist war die backbone.one GmbH, die eine digitale Infrastruktur für erneuerbare Energie entwickelt und das Konzept „Energy-as-a-Currency“ verfolgt.

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