12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Der Bitpanda-Headquarter in Wien (c) Bitpanda

Der Broker Bitpanda mischt schon länger in der traditionellen Bankenszene mit: So verpartnerte man sich mit der heimischen Raiffeisen-Landesbank NÖ-Wien, mit der deutschen Landesbank – und eröffnete bereits einen Standort in Dubai, um von dort aus in die MENA-Region zu expandieren. Mit Erfolg: Kurz darauf verkündete der Broker eine Partnerschaft mit der RAKBANK aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Doch nicht nur im traditionellen Bankenwesen macht sich der in Wien gegründete Broker einen Namen. Mittlerweile setzt Bitpanda auf Partnerschaften im Sport als Marketing- und Geschäftsstrategie. Der FC Bayern München ist einer der prominenten Partnerclubs, der dem Broker Präsenz in der Sportszene verschafft. Genauso wie die US-amerikanische National Football Liga (NFL), der AC Milan und Tennis-Star Dominic Thiem.

Erster Partner in Frankreich

Nun setzt der Broker einen Fuß in die bislang noch unverpartnerte französische Bankenlandschaft: Bitpanda geht nämlich eine Partnerschaft mit einer Tochtergesellschaft der französischen Geschäftsbank Société Générale ein – namentlich der Société Générale-FORGE (SG-FORGE).

Mit der Zusammenarbeit möchte man den “Zugang und die Verbreitung des MiCA-konformen EUR CoinVertible (EURCV), einem vollständig regulierten und sicheren Stablecoin”, stärken. Das übergeordnete Ziel der Partnerschaft sei es – wie zu erwarten – “die Akzeptanz digitaler Vermögenswerte weiter voranzutreiben”. Der EURCV ist in den USA nicht erhältlich.

Mit regulierten Stablecoins, wie dem EURCV, soll eine Brücke zwischen traditionellem Finanzwesen und der digitalen Wirtschaft geschlagen werden, schreibt der Broker in einer Aussendung. Der EURCV stelle nämlich “in der volatilen Welt der Kryptowährungen einen stabilen und verlässlichen Wertspeicher” dar.

EURCV-Stablecoin nun bei Bitpanda erhältlich

Die Partnerschaft gestalte sich insofern, sodass europäische Nutzer:innen über die Plattform von Bitpanda Zugang zum EURCV-Stablecoin von SG-FORGE erhalten sollen. Der eurobasierte Stablecoin der SG-FORGE wird somit künftig also bei Bitpanda erhältlich sein. Damit soll es Bitpanda-Nutzer:innen fortan möglich sein, den Stablecoin neben anderen Kryptowährungen und traditionellen Vermögenswerten zu kaufen, zu verkaufen und zu verwahren.

SG-FORGE stelle mit dem EURCV-Stablecoin – einem eurobasierten Stablecoin – eine “vertrauenswürdige Finanzlösung für ein sicheres und nahtloses Trading” bereit. Damit soll der Handel der EURCV-Stablecoins in Europa ausgeweitet werden. Grenzüberschreitende Zahlungen, Überweisungen und alltägliche Transaktionen würden damit gewährleistet.

Jean-Marc Stenger, CEO der SG-FORGE, sieht die Partnerschaft als “entscheidenden Schritt”, um “Stablecoins zu einem Kernelement des globalen Finanzsystems zu machen”, heißt es per Aussendung. “Gemeinsam mit Bitpanda bieten wir europäischen Nutzern eine stabile, sichere und zugängliche digitale Währung”, meint Stenger weiter.

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