12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Franz Josef Zeiler, Zeiler, Donau Versicherung.
(c) Donau - Franz Josef Zeiler.

Franz Josef Zeiler studierte in Wien und Reading (UK) Rechtswissenschaften und promovierte 2015 am Finanzrechtsinstitut der Universität Wien. Nach beruflichen Stationen bei namhaften Wirtschaftskanzleien setzte der gebürtige Wiener seine Karriere ab 2016 im Beteiligungsmanagement (Mergers & Acquisitions) der Vienna Insurance Group fort. Ab Juni 2019 leitete er das Generalsekretariat der Donau und baute den Bereich Digitalisierung und Innovation auf. 2022 führte Zeiler interimistisch die Landesdirektion Salzburg. Seit Juni 2023 ist er Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung mit Fokus auf strategische Projekte im Bereich Digitalisierung und Innovation.

Im selben Jahr wurde vom brutkasten als Innovator of the Year in der Kategorie “Corporate Innovation” ausgezeichnet.

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Nun hat der Aufsichtsrat der Donau Versicherung Zeiler mit Wirkung per 1. Oktober 2024 zum Stellvertreter des Vorstandes, Ressort Vertrieb, bestellt. In dieser Funktion wird der 37-Jährige die operative Führung des Vertriebs übernehmen und dabei direkt an das für das Ressort Vertrieb zuständige Vorstandsmitglied Reinhard Gojer berichten.

Die Verantwortungsbereiche von Zeiler umfassen den Stammvertrieb sowie die Donau Brokerline. Zudem übernimmt er die Steuerungsfunktion für die neun Landesdirektionen der Donau. Der Bereich “Digitalisierung & Innovation” wird, wie wir auf Nachfrage erfahren, weiter von Zeiler geleitet werden.

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“Franz Zeiler ist ein erfahrener Manager unseres Hauses und eine ausgezeichnete Ergänzung des Vorstandsteams der Donau. Er hat in den letzten Jahren den Erfolg unseres Unternehmens strategisch mitgestaltet”, sagt Judit Havasi, Vorstandsvorsitzende der Donau. “Auch für den Vertrieb hat er Impulse gesetzt, Projekte gestartet und die Umsetzung erfolgreich begleitet. Ich freue mich sehr, dass er diese neue Herausforderung angenommen hat.”

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